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Rotes Kreuz“ unbeschadet der Verwendung für Zwecke des
nilitärischen Sanitätsdienstes zu geschäftlichen Zwecken sowie
zur Bezeichnung von Vereinen oder Gesellschaften oder zur
Kennzeichnung ihrer Tätigkeit nur auf Grund einer Erlaubnis
gebraucht werden, welche von den Landeszentralbehörden nach
en vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen erteilt wird.
Nach der Bekaunntmachung des Herrn Reichskanzlers,
betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis
zum Gebrauche des Roten Kreuzes, vom 7. Mai 1903
R.⸗G.⸗Bl. S. 215) hat der Bundesrat bestimmt, daß den⸗
senigen Vereinen oder Gesellschaften einschließlich der Ritter⸗
orden, sowie der geistlichen Orden und Kongregationen die
Frlaubnis erteilt werden soll, welche sich im Deutschen
Reiche der Krankenpflege widmen und durch eine Bescheinigung
des Kriegsministeriums nachweisen, daß sie für den Kriegs⸗
jall zur Unterstützung des militärischen Sanitätsdienstes
zugelassen sind.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die
Zentralbehörde desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiete
der Verein oder die Gesellschaft den Sitz oder in Ermangelung
ines inländischen Sitzes eine Niederlassung hat.
In Ausführung dieser Grundsätze bestimmen wir Folgendes:
Der Antag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei mir,
Minister der Medizinalangelegenheiten, einzureichen.
Dem Antrage sind beizufügen:
J. eine Bescheinigung des zuständigen Regierungs-Präsidenten
(Laudespoñzeibezirk in Berlin; des Polizei⸗
zräsidenten in Berlin) darüber, daß der Verein oder die
Besellschaft sich im Deutschen Reiche der Krankenpflege widmet,
inter gleichzeitiger Angabe des Sitzes (des Vorstandes, Kura⸗
briums, Mutterhauses u. s. w) im Inlande oder — in Er—⸗
mangelung eines inländischen Sitzes — einer Niederlassung.
Zusstandig ist derjenige Regierungspräsident, in dessen Bezirk
die Vereinigung u. s. w. ihren Sitz oder in Ermangelung
eines dentschen Sitzes ihre Niederlassung hat. In erster Linie
ommen hier in Betracht diejenigen Vereine oder Gesellschaften,
deren Mitglieder den Krankenpflegeberuf als Lebensberuf
hetreiben oder die Ausbildung und Versorgung von Berufs—
krankenpflegern zum Zwecke ihrer Vereinigung gemacht haben.
Desgleichen ist der Ausdruck „sich der Krankenpflege widmen“
auch auf alle diejenigen Vereine oder Gesellschaften in An—
vendung zu bringen, welche sich mit der Bessecung des
Loses der Kranken befassen, auch wenn sie mit den Kranken
nicht in unmittelbare Berührung kommen;
2. eine Bescheinigung des Kriegsministeriums, daß der
Verein oder die Gesellschaft für den Kriegsfall zur Unter⸗
tützung des mililtärischen Sanitätsdienstes zugelassen sind.
dierzu bemerken wir, daß für die Zulassung von Ver—
nigungen zur Unterstützung des militärischen Sanitäts⸗
dienstes seitens des Kriegsministeriums zur Zeit die bei—
gefügten Grundsätze maßgebend sind.
Nach Ziffer 2 der Grundsätze werden nur solche Ver⸗
zinigungen zugelassen, welche nach dem Urteile der zuständigen
Ortespouzeibehörde und des zuständigen Medizinalbeamten
in Bezug auf Verhalten und Geschäftsgebahren einwandfrei
sind. Zuständig ist diejenige Ortspolizeibehörde, in deren
Amtsbereich die Vereinigung ihren Sitz, oder falls ein in⸗
ländischer Sitz nicht vorhanden ist, eine Niederlassung hat.
