335 Beamte,
25
— e
A ichten haben.
5 du berich
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
22 10. Herr Kreisarzt hier.
23 15. Kgl. Polizeidirektion hier
und sämtliche Herren
Landbürgermeister.
Sämtliche Herren Land—
Bürgermeister.
Desal.
24. Januar 1891,
J.Nr. 217 M.
3. November 1873,
Nr. 6530.
21. August 1860,
Nr. 3542.
Kgl. Polizeidirektion ierse Februar 1900, Nr. 924
und sämtliche Hercen 16. März 1900, Nr. 1873.
Landbürgermeister.
Sämtliche Herren 15. August 1894, Nr. 9608,
Bürgermeister. 6. Nov. 1896, Nr. 12374,
26. Aug. 1887, Nr. 10028.
26
13.
27
15.
Bekanntmachung.
Die wegen Ausbrauch der Schweineseuche über das
Gehöft des Arbeiters Otto Töpfer zu Malstatt-Burbach,
Malhofen Nr. 9 verhängte Sperre ist aufgehoben.
Saarbrücken, den 17. September 1903.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.:
Thon, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Orts⸗Statut
jür die Anlegung von Straßen und Plätzen für den Umfang des
Gemeindebezirks Wehrden a. d. Saar.
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (Sesetz⸗
sjammlung S. 561) wird hierdurch folgendes bestimmt:
a) Vom Bauen an nicht ansgebauten Straßen.
81.
Wohngebäude dürfen an Straßen oder Straßenteile,
nach welchem sie einen Ausgang haben, nur errichtet werden,
wenn diese Straßen oder Straßenteile den baupolizeilichen
Vorschriften gemäß befestigt, entwässert und mindestens mittelst
einer requlierten Straße zugänglich sind.
82.
Ausnahmen in Einzelfällen mit Rücksicht auf Umfang,
Bestimmung, örtliche Lage u. s. w. können von der Polizei—
behörde in Gemeinschaft mit der Gemeinde-Vertretung
bewilligt werden.
b) Anlage neuer Straßen durch die Gemeinde.
88.
Wird seitens der Gemeinde die Anlage einer neuen
Straße oder die Verlängerung einer schon bestehenden Straße
oder der Ausbau eines öffentlichen Kultur⸗ oder Feldweges,
2benso eines Privatweges für zweckmäßig oder erforderlich
erachtet und ist die Straße zur Bebauung bestimmt, so sind
die Besitzer der angrenzenden Grundstücke, sobald sie an
diesen Straßen Gebäude errichten, zu den Kosten der neuen
Straßenanlage beizutragen verpflichtet. Gleiches gilt bei
Gegenstand.
Nachweisung der unterstützungsbedürftigen Hebammen.
Anzeige über eingetretene Veränderungen unter den Krieger—
Vereinen.
GBewährung von Unterstützungen an Witwen und Waisen
von Polizeibeamten. (Fehlanzeige nicht erforderlich.
Bericht über das mutmaßliche Ergebnis der Ernte.
Bedarf an Zählkarten über Brände. (Fehlanzeige nicht er—
forderlich.)
Bericht über Kunst- und Altertums-Sammlungen. (Fehl—
anzeige nicht erforderlich.)
dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen
und Straßenteilen.
84.
Zu den Straßenbaukosten des 8 3 gehören:
a) die Kosten des Grunderwerbs bezw. Freilegung der
Straße einschließlich des Bürgersteiges, jedoch bleibt
der Wert vorhandener, der Gemeinde gehöriger Wege
flächen außer Ansatz;
die Kosten der Befestigung der Fahrbahn und der
Bürgersteige einschließlich der Anschluͤsse an einmündende
Straßen;
e) die Kosten der Entwässerungsanlagen, Ueberfahrts—
und Uebertrittsbrücken;
d) die Kosten der Beltuchtungsanlagen.
8 5.
Die Gemeindevertretung setzt nach Maßgabe der bau—
polizeilichen Bestimm ingen des Ortes bei jeder Straßen—
anlage fest, von welcher Beschaffenheit die dem Bedürfnisse
entsprechende erste Einrichtung sein muß und in welchem
Zeitraume dieselbe zur Ausführung gelangen soll.
86.
Die Kosten der Straßenanlage innerhalb des im 8 4
bezeichneten Umfanges fallen den angrenzenden Eigentümern,
sobald sie Gebäude an der Straße errichten, nach Maßgabe
—D
hrer die Straße berührenden Grenze und je für die Hälfte
der Straßenbreite, bei einer Straßenbreite von über 260m,
jedoch nicht für mehr als 13 m der Straßenbreite. Die
Unterhaltung der laut 8 3 hergestellten Straßen erfolgi
vährend höchstens 5 Jahren nach Fertigstellung durch die
Anlieger und sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten
nach Anweisung der Baukommifsion zu vewirken.
817
Der Betrag der nach Paragraphen 3—26 den an—⸗
grenzenden Eigentümern zur Last fallenden Beiträge zu den
Gesamtkosten einer Straße bezw. eines Straßenabschnittes
und die Unterhaltungskosten der Anlagen werden durch die
Bemeindevertretung festgesetzt. Als Mindestleistung seitens der
angrenzenden Grundbesitzer ist Tragung der Kosten für die
Herstellung der Bürgersteige und Rinne zu betrachten. Die
Berechnung wird auf dem Bürgermeisteramte zur Einsicht
b)