Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saaurbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. a8. Montag, den 14. September
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-—
Präͤsidenten.

1903.

b) eine genügende Kenntnis in der Behandlung und Ver—⸗
wendung von Sprengstoffen (Dynamit, Roburit usw.)
und der hierüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften
hat (im allgemeinen wird der Nachweis einer längeren
Beschäftigung mit Sprengstoffen genügen),
über einen vorschriftsmäßigen Aufbewahrungsraum für
die betreffenden Sprengstoffe verfügt, oder daß in dem
Betriebe, für den der Schein ausgestellt werden soll,
ein solches Sprengstoffmagazin vorhanden ist.
Das Vorhandensein der Voraussetzung unter b) und e)
ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Gewerbe—
Aufsichtsbeamten nachzuweisen.
3. Der Schein muß den Namen und Wohnort des
Inhabers enthalten, sowie einen Vermerk, daß der Inhaber
zinen Sprengstoff bestimmter Art (z. B. Dynamit, Roburit,
Sicherheits ⸗Sprengpulver u. s. w.) nebst zugehörigen Spreng—
apseln empfangen, für einen bestimmten Zweck, in einem
zestimmten, namhaft zu machenden Betriebe (z. B. Stein⸗
zruch XX.) verwenden und in einem dazu gehörigen Magazin
mufbewahren darf. Die Abgabe von Sprengstoffen an
indere Personen, auch an solche, die im Besitze von Dynamit⸗
cheinen sind, ist ausdrücklich zu untersagen; dieses Verbot
zezieht sich nicht auf die Abgabe an Beamte oder Arbeiter
desselben Betriebs zur sofortigen Verwendung, vorausgesetzt,
daß der Empfänger im Besitz eines Erlaubnigscheines ist.
4. Auch für regelmäßige Betriebe sind die Scheine an
die in pos. I bezeichneten Personen höchstens auf die Dauer
eines Kalenderjahres auszustellen, nach dessen Ablauf sie
unter Beachtung der Vorschriften zu 2 einer besonderen
Erneuerung beduͤrfen.
Die Verlängerung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß
möglichst keine Störung im Betrieb eintritt. Für vorüber—
gzehende Betriebe sind die Scheine nur für bestimmt anzu⸗
gebende kurze Fristen (Wochen, Monate) auszustellen.
5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Vorschriften
habe ich nachstehenden Entwurf zu einem Erlaubnisscheine
jum Besitz und zur Verwendung von Sprengstoffen auf⸗
gestellt, dessen Verwendung als Vordruck ich den zuständigen
Zehörden empfehle.
Erlaubnisschein.

Anweisun
ür Ausstellung von 53 zum Besitz von Sprengstoffen
und für die Genehmigung von Sprengstoff-Niederlagen.
J. Teil.
Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Besitze
von Sprengstoffen.
Nach 8 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1884 (R.«G.⸗Bl.
S. 61) muß jeder, der Sprengstoffe auch nur vorübergehend
. B. auf dem Transport u. s. w. in seinen Besitz bekommt,
eine besondere polizeiliche Erlaubnis von dem zuständigen
Landrat oder in Städten von mehr als 10000 Einwohnern
von der zuständigen Ortspolizeibehörde haben. Vergl. die
Ministerial⸗-Verordnungen vom 11. September 1884 (Amts⸗
Bl. S. 307). vom 24. Dezember 1887 (Amts⸗Bl. für 1888
A
Von den Bestimmungen im 1. und 2. Absatz des 81
sind nach den Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers
bom 13. März 1885 und 16. April 1891 (R.G.⸗Bl. von
1885 S. 78 und von 1891 S. 105) u. A. ausgenommen
alle vorzugsweise als Schießmittel benutzten Sprengstoffe,
insbesondere alle zum Schießen aus Jagd⸗ oder Scheiben⸗
zewehren oder zu Sprengungen in Bergwerken, Stein—⸗
hrüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und
Kohle hergestellten Pulversorten, ferner zum Schießen aus
Jagd⸗ und Scheibengewehren dienende rauchschwache Pulver⸗
sorlen und Gewehr⸗, Pisiolen- und Revolverpatronen, welche
mit den vorbezeichneten Pulversorten gefüllt sind.
Da die Bestimmungen über die Lagerung und Ver—
wendung von Sprengstoffen in den Betrieben, welche unter
Aufsicht der Bergbehörden stehen, von diesen getroffen
verden, so ist auch bei der Ausstellung der Erlaubnisscheine
herschieden zu verfahren.
J. Erlaubnisschein für Betriebe unter ortspolizeilicher
Aufsicht.
1. Im allgemeinen sind Erlaubnisscheine zum Besitze
von Sprengstoffen nicht mehr Personen auszustellen, als es
der Betrieb oder die Umsiände durchaus erfordern. Bei
sleinen Betrieben ist nur dem Besitzer oder dem Aufseher
Bruchmeister, Vorarbeiter) ein Schein auszustellen; in
größeren Betrieben kann neben dem verantwortlichen Be⸗
riebsleiter (Besitzer oder dem Aufseher) auch der Vertreter
des letzteren oder ein besonderer Schießmeister einen Er⸗
aubnisschein erhalten.
2. Die Ausstellung des Erlaubnisscheins darf erst er⸗
folgen, nachdem die Ortsͤpolizeibehörde sich darüber geäußert
jat, daß der Betreffende
a) zuverlässig ist,

3)

Dem Gteinbruchbesitzer,
Bruchmeister, Stellvertreter des Aufsehers, Schießmeister
u. s. w.) zu — vird hierdurch die im
Z i des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein—
defährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni
1884 (8teichs⸗Gesetzblatt 1884 S. 61) vorgeschriebene
polizeiliche Erlaubnis erteilttGeze'ch—
nung des Sprengstoffs) nebst zugehörigen Sprengkapseln
dis zur Höchstmenge von — B8Ks, zu empfangen, in
demGBazeichnung des Betriebs
            
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