Der zustuͤndige Medizinalbeamte ist der Kreisarzt, sofern
die Tätigkeit der Vereinigung über die Grenzen des Kreis—
arztbezirkes nicht hinausgeht; ist dies der Fall, so ist der
für den Sitz der Vereinigung oder der Niederlassung in
Betracht kommende Regierungas- und Medizinalrat für die
Beurteilung des Vereins oder der, Gesellschaft im Sinne
der Ziffer 2 der anliegenden Grundsätze zuständig.
Eure Hochwohlgeboren ersuchen wir ergebenst, die in
Betracht kommenden Vehörden, insbesondere die Ortsbehörden,
den Regierungs- und Medizinalrat, und die Kreisärzte mit
entsprechender Weisung zu versehen und zu veranlassen, das
bon' den Militärbehörden erforderte Urteil nur nach sorg—
fältiger Prüfung aller Verhältnisse, in erster Linie aber des
isherigen Verhaltens und Geschäflsgebahrens der fraglichen
Vereinigung abzugeben.
Berlin, den 3. Juli 1903.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗— und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
gez. Studt.
Der Minister des Innern.
J. A.: v. Kitzing.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. V.: Lohmann.
Grundsätze für die Entscheidung des Kriegsministeriums über
Zulassung von Vereinigungen zur Unterstützung des Kriegs⸗Sanitäts.
dienstes (205 8Biffer 4 der KS.O.)
1. Vereinigungen u. s. w., welche zur Unterstützung
des Kriegs⸗Sanitätsdienstes zugelassen zu werden wünschen
haben sich zu verpflichten, im Kriegsfalle innerhalb der ersten
jehn Mobilmachungstage mindestens die Hälfte ihres Personals
ner Stelle der freiwilligen Kriegs-Krankenpflege zur Ver—
fügung zu stellen und alljährlich das für das kommende
Mobimachuugsjahr verfügbare Personal namhaft zu machen.
2. Die Vereinigung muß mindestens zehn Mitglieder
haben, satzungsgemäß von einem Vorstande geleitet und nach
Fem Urtelle der zuständigen Ortspolizeibehörde und des
zuständigen Medizinalbeamten inbezug auf Verhalten und
und Geschäftsgebahren einwandfsei sein.
3. Die Satzungen der Vereinigungen müssen gewähr⸗
leisten, daß Muͤglieder, die sich nicht mehr völliger Un⸗
bescholtenheit erfreuen, aus der Vereinigung entfernt werden.
4. Das Personal muß körperlich leistungsfähig sein,
eine ausreichende Bildung besitzen und sich über die erforder⸗
liche technische Vorbildung im Sanitätsdienst ausweisen können,
und zwar Pfleger und Pflegerinnen durch mindestens ein⸗
ährige Pflegetätigkeit in einem Krankenhaus und durch eine
hesondere Prüfung.
Die Vereinigung hat für die Abhaltung ausreichender
Wiederholungskurse für das zur Verfügung gestellte Pflege—
personal — nach höchstens dreijähriger Zwischenzeit — Sorge
zu tragen, sofern dasselbe nicht anderweit die Erhaltung
einer praktischen Kenntnisse nachweisen kann.
5. Die Vereinigung muß gewillt und imstande sein,
für das zur Verfügung gestellte männliche Personal die für
die freiwillige Krankenpflege vorgeschriebene Uniform zu stellen.
6. Das Kriegsminisierium behält sich vor, die erteilte
Zulassung zur Unterstützung des Krieqgs-Sanitätsdienstes
rückgängig zu machen.
Die Ortspolizeibehörden ersuche ich hiermit, bei Abgabe
des etwa von ihnen nach Ziffer 2 der vorstehenden Grund⸗
ätze erforderten Gutachtens die Weisung des Ministerial
Erlasses vom 3. Juli d. Is. zu beachten.
Saarbrücken, den 8. August 1908.
Der Königliche Landrat,
von Fidler.