Erscheint
leden Montag.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
Abonnements⸗
vpreis:
ährlich 2 Mark,
iuswärts bei den
Postanstalten
2,550 Mark.
Kreis—
die 4gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
* 10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —
Amtliches Anzeigeblatt für
Vr. 28.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Montag, den 6. Juli
1903.
Strafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 6. Juni 1903.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
— —⏑⏑——
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 886, 11, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GS. S. 265)
uind der 88 137, 189 und 140 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1888 (G-S. S. 193)
vird unter Zustimmung des Bezirks⸗Ausschusses für den
Regierunasbezirk Trier Nachstehendes verordnet
3 i.
Personen, welche, ohne approbiert zu sein, die Heil—
tunde gewerbsmäßig ousüben wollen, haben dies vor Beginn
des Gewerbehbetriebes demjenigen Kreisarzte, in dessen Amts⸗
ezirke der Ort der Niederlassung liegt, unter Angabe ihrer
Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die erforder⸗
ichen Notizen über ihre Personalverhältnisse anzugeben.
Die Personen, welche bereits zur Zeit die Heilkunde
—DD Angabe
zinnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Polizei-Ver⸗
rdnung zu bewirken.
Der nächste Kursus zur Ausbildung von Lehrschmiede—
meistern an der Lehrschmiede zu Charlottenburg beginnt am
28. September d. JIs.
Anmeldungen sind zu richten an den Direktor des
Instituts, Ober-Roßarzt a. D. Brand zu Charlottenburg,
Spreestraße 42.
Trier, den 15. Juni 1908.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
8 2.
Die im 8 1 bezeichneten Personen haben dem zuständigen
dreisarzte auch einen Wohnungswechsel innerhalb 14 Tagen
nach dem Eintritt desselben sowie die Aufgabe der Aus—
ihung der Heilkunde und den Wegzug aus dem Bezirke
u melden.
Bekanntmachung, die Prufung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblatt—
bekanntmachung vom 11. April 1883 8. 120) ist eine Prufung
auf den 831. August d. Is.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbstständigen Vetrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.S. S. 805) erforderliche
Prüfungszeugnis zu erwerben beabsichtigen, werden hiermt
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen
Departementstierarzte Dr. Steinbach hier, unten Ein—
reichung des Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse über
die erlangte gewerbliche Ausbildung, sowie unter
Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn Mark sich
zur Prüfung zu melden
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
itzenden der Prüfungsbehörde.
Trier, den 19. Juni 1903.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
83.
Oeffentliche Anzeigen von nicht approbierten Personen,
velche die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, sind verboten,
ofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge dieser
hersonen zu täuschen geeignet fiub oder prahlerische Ver—
prechungen enthalten.
84.
Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vor—⸗
ichtungen, Methoden, oder Mitteln, welche zur Verhütung,
Uinderung oder Heilung von Menschen- oder Tierkrankteiten
„estimmt sind, ift verboten, wenn
l. den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder
Mitteln besondere, über ihren wahren Wert hinaus—
zehende Wirkungen beigelegi werden oder das Publikum
durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt
wird, oder wenn
die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel
ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesundheils
beschädigungen hervorzurufen.
85.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften
verden, soweil in den befiehenden Gesetzen nicht eine höhere