Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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eine gleichartige Beschaffenheit erzielt wird. Sie hat sich
auf sämtliche Gefäße eines Lieferanten zu erstrecken, da die
Milch in den einzelnen Gefäßen von sehr verschiedener
Qualität sein kann. Die Prüfung beginnt mit der Be—
timmung der Temperatur (vergl. Ziffer 5).
Demnächst geschieht die Wägung mittels des Laktodensi—
meters in folgender Weise: Man läßt die Milch an der
Wandung eines schräg gehaltenen Gefäßes (Glaszylinders)
dis etwa 2 Finger Breite vom oberen Rande ruhig ein—
laufen, um die Bildung von Schaum und Luftblasen zu
dermeiden; senkt dann das Laktodensimeter ungefähr bis
zum 30. Grade der Skala ein und läßt es nun los. Zeigt
die Milch bei einer Temperatur von 150 Celsius 80bis
33Laktodensimetergrade, so hat sie als normal
zu gelten und ist keine Probe zu entnehmen. Bei jedem
anderen Ergebnis ist eine Probe zu entnehmen (2 —-1
diter) und in der vorgeschriebenen Weise unter der Be—
zeichnung Vollmilch dem Kreisuntersuchungsamt zu über—
enden. (Vergl. Kreisblatt 1903 S. 223.)
Hat die Milch eine andere Temperatur als 150C.,
so bedarf die abgelesene Angabe der Laktodensimetergrade
einer aus der Korrektionstabelle J zu entnehmenden Korrek—
tur. Die Zahlen in den Tabellen geben da, wo sich die
dom beobachteten Temperaturgrad senkrecht gezogene Linie
nit der vom beobachteten Laktodensimetergrad wagerecht
zezogene Linie kreuzt, diejenigen Gewichtsgrade an, die das
Instrument in einer Milch von 150 Celsius zeigen würde.
Es ist also z. B. bei einer Milch, die 200 warm ist und
29 Laktodensimetergrade zeigt, der Laktodensimetergrad 80,2
anzunehmen. Die in dieser Weise aus der Umrechnungs—
tabelle zu entnehmenden Laktodensimetergrade sind der
Entscheidung, ob eine Probe für das Kreisuntersuchungs—
amt zu entnehmen ist, zu Grunde zu legen.
Zeigt die Milch eine Temperatur unter 100 C. oder
über 2009 C., so muß sie vor der Prüfung durch Erwärmen
oder Abkühlen der Normaltemperatur von 150 C. näher
zebracht werden, da erfahrungsgemäß die Angaben der
Umrechnungstabellen bei größeren Wärmedifferenzen nicht
mehr ganz genau sind.
Von Kindermilch, sterilisierter und pasteurisierter Milch
sind Proben ohne weitere Vorprüfung dem öffentlichen
Untersuchungsamt einzusenden. Die Proben der sterilisierten
uind pasteurisierten Milch sind in den zum Verkauf feil—
gehaltenen Flaschen ohne Verletzung des Verschlusses
einzusenden.
Magermilch (d. i. die in Magermilchkannen — s. Ziff.
2— feilgehaltene Milch) gilt als normal, falls sie bei
150 C. mindestens 38 Laktodensimetergrade zeigt. Bei—
anderem Gewichtsergebnis ist eine Probe zu entnehmen.
Hat die Milch eine andere Temperatur als 150 C., so hat
uinter Anwendung der Grundsätze unter Ziffer 5 eine Um—
rechnung mittels der Korrektionstabelle II stattzufinden.
Die Exekutivbeamten haben bei der Entnahme von Proben
auch die Beobachtung der Bestimmungen über den Säure—
zrad der Milch, die Aufschrift der Wagen, welche Mager—
milch führen, die Milchgefäße, die Reinhaltung der Ver—
kaufsräume und die Kühlhaltung der Milch zu kontrollieren.
88 427 der Polizeiverordnung).
Saarbrücken, den 21. August 1903.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
Dr. von Brandt, Regierungsassessor.

IJ. Korrektions-Tabelle für Voll-Milch.

Warmegrade der Milch nach Celsius.

10 1112

13 14 151 16117 181920

20 19,3 19,4 18,5 19,6 19,8 20 oa 20 205 20,720,9
21 gp 20,6 20,8 21 * 21,4 9 22,0
22 ang eucteud aus erd 22 5
23 de pansas 23 an eeue 2B8 240
⸗ 24 — — 9— 24 u⸗
25 ——— —9— 25 — —— ——
26 a —V e 28 26 ve ce dedrn
27 de3 d 27 ——
*28 27,1 27,2 27,4 27,6 27,8 28 262 2 öß ↄαα αια
29 29 — — ———
30 n an me mirsans 30 ν
31 1300) 30,2 30,1 ne 31 e ꝓut. muc aua va
32 56 32 — —
33 pà3α 32,1 32,6 328 33 33,2 mn ai 343
34 —— 34 ——
35 338340 34,2 34,434,71 35 ee 36236

U. Korrektions-Tabelle für Mager Misch.

megrade per Milch nach Celsius.

—D— i gi 20
20 8 197 10801809 20 di eoe 2oa 20s 20,8
21 205 206 anma 21 ain 2uæ 2ia 2us 21,8
22 2us 2u,6 s 2ud 22 AI 22,8
23 225 2 ꝛνα 23 28.1 —* T 23,8
3 24 28,4 235 286 287 280 24 —9* 24,4 24,6 24,801
3 25 — — 25 28,1 e 25,80
. 26 Wond epe 25,8 26 33 26,9
27 ree 26,526,6 26,28 27 27,1 27,8 A 27,9
28 — 27,6 27,8 28 28,1 28,8 2858 28,7 28,9
29 “ 28,5 28,6 28,8. 29 29,1209,8 29,5 29,7 209,9
30 e 29,5 * 30 30,130,3 80,5 30,730,9
31 3033 30,4 308 30,6 80,8 31 81,2 31,4 831,6 31,8 82,0
32 * 31,4 31,5 vnous 32 32,4 32,6 32,8 33,0
33 32,8 82,4 32,8 α 33 332 38,4 33,6 33,8 34,0
34 38,83 38,4 33,3 33,6 33,8 34 342 34,4 346 34,8885,0
35 * * 9 35 * 33)

Nach 8 1 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neu—
ralitätszeichens, vom 22. Maͤrz 1902 (R.G.Bl. S. 125)
dürfen das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen
erklärte Rote Kreuz auf weißem Grunde, sowie die Worte
            
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