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Montag, den 29. Juni
Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.
Polizeiverordnung, betreffend das Verabfolgen geistiger Getränke.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1888
G.⸗S. S. 195) und gemäß der 88 6, 12 und 15 des
Besetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
G.eS. S. 265) wird unter Zustimmung des Provinzialrats
für den Umfang der Rheinprovinz Folgendes verordnet.
81.
Den Gast- und Schankwirten sowie den Branntwein—
kleinhändlern ist verboten, geistige Getränke zum sofortigen
Benuß oder zum Mitnehmen an Betrunkene und an solche
Personen, die von der Polizeibehörde als Trunkenbold be⸗
jseichnet sind, zu verabfolgen.
Den von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichneten
Personen darf der Aufenthalt in den zum Ausschank von
geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht gestattet werden.
g 2.
Das Verabfolgen von Branntwein und nicht dena⸗
rurierten Spiritus zum sofortigen Genuß an Personen unter
16 Jahren ist den Gast- und Schankwirten und Branntwein⸗
kleinhändlern verboten.
vr. 22.
19808.
—
schränkungen unterwerfen, und welche das Verabfolgen geistiger
Getränke an andere, als die in den 88 1 und 2 genannten
Personen betreffen, bleiben unberührt.
Koblenz, den 3. Juni 1903.
Der Ober⸗Präsident der
gez.: Nasse.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bekanntmachung,
betreffend Benachrichtigung und Anleitung über
Lduftballons und zugehörigen Apparaten, welche
Trier aufgefunden werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren
Luftschichten, in welche Menschen nicht mehr vorzudringen
»ermögen, läßt man fast in allen Staaten Europas von
Zeit zu Zeit kleinere oder größere Luftballons steigen, die
Instrumente tragen, welche auf einer geschwärzten Papier—
läche selbsttätig Aufzeichnungen über die Temparatur, die
Feuchtigkeit u. s. w. ausführen. Für die nächsten Jahre
inden derartige Auffahrten an dem ersten Donnerstage eines
eden Monats gleichzeitig in England, Frankreich, Elsaß⸗
Lothringen, Bayern, Preußen, Oesterreich und Rußland
stati, außerdem aber noch gelegentlich an anderen Tagen.
In Preußen erfolgen dieselben seitens des Aeronautischen
Dbservatoriums des Königlichen Meteorologischen Instituts
am Tegeler Schießplatz bei Berlin; die Ballons, Instrumente
und aller Zubehör sind demnach fiskalisches Eigentum.
Da diese Ballons „unbemannt“ sind, d. h. nur Apparate,
aber keine Personen tragen, muß man erwarten, daß sie,
von verständigen Leuten gefunden, in zweckmäßiger Weise
aufbewahrt und zurückgeschickt werden. Um den Bewohnern
des Kreises die Möglichkeit einer sachgemäßen Mitwirkung
bei diesen wichtigen und in allen Kulturstaaten geübten Ver⸗
suchen zu gewähren, seien folgende Erläuterungen und Vor—
schriften bekannt gegeben und die nachgeordneten Behörden
ersucht deren Befolgung anzuempfehlen bezw. zu überwachen.
1. Zum Emporheben der Instrumente werden meistens
Luftballons, die mit Gas gefüllt sind, gelegentlich aber auch
Drachenflächen verwandt, die an einem Stahldraht gehalten
und durch die Wirkung des Windes zum Aufsteigen gebracht
werden. Die Ballons sind entweder aus Stoff, oder aus
Bummi, oder aus Papier hergestellt, an ihrem unteren
Teile haben sie eine Oeffnung, aus der man durch vor—⸗
ichtiges Drücken auf den Ballon das Gas entleeren kann, be⸗
onders leicht, wenn man diese Oeffnung hierbei nach oben
ringt
83.
Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vor—
ichriften (88 1, 2) sind außer den Inhabern der Gast⸗ und
Schankwirtischaften und Branntweinkleinhandlungen auch deren
Stellvertreter, Beauftragte und Gewerbegehülfen.
8 4.
Die Gast- und Schankwirte und Branntweinklein⸗
händler haben einen deutlich lesbaren Abdruck dieser Polizei⸗
»erordnung in ihren Schank- und Verkaufslokalen an augen⸗
jälliger Stelle auszuhängen.
Sie haben ferner die ihnen zugehenden Mitteilungen
der Ortspolizeibehörden über die als Trunkenbold bezeichneten
Personen, solange diese Bezeichnung in Kraft besteht, aufsubewahren
und den Polizeibeamten (Gendarmen) auf Ver—
langen vorzuzeigen.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
nit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft.
86.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli d. Is. in Kraft.
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über das Ver⸗
abfolgen geisftiger Getränke an Betrunkene und solche
Personen, welche von der Polizeibehörde als Trunkenbold
Z sind. treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer
raft.
Polizeiliche Vorschriften, welche das Verabfolgen geistiger
Vetränke an iugendliche Versonen weitergehenden Fin—