Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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graphen besitzt, nur als Magermilch nach Maßgabe der
Geftimmungen des 8 5 in den Verkchr gebracht werden.
Vollmilch ist die durch vollständiges Ausmelken der
Kühe erhaltene in keiner Weise entrahmte oder sonst in
hrer Zusammensetzung veränderte Milch, welche einen Feti—
gehalt von mindestens 2,790 Fett hat.
Als Magermilch gilt demgemäß diejenige Milch, welche
durch Entrahmung der Milch erhalten ist oder solche Milch,
welche von Natur weniger als 8,70/0 Fett enthält und in
feiner Weise verändert worden ist.
z 3.
Vom Verkehr oder Verkauf ist ausgeschlossen:
Milch von Kühen, welche husten und abmagern, sowie
von euterkranken und solchen Kühen, welche mit Durchfall
»der krankhaften Ausflüssen, vornehmlich infolge von
zurückgebliebener Nachgeburt behaftet sind.
Milch von Kühen, die mit einer Seuche behaftet sind,
es sei denn, daß der Verkauf solcher Milch durch die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anderweitig
geregelt ist.
Milch von Kühen, die mit giftigen, in die Milch über—⸗
zehenden Arzneimitteln (Arsenik. Brechweinstein, Nies—
purz oder ähnlich wirkenden Mitteln) behandelt werden.
Milch von Kühen, innerhalb der ersten 6 Tage nach
dem Kalben.
Milch, welche nehr als 8 uug Stallschmutz im Liter
oder andere fremdartige Stoffe in wahrnehmbarer
Menge enthält.
Milch, welcher Eis- oder Konservierungsmittel irgend
einer Art zugesetzt sind.
Milch, welche bitter, faulig, schleimig, abnorm gefärbt,
mit Schimmelpilzen besetzi oder sonstwie verdorben ist
oder Blutreste enhält.
84.
Saure (dicke) Milch und Buttermilch darf nicht aus
Milch der unter 8 32—g bezeichneten Herkunft bereitet und
nur unter der Bezeichnung „Saure (dicke) Milch“ beziehungs⸗
weise „Buttermilch“ in den Verkehr gebracht werden
Dasselbe gilt für Rahm.
Vollmilch oder Magermilch darf bei der Abgabe an
Konsumenten nicht einen Säuregrad besitzen, daß sie nach
dem Kochen gerinnt.

X

8 5.
Die Gefäße, in welchen Magermilch versandt, feilge⸗
halten oder verkauft wird, müssen die Bezeichnung des In—
haltes mit deutlich lesbaren Buchstaben tragen „Magermilch“
und außerdem mit einem fenerroten 5 em breiten, die Gefäße
in ihrer ganzen Breite umschließenden Strich versehen sein.
Am geschlossenen Milchwagen sind die Aufschriften mit
euerroter Farbe oberhalb der Ausflußhähne anzubringen.
An offenen Milchwagen, welche Magermilch führen, ist
in entsprechend großes Schild von feuerroter Farbe mit
heiderseitiger Aufschrift „Magermilch“ anzubringen. Der
geran der Magermilchgefäße für andere Milchsorten ist
untersagt.

86.
Die zur Aufbewahrung, zum Versandt, zum Verkauf
und zum Ausmessen der Milch bestimmten Gefäße, dürfen
zu anderen Zwecken nicht verwandt werden.
In Gesaͤßen von Zink, Kupfer, Messing oder weichem
Holz, in Tongefäßen mit schadhafter oder schlechter, insbe⸗
sondere bleihaltiger Glasur oder in gußeisernen Gefäßen mit
bleihaltiger oder brüchig gewordener Emaille oder in ver⸗

rosteten Gefäßen darf Milch nicht aufbewahrt, feilgehalten
oder ausgemessen werden.
Alle derartigen Geräte müssen so beschaffen sein, daß
sie weder an die Milch irgend welche Bestandteile abgeben,
noch die Beschaffenheit der Milch in irgend einer Weise ver—⸗
indern können. Die Gefäße müssen gehörig reingehalten
verden. Standgefäße müssen mit festschließendem Deckel ver—
chlossen sein.
Die Verwendung von Papier, soweit dieses nicht zur
Verpackung von Eßwaren besonders hergestellt ist, bleihaltigem
Bummi, Lappen oder Stroh zur Abdichtung der Deckel ist
bderboten.

37.
Versandt und Aufbewahrung, sowie Verarbeitung der
Milch muß in einer Weise geschehen, daß dadurch die Ge—
nießbarkeit und Haltbarkeit der Milch nicht beeinträchtigt wird.
Die Milchverkaufs⸗, Aufbewahrungs- und Verar⸗
heitungsräume müssen stets aufs sorgfältigste rein gehalten
und gut gelüftet werden. Schlafzimmer dürfen hierzu nie—
mals verwandt werden.
Die Milch muß in Verkaufsräumen dauernd kübhl und
zwar auf einer Temperatur von böchstens 200 Celsius
gehalten werden.
Auch von Milchwagen darf die Milch nur mit einer
Temperatur von nicht über 200 Celsius verkauft werden.
Offene Milchwagen sind im Sommer mit einer stets
feucht zu haltenden Decke zu versehen und in den Schatten
zu stellen.

88.
Mit dem Melken, Feilhalten oder Verkaufen der Milch,
oder einer sonstigen Behandlung derselben, sowie mit dem
Reinigen der Geschirre und Aufbewahrungs, und Verkaufs—
räume dürfen Personen nicht betraut werden, welche mit
ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder
mit derartig Erkrankten in Berührung gekommen sind.
Aus Grundstücken, auf welchen sich an Cholera, Pocken,
Typhus oder Ruhr Erkrankte befinden, sowie aus solchen
Haushaltungen, darf die Milch solange nicht in den Verkehr
Febracht werden, bis eine Bescheinigung des zuständigen
Kreisarztes vorliegt, daß Bedenken nicht entgegen stehen.
Der Verkauf von Milch aus solchen Grundstücken, auf
welchen nach dem Gutachten des zuständigen Kreisarztes
gesundheitsschädliche die Gefahr der Uebertragung ansteckender
Zrankheiten in sich schließende Zustände herrschen, kann auf
Antrag des Kreisarztes micsagt werden.
Der Händler hat fich von der Güte der angekauften
Milch zu überzeugen.
Beim Einzelverkauf muß vor der Entnahme die Milch
gehörig umgeschüttelt oder, wenn sie in festen Standgefäßen
eiigehalten wird, mittels eines sauberen Rührers gründlich
durchgerührt werden.
Die Einrede, daß der Fettgehalt durch eine vorher⸗
gegangene Entnahme von Milch aus den untersuchten Ge—
säßen verringert sei, schützt gi vor Bestrafung.
10.
Der Handel mit Milch unter der Bezeichnung „Kur⸗
uind Kindermilch“, „Säuglingsmilch“, „Sanitätsmilch“ oder
ihnlichen Namen, durch welche der Glaube erweckt wird,
daͤß die Milch in gesundheitlicher Beziehung der Vollmilch
vorzuziehen sei, sowie der Betrieb derartiger Anstalten unter⸗
liegt besonderen Vorschriften:
1. Neben der nach 8 1 dieser Verordnung erforderlichen
Anmeldung ist noch eine besondere Anmeldung von
            
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