Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

813.
Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der
Wahlvorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels
Handschlages an Eides Statt verpflichtet. Er weist auf die
sür die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokal
auszulegen ist.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Ab⸗
reten veranlaßt und so die Wahlversammlung gebildet. Die
vorübergehende Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigter
Personen, ohne deren Tätigkeit der zweckentsprechende und
ordnungsmäßige Verlauf der Wahlverhandlung nach dem
Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist zulähssig.
Nach Bildung der Wahlversammlung erscheinende Ur⸗
wähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an
den noch nicht geschlossenen Abstimmungen teilnehmen.
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter
oder sonst an der Wahl teilnehmen.
g 14.
Die dritte Abteilung wählt zuerst; die erste zuletzt.
Sobald die Wahlverhandlung einer Abteilung geschlossen ist,
verden ihre Mitglieder, soweit sie nicht im Wahlvorstande
sitzen, zum Abtreten veranlaßt.
8 165.
Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler
abteilungsweise in derselben Folge auf, wie sie in der
Abteilungsliste verzeichnet sind (KKo und 8 dieses Reglements),
wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wird. Jeder
Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und
dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch und nennt unter
genauer Bezeichnung den Namen des Urwählers, welchem
er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner
zu wählen, so nennt er sogleich so viele Namen, als Wahl⸗
männer in der Abteilung zu wählen sind. Die genannten
Namen trägt der Protokollführer sofort und in Gegenwart
8 Urwählers neben dessen Namen in die Abteilungs⸗
liste ein.

8 16.
Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der
Stimmenden.
Ungültig sind, außer den im 8 22 Abs. 2 der Ver⸗
ordnung bezeichneten, auch solche Wahlstimmen, welche auf
indere als die nach 8 18 Abs. 1 der Verordnung oder
nach.8 17 dieses Reglements wählbaren Personen fallen.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet
der Wahlvorstand.
817.
Soweit sich bei der ersten Abstimmung absolute Stimmen⸗
mehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, welche die meisten
Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden
Wahlmänner auf die engere Wahl.
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu
hringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere
zine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen
diesen das Los, welches durch die Hand des Wahlvorstehers
zezogen wird.
Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der
ersten Abstimmung die Stimmen zwischen zwei oder —
wenn es sich um die Wahl zweier Wahlmänner handelt —
wischen vier Personen ganz gleich geteilt sind. Tritt dieser
Fall bei der engeren Wahl ein, so entscheidet das Los
‚wischen den zwei oder vier Personen. Erhält bei der
engeren Wahl nur ein Wahlmann die absolute Stimmen⸗

mehrheit, während zwei zu wählen waren, so ist der zweite
Wahlmann in einer zweiten engeren Wahl gemäß den vor—
tehenden Vorschriften zu wählen. Im übrigen findet eine
zweite engere Wahl nicht statt.
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmen—
mehrheit auf mehr Personen gefallen ist, als Wahlmänner
zu wählen waren, so sind diejenigen gewählt, welche die
höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit ent—
scheidet auch hier das Los.
8 18.
Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie iw
Wahltermine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen,
nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie diese
annehmen, und, wenn sie in mehreren Abteilungen gewählt
sind, für welche Abteilung sie die Wahl annehmen wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Aus—
bleiben der Erklärung über die dreitägige Frist hinaus, gilt
als Ablehnung.
Jede Ablehnung hat für die Abteilung eine neue Wahl
zur Folge.

8190.
Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermin und bevor
die Wahlverhandlung der betreffenden Abteilung geschlossen
ist (314 dieses Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort
eine neue Wahl vorzunehmen.
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen 3 Tagen
(Z 18 dieses Reglements) keine Erklärung des Gewählten
ein, so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abteilung
unter Beobachtung der im 8 10 dieses Reglements gegebenen
Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu
einer neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu erwählend—
Wahlmann noch an der Wahl des Abageordneten teil—
nehmen kann.

8 20.
Ist in einem Urwahlbezirke die Wahl eines Wahl—
mannes nicht zustande gekommen, oder die Wahl fuür un—
gültig erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Aus—
scheiden von Wahlmännern (8 18 der Verordnung), vor der
nächsten Wahl eines Abgeordneten eine Ersatzwahl durch der
Regierungs-Präsidenten (für Berlin durch den Ober—
Praͤsidenten) anzuordnen. 3
Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablau
eines Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten er—
forderlich, so ist ihr eine neue Urwähler- und Abtetlungs—
liste, bei deren Aufstellung und Auslegung die Vorschriften
dieses Reglements zu beobachten sind, zugrunde zu legen.
822.
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach de
anliegenden Formular aufzunehmen.
U. Wahl der Abgeordneten.
8 23.
Die Regierungs-Präsidenten (in Berlin der Oben
Präsident) haben die Wahlkommissare für die Wahl de
Abgeordneten zu bestimmen und hiervon die Wahloorstehe
zu benachrichtigen.

8 24.
Die Wahlvorsteher reichen die Urwahlprotokolle den
Wahlkommissat ein. Der Wahlkommissar stellt aus diesen
Protokollen ein nach Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken ode
in sonst geeigneter Weise geordnetes Verzeichnis der Wahl
mäuner seines Wahlbezirks auf und veranlaßt, daß dieses
Verzeichnis durch Auslegung in den Geschäftslokalen der
            
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