Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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J. B. Steinbruch des N. N) zum —. —4
Zweck der Verwendung, z. B. Brunnenmachen, Ausschachten)
zu verwenden und in dem durch Verfügung der Polizei⸗
hehörde genehmigten Magazine zu —
aufzubewahren.
Diese Erlaubnis wird unter dem Vorbehalte des jeder⸗
zeitigen Widerrufs auf — Gahre, Monate,
Wochen) erteilt.
Es ist verboten, Dynamit an irgend jemand käuflich
oder leihweise zu überlassen, selbst an solche Personen,
welchen die vorgeschriebene polizeiliche Genehmigung zum
Besitze von Sprengstoffen erteilt worden ist.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Abgabe an
Beamte und Arbeiter desselben Betriebs zur sofortigen
Verwendung, vorausgesetzt, daß der Empfänger im Besitz
eines Erlaubnisscheines ist.
Es wird die größte Sorgfalt in der Behandlung und
Aufbewahrung des Sprengstoffs zur Pflicht gemacht und
darauf hingewiesen, daß jede Uebertretung der Bestimmungen
durch das Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 mit schwerer
Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die Arbeiter und sonstigen Untergebenen sind vor jeder
Aneignung des Sprengstoffs zu warnen, da dessen Besitz
ohne die Ppolizeiliche Genehmigung auch in Ermangelung
jeder bösen Absicht mit Gefängnis von mindestens 3 Monaten
zestraft werden muß.
Dem Inhaber des Scheins wird hierbei die Ver⸗
pflichtung auferlegt, das nach 8 27 der Polizeiverord⸗
nung vom 19. Oktober 1893 (Amtsbl. S. 531) vor⸗
geschriebene Buch für Verbrauchsmagazin zu führen und
es der Ortspolizeibehörde sowie den Gewerbeaufsichts⸗
beamten auf Erfordern jederzeit vorzulegen.
L. 8.) (Unterschrift)
Wird ein Betrieb eingestellt, ändert der Inhaber seine
Stelle oder treten Verhältnisse ein, welche die Einziehung
des Erlaubnisscheins notwendig machen, so hat die Orts⸗
bolizeibehörde hiervon dem Landrate sofort Mitteilung zu
nachen und den Schein vom Inhaber einzufordern.
II. Erlaubnisscheine für Betriebe unter bergpolizeilicher
Aufsicht.
1. Die Ausstellung des Scheins darf erst nach Be⸗
nehmen mit dem zuständigen Bergrevierbeamten über die
unter J 2 erwähnten Punkte erfolgen.
2. Der Erlaubnisschein hat sich jeder Bestimmung über
die Menge des aufzubewahrenden Sprengstoffes und den
Ort der Aufbewahrung zu enthalten, da hierfür lediglich die
Bergrevierbeamten zuständig sind.
3. Der Schein kann auf besonderes Verlangen des
Bergrevierbeamten auf mehrere Jahre ausgestellt werden;
die Erlaubnis zum Besitz und zur Verwendung der Spreng⸗
stoffe ist auch auf die Beamten und Arbeiter des betreffenden
Bergwerks auszudehnen, soweit sie von ihren Vorgesetzten
zur Verwendung von Sprengstoffen Anweisung haben.
4. Nach Benehmen mit dem Königlichen Oberbergamte
zu Bonn empfehle ich für die Erlaubnisscheine, welche für
die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehenden Betriebe auszu—
stellen sind, nachstehendes Muster:
Erlaubnisschein.
Demůαααα--Gergwerksbesitzer,
Repräsentanten, Betriebsführer) zt
wird hierdurch die im 8 1 des Gesetzes gegen den ver⸗
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng⸗

stoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-⸗Gesetzblatt S. 61)
vorgeschriebene polizeiliche Erlaubnis zum Empfange von
Gezeichnung des Sprengstoffes) nebst
zugehörigen Sprengkapseln, zu dessen Aufbewahrung in
einem dazugehörigen Magazine und zu dessen Verwendung
im Betriebe des Bergwerkß — —— bei
., vorbehaltlich jederzeitigen Wider—
rufs auf—Jahre erieilt.
Diese Erlaubnis erstreckt sich innerhalb des Betriebs des
oorgenannten Bergwerks auch auf die dem 4
anterstellten Beamten und Arbeiter, insoweit sie von ihren
Vorgesetzten zur Verwendung von Sprengstoffen An—
wveisung haben.
Die Abgabe von —— Gezeichnung
des Sprengstoffes) und Sprengkapseln an andere, wenn
auch mit Erlaubnisschein versehene Personen, ist untersagt
(L. 8.) (Unterschrift.)
5. Von jeder Ausstellung und von jeder Entziehung
eines Erlaubnisscheines ist unverzüglich dem Königlichen
Revierbeamten eine Mitteilung zu machen.
6. Die Königlichen Revierbeamten werden den Land⸗
räten und den Ortspolizeibehörden eine Mitteilung zukommen
lassen, sobald ein Betrieb eingestellt wird, der Inhaber des
Erlaubnisscheins seine Stellung ändert oder aufgiebt, oder
Verhältnisse eintreten, welche die Entziehung des Scheins
notwendig machen. In diesen Fällen ist der Erlaubnis—⸗
ichein von dem Inhaber einzuziehen.
II. Teil.
Benehmigung zur Lagerung von Sprengstoffen.
Nach Ziffer V der Polizeiverordnung vom 19. Oktober
1893 (Amtsbl. S. 531) ist für die Lagerung selbst der
kleinften Menge von Sprengstoffen eine besondere polizei⸗
iche Erlaubnis notwendig. Was zu den Sprengstoffen im
Sinne dieser Verordnung gerechnet wird, ist im 82 bezeichneter
Lerordnung angegeben. Für Schießpulver, Sprengsalpeter,
zrennbaren Salpeter, Feuerwerkskörper und Zündplättchen
ind jedoch in 88 29 und 30 der Verordnung Ausnahmen
insoweit zugelassen, als für die Lagerung kleiner Mengen
bis zu den angegebenen Grenzen keine Genehmigung not⸗
wendig ist.
Für die Sprengstofflager, die unter Aufsicht der Berg⸗
behörden stehen, sind diese Behörden für alle übrigen Lager
— einschließlich der Handelsniederlagen — die Polizei⸗
hehörden nach Maßgabe der Ministerial-Verordnung vom
I1. September 1884 (Amtsbl. S. 307) zur Erteilung der
Benehmigung zuständig.
Für alle derartige Genehmigungen sind die nachstehenden
Bestimmungen zu Grunde zu legen. Nur bei Niederlagen
von geringem Umfange bis höchstens zu 5 kKg, die nur
porübergehend für kurze Zeit benutzt werden — z. B. bei
Brunnenarbeiten, Kanalisationsarbeiten, Ausschachtungen für
däuser ꝛc. — kann von einzelnen Vorschriften sowie von
der Anlegung eines besonderen Aufbewahrungsraumes ab⸗
Jesehen werden, wenn in anderer Weise für genügende
Sicherheit gegen Diebstahl und Schutz der Umgebung gesorgt
wird. In solchen Fällen kann es z. B. genügen, vorzu⸗
schreiben, daß der Sprengstoff in einer hölzernen, starken
und gut verschließbaren Kiste aufzubewahren ist, und daß
allabendlich die nicht verbrauchten Sprengstoffreste in dieser
diste an einem sicheren Ort in nicht bewohnten Räumen
interzubringen sind.
            
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