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eden Montag.
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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrückken. —
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 4. Montag, den 26. Januar 1903.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden. Drsekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu Präsidenten.
den Schuldverschreibungen der, Preußischen Dem Apotheker Alfred Freudenhammer ist die Er—
onsolidirten 3430 vormals 45prozentigen aubniß ertheilt worden, die in Kleintlinerodorf im Kerese
Staatsanleihe von 1833 über die Zinsen für die Sgarbrücken errichtele Äpotheke fur eigene Rechnung zu führem
Zeit vom 1. Januar 1903 bis 31. Dezember 1912 nebst Trien den 0. Secuber 1002
Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden vom vriev, den v Vrember 1908. J
1. Dezember 1902 ab von der Kontrolle der Staatspapiere Der Regierungs-Präsident.
in Berlin 8 W. 68, Oranienstraße 92/94, werktäglich von J. V.: Spring.
9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausnahme
der drei letzten Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der
Kontrolle der Staatspapiere am Schalter in
Empfang zu nehmen oder durch die Regierungs—
Hauptkassen, sowie in Frankfurt a./M. dur ch
die Kreiskasse zu beziehen.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle
selbst wünscht, hat ihr persönlich oder durch einen Be⸗
auftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Erneuerungsscheine (Zinsscheinanweisungen) mit einem Ver⸗
zeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda
und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1
anentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine
numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das
Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be—
scheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder
Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine
an die Kontrolle der Staatspapiere nicht einzu—
senden, da diese sich in Bezug auf die Zinsschein⸗—
ausreichung mit den Inhabern der Scheine nicht in Schrift⸗
wechsel einlassen kann.
Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten
Provinzialkassen beziehen will, hat dieser Kasse die Er—
neuerungsscheine mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen.
Das eine Verzeichnißz wird, mit einer Empfangsbescheinigung
oersehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung
der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen
Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und
den von den Königlichen Reglerungen in den Amtsblättern
zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 15. November 1902.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
84.
Die zu Thal kommenden Schiffer haben auf Anord—
nung des Aufsehers oberhalb der Baustelle anzulegen und
die Brückenbaustelle — und zwar durch Sackenlassen —
erst dann zu durchfahren. wenn sie von dem Aufseher dazu