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Papierballons, deren Hülle an sich ohne Wert ist,
tznnen ohne Weiteres durch Zerreißen entleert werden. Bei
dieser Tätigkeit ist selbstverständlich jedes offene Feuer
Zigarre, Pfeife, Streichholz oder anderes) mit größter
Sorgfali fernzuhalten, da das Gas leicht zum Explodieren
gebracht werden könnte. Ballons aus Stoff und Gummi
Rüssen mit tunlichster Sorgfalt behandelt und deshalb
z. B. aus Bäumen möglichst ohne Verletzungen frei gemacht
werden.
Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben die
Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holzstäben bestehenden
Kaftens, der teilweise mit Baumwollstoff bekleidet ist. Be⸗
findet sich, was meist nicht der Fall ist, noch ein längeres Stück
Stahldraht an dem Drachen, so ist, falls die Möglichkeit
vborliegt, daß dieses eine elektrische Starkstromleitung berühren
kann, jedes Ergreifen desselben mit bloßen Händen, oder
Berühten mit unbedeckten Körperteilen sorgfältig zu ver—
meiden. Dagegen beseitigt ein um die Hände gewickeltes
rockenes Tuch jede Gefahr. Man vermeide jede unnötige
Beschädigung des sehr zerbrechlich gebauten Drachen.
2. Ist der Ballon oder Drache bei starkem Winde noch
in schneller Bewegung, so ist bei den Versuchen, ihn festzu⸗
halten, mit aller Vorficht zu verfahren, um nicht umgerissen
ind hierbei beschädigt zu werden. Ein schnelles Umschlingen
der herabhängenden Leine um einen festen Pfahl oder Baum
ist am vorteilhaftesten, um seine Bewegung aufzuhalten.
3. Das an dem Ballon oder Drachen hängende Instru⸗
ment ist von besonderem Werte und muß deshalb mit der
äußersten Vorsicht behandelt werden. Sobald man das mit
Metallpapier bekleidete kleine Körbchen, in dem der Apparat
untergebracht ist, in der Luft ergreifen kann, oder wenn
nan es am Erdboden, oder in einem Baume hängend findet,
schneide man es, ohne im Geringsten mit den Fingern hinein⸗
zugreifen, ab und stelle es uneröffnet vorsichtig bei Seite,
wenn moͤglich in einen geschützten Raum, wo es auch vor
dem Regen bewahrt ist. Sind an dem Körbchen noch
hdesondere Vorschriften angebracht, so führe man diese sofort
uus, z. B. wenn gebeten wird, an einer besonders bezeichneten
Schnur solange zu ziehen, bis eine Feder aufschnappt, was
zum Zwecke hat, eine nachträgliche Zerstörung der auf mit
du geschwärztem Papier erfolgten Aufzeichnungen zu ver⸗
indern.
4. Ballon, Netz, Fallschirm, Drachen und alle zugehörigen
Teile sind ebenfalls sorgfältig aufzubewahren.
5. Bei allen innerhalb des Königsreichs Preußen und
der übrigen deutschen Bundesstaaten, außer dem Reichslande,
Elsaß⸗Lothringen, Bayern, Würtemberg und Baden, ge⸗
fundenen Ballons, Drachen und Apparaten, ist sofort eine
telegraphische Depesche an das Aeronautische Observatorium,
Reinickendorf: West bei Berlin, abzuschicken, in der die
Adresse des Finders genau angegeben ist. Auch bei aus⸗
ländischen Ballons die nicht selten in Nord⸗ und Mitteldeutsch⸗
sand landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendorf⸗
Berlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder
abgeholt, oder nach weiter erfolgender Vorschrift durch die
Post zurückgefordert werden.
6. Für jeden aufgefundenen und in sachgemäßer Weise
behandelten Ballon oder Apparat wird an den oder die
Finder eine Belohnung gezahlt, die von 5 bis 20 Mark
betragen kann, je nachdem die Bergung mehr oder weniger
sorgfältig erfolgt ist, worüber sich das Königliche Meteorologische
Institut die Entscheidung vorbehält; außerdem werden alle
sonstigen Kosten, auch für die Depesche, zurückerstattet.
Im Falle von Streitigkeiten wird das Königliche Land⸗
ratsamt entscheiden, welchen Personen die Belohnung gebührt.
Die Polizei⸗ und Gemeindebehörden werden ersucht,
der sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die tunlichste
Förderung und Unterstützung zu Teil werden zu lassen.
Ganz besonders ist durch Belehrung und gelegentliches
zutes Beispiel darauf hinzuwirken, daß jedes Oeffnen oder
Zerühren der Apparate in ihren inneren Teilen, die sehr
leicht zerbrechlich sind, ganz besonders aber an der mit ge⸗
schwärztem Papier oder Metall überzogenen Walze oder
Trommel den wissenschaftlichen Wert des Aufstieges
unwiderruflich vernichtet und daß auch aus diesem Grunde
die Höhe der Belohnung in erster Linie davon abhängt,
ob die Aufzeichnungen durch die Schuld oder Ungeschicklichkeit
der Finder verdorben worden sind, oder nicht.
Trier, den 6. Juni 1903.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 29. April d. Is. — Nr. 8913 — der
Tharitativen-Vereinigung, Genossenschaft mit beschränkter
Haftung zu Köln: Nippes, die Erlaubnis erteilt, zur Förderung
hrer Zwecke in den Jahren 1903 und 1904 je eine ein—
nalige Hauskollekte bei den katholischen Bewohnern der
Rheinprovinz durch Deputierte abhalten zu lassen.
Die Namen der mit der Einsammlung der Kollekte
beauftragten Personen sind im Amtsblatt Nr. 25 vom
17. d. Mts. veröffentlicht.
Trier, den 16. Juni 1903.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Das Aushebungsgeschäft für den Kreis Saarbrücken
wird im laufenden Jahre nach nachstehendem Plane an
den bezeichneten Tagen vormittags 8 Uhr im Saale des
Restaurateurs Georg Jacob, zur „Bürgerhalle“ hierselbst,
Altneugasse, abgehalten werden.
Dienstag, den 30. Juni:
Vorstellung der als dauernd untauglich in Vorschlag
zebrachten und der wegen häuslicher Verhältnisse, sowie
vegen bedingter Tauglichkeit bezw. wegen Mindermaß zum
drr vorgemusterten Mannschaften der Jahrgänge 1880
und 1881.
Mittwoch, den 1. Juli:
Vorstellung der wegen bedingter Tauglichkeit bezw.
vegen Mindermaß zum Landsturm vorgemusterten Mann—
chaften der Jahrgänge 1882 und 1883, sowie der wegen
zeitiger Untauglichkeit zum Landsturm vorgemusterten Maun⸗
chasien des Jahrganges 1881. Ferner Vorstellung der
vegen häuslicher Verhältnisse zur Ersatz-Reserve in Vorschlag
jebrachten Ersatzpflichtigen des Jahrganges 1881, sowie der
vegen geringer körperlicher Fehler bezw. wegen Mindermaß
un Erlar Reserve Vorgeschlagenen aus den Jahrgängen 1881
un
Donnerstag, den 2. Juli:
Vorstellung der wegen geringer körperlicher Fehler
bezw. wegen Mindermaß zur Ersatz⸗Reserve in Vorschlag
gebrachten Ersatzpflichtigen des Jahrganges 1883. sowie