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Im Uebrigen gelten hier die Bestimmungen der Regierungs⸗
Polizeiverordnung vom 4. Mai 1901.
83.
Jede neue Straße muß mindestens mit einer vorhandenen
zffentlichen Straße in Verbindung stehen.
84.
Zur bedingungsmäßigen und vollständigen Herstellung
einer neuen Straße ist erforderlich:
a) daß der Straßendamm in der vorgeschriebenen Breite
und dem genehmigten Längenprofile entsprechend
reguliert ist;
daß die Straßen mit den erforderlichen Entwässerungs⸗,
Wasserversorgungs⸗ und Beleuchtungsanlagen ver—
sehen ist;
daß der Straßendamm chausseemäßig befestigt, d. h.
mit einer Steinbahn versehen ist, deren Stärke in ab⸗
gewalztem Zustande mindestes 0,35 mubeträgt, wovon
O,25 m auf die aus gutem Steinmaterial kunstgerecht
hergestellte Packlage entfallen, während die übrige
0,10 mm starke Schicht aus Hartstein⸗Kleinschlag von
125 em Korngröße bestehen muß, welche mit einer
2 em starken Sandschicht abzudecken ist;
daß die Bürgersteige in Zementbeton oder Asphalt,
hezw. in ähnlicher Durchführung angemessen befestigt
sind.
J
85.
Alle vorstehenden Bestimmungen sind auch für den Aus—
zan bereits vorhandener öffentlicher Wege und Umwandlung
derselben in Ortsstraßen maßgebend.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung, die
sofort nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft tritt, werden
mit Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mk. bestraft, in
welche sowohl der Bauherr als der von ihm mit der Aus—
führung Beauftragte, Jeder für sich, verfallen. Außerdem
steht der Polizeibehörde frei, nach 8 132 des Landes-Ver⸗
waltungsgesetzes vom 30 Juli 1883 diejenigen Zwangsmittel
zur Anwendung zu bringen, welche zur Durchführung dieser
Polizei⸗Verordnung für notwendig erachtet werden.
Völklingen, den 26. Februar 1903.
Der Bürgermeister,
Stürmer.
1. B. 12648. Genehmigt hinsichtlich der Höhe der
A
Gesetzes vom 80. Juli 1883.
Trier, den 28. Angust 1903.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.
Bekanntmachung.
Nachdem unter dem Schweinebestande des Ackerers und
Schweinehändlers Philipp Müller in Güdingen der Aus—
bruch der Schweineseuche konstatiert worden ist, wird über das
Gehoͤft des Philipp Müller die Gehöftsperre verhängt.
Brebach, den 18. September 1903.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Fritsch.
Die in den Gehöften von 1. Peter Hoffsteter, Bau—
unternehmer, 2. Nikolaus Bläsius-Keller, Bahnarbeiter
und 3. Josef Grün-Wolf, Bahnarbeiter in Kleinblittersdorf
ausgebrochene Schweinerotlaufseuche ist erloschen und wird
die Stallsperre hiermit aufgehoben.
Kleinblittersdorf, den 19. September 19083.
Der Bürgermeister,
Weber.
Bekanntmachung.
Das im Schlachthof zu Dudweiler von dem Bergmann
Mathias Hector zu Dudweiler, Scheidterstraße Nr. 121
zeschlachtete Schwein war mit Backsteinblattern (Rotlauf)
behaftet. Das Gehöft des Bergmanns Mathias Hector'
—
Du dweiler, den 17. Septenber 1903.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
In Vertretung:
Der Beigeordnete: Hübner.
Bekanntmachung.
Ein dem Bergmann Heinrich Altpeter, hier, Kiesel
straße 8, gehöriges Schwein ist an Rotlaufseuche gefallen.
Das Gehöft ist polizeilich gesperrt.
Dudweiler, den 19. September 1903.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
In Vertretung:
Der Beigeordnete: Hübner.
Bekanntmachung.
Ein Schwein des Gastwirtes Karl Jakobs zu Klaren⸗
hal ist an Backsteinblattern (Rotlaufseuche) erkrankt. Ueber
das betr. Gehöft ist deshalb die Sperre verhängt.
Gersweiler, den 18. September 1903.
Der Bürgermeister,
J. V.:
Der Beigeordnete: Schauß.
Bekanntmachung.
Unter den Schweinebeständen der Höttenarbeiter Jakob
Brenner, Peter Scherzinger und August Kiefer zu
Bersweiler ist die Schweineseuche amtlich festgestellt und
eshalb über die betr. Gehofte die Sperre verhängt worden
Gersweiler, den 24. September 1903.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Müller.