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Der Herr Ober-Präfident der Rheinprovinz hat dem
Kreissekretär Karl Mayer in Wittlich die einstweilige
Verwaltung der Landbürgermeisterei Heusweiler im Kreise
Saarbrücken übertragen.
Trier, den 2. September 1903.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Bekanntmachung der Königlichen Regierung.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll die Erneuerung
der Wandergewerbe- und Gewerbescheine zum Gewerbebetrieb
im Umherziehen wenigstens 3 Monate vor dem Schlusse
des laufenden Jahres bei den Polizeibehörden — dem Bürger⸗
meister — des Wohnortes der betreffenden Gewerbetreibenden
nachgesucht werden.
Wir bringen die Bestimmung mit dem Bemerken in
Erinnerung, daß es dem eigenen Vorteile der Gewerbe—
treibenden entspricht, den vorgeschriebenen Zeitpunkt der Au—
meldung pünktlich einzuhalten, da sie bei verspäteter
Anmeldung es sich selbst beizumessen haben, wenn sie erst
aach dem Beginn des nächsten Jahres in den Besitz der
aachgesuchten Gewerbescheine gelangen und dadurch an der
Fortsetzung ihres Gewerbebetriebes gehindert werden.
Mit Rücksicht auf die große Zahl der bisher erteilten
Wandergewerbescheine zum Musikmachen, zu Schaustellungen,
schauspielerischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten,
welche nach 8 57 Ziffer 5 der Reichsgewerbeordnung zu
oersagen sind, sobald der den Verhältnissen des Verwaltungs⸗
bezirks entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbe⸗—
cheine erteilt oder ausgedehnt sind, werden bezügliche Anträge
jolcher Personen, welchen der Wandergewerbeschein bisher nicht
erteilt worden ist, nicht berücksichtigt werden können.
Außerdem machen wir darauf aufmerksam, daß durch
das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung
dom 6. August 1896, abgedruckt im Reichsgesetzblatt Nr. 27
für 1896, der 85714 der Reichsgewerbeordnung vom 1. Juli
1883 unter Ziffer 1 dahin abgeändert worden ist, daß der
Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen
ist, wenn der Nachsuchende das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, falls er nicht der Er—
nährer einer Familie ist und bereits 4 Jahre
eim Wandergewerbe tätig gewesen ist.
Der Bezirksausschuß hierselbst wird hiernach regel—
mäßig alle Anträge von Wandergewerbetreibenden zuruück⸗
veisen, welche das vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht haben.
Trier, den 5. September 1903.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Bekanntmachung.
Die wegen Ausbruchs der Schweineseuche über das
Behöft des Bergmanns Karl Jung zu Mialstatt-Burbach
wohnhaft, verhängte Sperre ist aufgehoben.
Saarbrücken, den 10. September 1903.
Königliche Polizei-Direktion.
von Fidler.
Bekanntmachung.
Die Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes
vom 183. Juli 1899, insbesondere die Vorschriften über
Entrichtung der Beiträge werden noch immer nicht in der
erforderlichen Weise beobachtet.
Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen, daß
insbesondere für alle berufsmäßigen Lohnarbeiter Beitragsmarken
zu entrichten sind, und zwar auch für solche, welche
nicht stäändig in Arbeit stehen, mögen sie gegen Tagelohn
»der in Akkord arbeiten.
Die Verwendung der Marken muß bei der Lohn—
zahlung, auch bei Abschlagszahlungen erfolgen.
Für die richtige Verwendung der Beitragsmarken bleibt
anter allen Umständen der Arbeitgeber — bei Strafe bis
zu 300 Mark — verantwortlich. Arbeitgeber, welche die
zu Zwecken der Versicherung gemachten Lohnabzüge nicht
zierzu verwenden, können unter Umständen mit Gefängnis,
aeben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark und auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
»estraft werden. Dasselbe gilt für Hausgewerbetreibende,
velche von dem Fabrikanten einen Teil der Beträge erhalten.
Legt der Versicherte dem Arbeitgeber die Quittungs—
darte nicht vor, so hat der Arbeitgeber das Recht, eine
solche auf Kosten des Versicherten zu beschaffen.
Da durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften
die Rentenansprüche der Versicherten gefährdet sind, so ist
die genaue Befolgung dieser Vorschriften im Interesse der
Versicherten dringend erforderlich, dies umsomehr, als im
Allgemeinen Beiträge nur für die letzten 2 Jahre seit der
Fälligkeit nachentrichtt werden können, auch wenn die
rühere versicherungspflichtige Beschäftigung zweifellos nachgzewiesen
wird.
Die Beitragsleistung wird demnächst im Kreise Saar—
brücken durch diesseitige Beamte kontrolliert werden.
Die Arbeitgeber sind gemäß 8 161 verpflichtet, dem
revidierenden Beamten die Quittungskarten der Versicherten
borzulegen, beziehentlich bei eigener Abwesenheit die Karten
zur Einsichtnahme für den Beamten bereit zu legen.
Diese Vorlege der Quittungskarten kann durch Geld—
strafe bis zu 150 Mark von der Ortspolizeibehörde er—
wungen werden.
Düsseldorf, den 16. September 1903.
Der Vorstand
der Landes-Versicherungsanstalt Rheinprovinz.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffent—
lichen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß den
Arbeitgebern die oben bezeichnete Vorlage der Quittungs—
tarten' bei Vermeidung einer Exekutivstrafe obliegt.
Saarbrücken, den 18. September 1903.
Der Königliche Landrat.
JI. A.:
Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor
Bekanntmachung.
Die allgemeine deutsche Krankenkasse e. H. 42 zu Dessau,
ist durch vorlänfig vollstreckgaren Bescheid der Herzoglich
Anhaltischen Regierung, Abteilung des Innerm zu Dessau
»om 24. August ꝛc. geschlossen und dortseits als Aufsichts—
»ehörde der Kasse mit der Abwickelung der Geschäfte der
Kendant der dortigen allgemeinen Ortskrankenkasse, Friedrich
Ritmick, beguftraot morden