Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint
eden Montag.
Abennements⸗
preis:
ährlich 2 Mark,
zuswärts bei den
Postanstalten
2,550 Mark.

Saurbrücker

Jusertions⸗
gebühren:
die 4gespaltene
Petitzeile

Kr eis⸗

oder
4— 31 e deren Raum
10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken. —

Amtliches Anzeigeblatt für

—RXR
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs— —
Präsidenten.

Montag, den 183. Juli

19085.

genügend anerkannten Schutzeinrichtungen an der
Einfuͤtterungs-Oeffnung ausgestattet sind, ist die freie
Einfütterungs-Oeffnung über der Dreschtrommel an
ihrem Rande mindestens 50 em hoch an jeder Seite
mit geschlossenen Wänden einzufriedigen.
Befindet sich der Standort des Einlegers 50 em
unter dem Rande der Einfütterungs-Oeffnung, so ist
EFinfriedigung an dieser Stelle (der Einlegerseite) nicht
erforderlich. In diesem Falle ist auch zulässig, die
Einfriedigung durch eine niedrigere, die drei anderen
Seiten umschließende seste Haube oder Kappe zu er—⸗
setzen, welche die Trommel überdeckt und den Rand
der Einfütterungs-Oeffnungen an der Einlegeseite noch
um mindestens 10 em überragt. Alle von oben be—
dienten Dreschmaschinen sind mit Einrichtungen zu
een welche ein gefahrloses Auf- und Absteigen
ichern.
Alle Häksels, Streustrohe, Rüben- und Grünfutter—
Schneidemaschinen müssen derart eingerichtet sein, daß
der Arbeiter bei etwaiger Nachhülfe der Zuführung
von dem Schneidewerkzeug beziehungsweise von den
Einziehwalzen nicht berührt werden kann.
Die Schneidewerkzeuge solcher Maschinen sind in
ihrer oberen Hälfte zu überdecken oder abzusperren.
Die Fahrräder der Dampfdreschmaschinen müssen
Bremsvorrichtungen besitzen, durch welche die Maschinen
vor Inbetriebsetzung festzustellen sind.
8 2. Jede in der Höhe bis zu zwei Meter über dem
Fußboden befindliche Vorrichtung (Wellen, Riemen, Seile ꝛc.),
velche zur Uebertragung der Bewegung von der Kraft⸗
maschine auf die Arbeitsmaschine dient, ist während des
Betriebes der bezüglichen Maschine derart zu überdecken
oder abzusperren, daß Personen, welche in der Nähe dieser
Maschinen zu verkehren haben, mit dieser Vorrichtung nicht
in Berührung kommen können.
8 3. Der Betrieb jeder landwirtschaftlichen Maschine,
bei der mehr als zwei Arbeiter beschäftigt werden, ist der
Leitung eines Aufsehers zu unterstellen. Als solcher kann
auch einer der bei der Maschine beschäftigten Arbeiter bestellt
verden. Als Arbeiter, welche zufolge der ihnen übertragenen
Vorrichtungen die Maschine direkt zu bedienen haben, ins⸗
besondere als Aufseher, Maschinenführer und Heizer, sind
aur zuverlässige und erfahrene Personen zu verwenden.
8 4. Personen unter 16 Jahren dürfen auf Dresch⸗
maschinen nicht beschäftigt, Personen unter 14 Jahren dürfen
mit Führung von Göpelwerken nicht betraut werden.
Die an den Maschinen arbeitenden Personen müssen
mit anschließenden Kleidern versehen sein.
8 5. Bei Herstellung der Verbindung zwischen Kraft⸗
maschine und Arbeitsmaschine (Auflegen der Riemen, Kuppeln

Polizei⸗Verordnung,
zetreffend die Einrichtung und den Gebrauch solcher landwirtschaftlicher
Maschinen, welche nicht im Fahren arbeiten.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-⸗Samml.
S. 265) beziehentlich der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes
iber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Gesetz Sammlung S. 195) wird hierdurch unter Aufhebung
der Polizei-Verordnung vom 3. März 1877 (Amtsblatt
S. 57, 58) für den Umfang des Regierungsbezirks Trier
nit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses folgende Volizei—
Lerordnung erlassen:
8 1. Landwirtschaftliche, nicht im Fahren arbeitende
Maschinen, welche den nachstehend zu à bis g ausgesprochenen
Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht in Betrieb gesetzt
verden.
a) An jeder Maschine sind alle von dem Gestell nicht
eingeschlossenen bewegten Teile, welche infolge ihrer
Lage der Bedienungsmannschaft oder den in der Nähe
verkehrenden Personen beim Betrieb gefährlich werden
können, während des Betriebes derart zu überdecken
oder abzusperren, daß eine Berührung derselben mit
den Gliedmaßen oder Kleidern der an der Maschine
beschäftigten oder in der Nähe verkehcenden Personen
ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind diejenigen be—
vegten Teile, welche zum Zwecke der Aufnahme des
Rohstoffs oder der Abführung des Arbeitserzeugnisses
frei bleiben müssen.
Jede Handdreschmaschine und Futterschneidemaschine
muß mit einer Vorrichtung versehen sein, durch welche
die gangbaren Teile der Maschine, sobald dieselbe
außer Tätigkeit gesetzt worden ist, abgesperrt oder
ungangbar gemacht werden können.
Jede Maschine muß mit leicht zu handhabenden Vor—
richtungen versehen sein, welche gestatten, die Ein—
wirkung der Kraftmaschine unverzüglich aufzuheben.
Göpel, welche so eingerichtet sind, daß der Treiber
der Zugtiere auf oder über dem Betriebe Platz nehmen
dann, sind zu diesem Zwecke mit einer widerstands⸗
jähigen Bühne zu versehen, welche das Getriebe soweit
überdeckt, daß die Möglichkeit der Berührung des
Treibers durch das Getriebe, auch im Falle eines
Sturzes beim Anf⸗- und Absteigen, ausgeschlossen ist.
Bei allen Dreschmaschinen, welche von auf der Dresch—
maschine stehenden Personen bedient werden und welche
aicht mit Selbsteinlege-Vorrichtungen versehen oder mit
anderweitigen, von dem Regierungs-Präsidenten als

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