daß man die Steuersumme der einzelnen Urwähler so lange
zusammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel
der Gesamtsumme aller Steuern erreicht ist.
Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden
die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die
weite, die übrigen die dritte Abteilung. In die höhere
Abteilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur
eilweise in das höhere Drittel fällt. Wird bei Bildung
her ersten Abteilung das erste Drittel hierdurch überschritten,
o wird bei Bildung der beiden folgenden Abteilungen nur
)erjenige Teil der Gesamtsteuer zugrunde gelegt, welcher
nicht von den Urwählern der ersten Abteilung getragen wird,
zergestalt, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes
der Gesamtsteuer tragen, die zweite und die übrigen die
zritte Abteilung bilden.
Ergibt sich nach vorstehendem, daß Urwähler, welche
uu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in die zweite
»der erste Abteilung gelangen würden, so sind diese Urwähler
zleichwohl der dritten Abteilung zuzuteilen und die für sie
in Ansatz gebrachten Steuerbeträge von der für die erste
ind zweite Abteilung berechneten Steuersumme abzuziehen.
Diejenigen Urwähler, auf welche die erste Hälfte der übrig
leigenden Summe ganz oder teilweise entfällt, bilden dann
Rie erste, die übrigen, nicht zur dritten Abteilung gehörigen
Urwöhler die zweite Abteilung.
Kein Urwähler kann zwei Abteilungen zugleich angehören.
räßt sich bei gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher
inter mehreren Urwähler zu einer bestimmten Abteilung zu
rechnen ist, so gibt die alphabetische Ordnung der Familien—
jamen, bei qleichen Namen det Los den Ausschlag.
In Gemeinden, welche für sich einen Urwahlbezirk
ilden, und in Urwahlbezirken, welche aus mehreren
Bemeinden bestehen, wird nur eine Abteilungsliste an—
zefertigt. Im ersten Fall stellt sie die Gemeinde-Verwaltungs⸗
jehörde, im anderen der Landrat (Oberamtmann) auf. In
hemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke geteilt sind,
vird für jeden Urwahlbezirk eine besondere Ablteilungsliste
von der Gemeinde⸗-Verwaltungsbehörde angefertigt.
87.
Die Feststellung der Abteilungslisten erfolgt durch die
ms81 dieses Reglements bezeichneten Behörden.
Dieselben Behörden haben auch die im 8 16 Abs. 2
er Verordnung gedachten Dddnnnten zu treffen.
Nach Feststellung der Abteilungsgrenzen bleibt für die
Keihenfolge der Urwäbler innerhalb der Abteilungen dieselbe
Idnung nach den Steuersätzen maßgebend, in welcher die
rwähler bei Aufstellung der Abteilungsliste verzeichnet
vorden sind (Kodieses Reglements). Die gleichbesteuerten
Arwähler derselben Abteilungen und die steuerfreien Urwähler
verden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen
Namen durch das Los werid
In betreff des Einspruchsverfahrens gegen die Ab⸗
eilungsliste, insbesondere auch in betreff ihrer Auslegung
ind Bescheinigung, kommen die Vorschriften des 8 4 dieses
steglements mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die
yffentliche Auslegung der Abteilungslisten in dem betreffenden
Urwahlbezirke, oder doch in dem Gemeindebezirke, wenn
ieser aus mehreren Urwahlbezirken besteht, zu erfolgen hat,
ind daß die vorgeschriebenen Bescheinigungen der Abteilungs⸗
iste durch diejenige Behörde zu bewirken sind, welche über
die Einsprüche gegen diese Liste zu entscheiden hat.
15
3*3
Nachdem die Abteilungsliste durch die Bescheinigung,
daß keine Einsprüche in der dreitägigen Frist erhoben oder
die erhobenen erledigt sind, abgeschlossen worden, ist jede
pätere Aufnahme von Urwählern in die Liste untersagt.
Diese ist demnächst dem Wahlvorsteher zur Benutzung
bei der Wahl zuzustellen.
810.
Die sämtlichen Urwähler des Urwaählbezirks werden zu
einer, für die Wahlbeteiligung möglichst günstigen, von den
im 8 1l dieses Reglements bezeichneten Behörden zu be—
sttimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsuͤblicher
Weise zusammenberufen, wobei zugleich das Wahllokal und
der Name des Wahlvorstehers, sowie seines Stellvertreters
bekannt zu machen ist.
Darüber, daß dieses geschehen ist, haben die Behörden,
welche die Auslegung der Urwählerlisten bewirkt haben
(8 4 dieses Reglements), spätestens im Wahltermine dem
Wahlvorsteher eine Bescheinigung einzureichen, welche dem
Protokoll (J 22 dieses Reglements) beizufügen ist.
8 11.
In den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover
'ann für Urwahlbezirke, welche ganz oder teilweise aus
Inseln bestehen, je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnis,
oon einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk asgesehen
und von dem Regierungs-Präsidenten die Abhaltung von
Wahlversammlungen für einen Teil des Bezirks oder für
ede einzelne Insel angeordnet werden (82 Nr. 1 des
Besetzes vom 11. März 1869).
In den Hohenzollernschen Landen kann für Urwahl—⸗
dezirke, welche aus mehreren weit von einander euntfernten
Bemeinden bestehen, durch den Regierungs-Präsidenten je
nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnis die Abhaltung von
Wahlversammlungen an verschiedenen Stellen des Urwahl—
zezirks angeordnet werden. (32 Nr. 2 Abs. 2 des Gesetzes
oom 30. April 1851.)
Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen
an den verschiedenen Orten in einem Zeitraume von höchstens
drei Tagen, mit Einschluß des von dem Minister des Innern
bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen.
In einer gleich langen Frist ist die etwa erforderliche engere
Wahl zu bewirken.
Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine
Wahlversammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls
auch einen neuen Protokollführer.
Von dem Wahlvorstande desjenigen Ortes, wo die letzte
Wahlversammlung stattfindet, wird die Wahlverhandlung ab⸗
gzeschlossen und das Ergebnis verkündet.
Wird eine engere Wahl nötig, so stellt der Wahl⸗
vorsteher die Kandidatenliste für diese Wahl nach 817
dieses Reglements fest. Er läßt alsdann sogleich die Ver⸗
sammlung, in welcher die erste Wahlhandlung geschlossen
wurde, durch weitere Abstimmung den neuen Wahlakt be—
ginnen, und führt ihn demnächst in den anderen Orten,
nach den oben gegebenen Bestimmungen, zum Schluß.
8 12.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler
des Wahlbezirks den Protokollführer und 8 bis 6 Beisitzer,
welche mit ihm den Wahlvorstand bilden (8 20 der Ver⸗
ordnung).
Für eine von einer einzelnen Abteilung vorzunehmende
Nachwahl können, soweit erforderlich, zu Beisitzern oder
zum Protokollführer Urwähler einer anderen Abteilung des
Arwahlbezirks ernannt werden.