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Samstaa, den 11. Juli:
Vorstellung der als überzählig vorgemusterten Militär—
oflichtizen des Jahrganges 1881 von Los Nr. 1765 bis
Schluß, derjenigen des Jahrganges 1882, sowie die Militär—
oflichtigen der see- und halbseemännischen Bevölkerung.
Ferner Vorstellung der Mannschaften in der Beilage J (die
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften),
ber Mannschaften in der Beilage II (die zur Zeit des Aus⸗
hebungsgeschäftes noch vorläufig beurlaubten Rekruten), der
Manrschaften in der Beilage III (die zum einjährig-freiwilligen
Dienste Berechtigten, welche wegen häuslicher Verhältnisse
ihre Befreinng von der altiven Dienstpflicht beantragen oder
von den Truppen- bezw. Marineteilen abgewiesen worden
sind), sowie sämtlicher nach dem diesjährigen Ersatzgeschäft
im hiesigen Kreis zugezogenen Militärpflichtigen.
Sämtliche im Kreis Saarbrücken sich aufhaltende, den
vorbezeichneten Kategorien angehörende Militärpflichtige
—
lichen Strafen, an den bezeichneten Tagen und dem auge—
gebenen Orte zu dem in den ihnen noch zugehenden Vor—
adungen angegebenen Zeitpunkt (7 bezw. 8 Uhr morgens)
sauber gewaschen und mit reiner Kleidung versehen, zur
Aushebung zu erscheinen; die Losungsscheine und die
Vorladungen zum Ober-Ersatzgeschäft sind
mit zur Stelle zu bringen. Wer durch Krankheit
am Erscheinen verhindert ist, hat ein bezügliches ärztliches
Attest einzureichen, welchss durch die Polizeibehörde zu be—
Aaubigen ist.
Zur Beurteilung der Reklamation ist erforderlich,
daß sfämtliche nicht mehr schulpflichtißen, zur Er—
haltung der Familie gesetzlich verpflichteten Familien—
Mitglieder, soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs—
Arbeits bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptet wird, im Termine
zu der nämlichen Stunde wie die Militärpflichtigen
persönlich und pünktlich erscheinen, damit deren Er—
ee Arbeits- bezw. Auisichtsfähigkeit festgestellt werden
ann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, andernfalls derartige Reklamationen
als nicht zu beurteilen unnachsichtlich zurückauwiesen
werden müssen.
Zur Prüfung gelangen sämtliche Militär-Reklamationen,
ausgenommen derjenigen Ersatzpflichtigen, welche beim dies⸗
ährigen Musterungs-Geschäst auf ein Jahr zurückgestellt
vurden.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Aushebungs⸗-Geschäfies wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister und Ortsvorsteher wollen
für mehrmalige ortsübliche Publikation dieser Bekannt—
nachung und namentlich auch dafür Sorge tragen, daß
Niemand für irgend eine Unterlassung im Termine Un—
wissenbeit vorschützen kann.
Unter Bezugnahme auf meine Rundverfügungen vom
19. April 1890 J-Nr. 1897 Mbezw. vom 24. Januar 1891
M.sJ⸗Nr. 202 ersuche ich die Herren Bürgermeister, den
Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider, Schuster
oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer Gestellung
zum Aushebungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über ihre
Leistungen und ihre Führung vorzulegen, sofern solche
aicht bereits beim diesjährigen Musterungs-Geschäft ein—
gereicht worden sind.
Ferner werden die Herren Bürgermeister hierdurch er—
sucht, für die polizeiliche Neberwachung der zum diesjährigen
Ober-Ersatzgeschäfte vorgeladenen Mannschaften auf dem Her—
und hauptsächlich Rückmarsche nach ihren resp. Wohnorten
möglichst Sorge tragen zu lassen, um etwaigen Exzessen
bvorzubengen. Auch wollen die Herren Bürgermeifter am
diesjährigen Ober-Ersatzgeschäft wie bisher persönlich teil—
nehmen oder sich durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.
Für Mittwoch, den 1. Juli, ersuche ich wegen der dann
tattfindenden Behandlung der Reklamationen um persönliche
Teilnahme der Herren Landbürgermeister.
Endlich werden die Herren Bürgermeister ersucht
umgehend
1. ein Verzeichnis der bei der Aushebung konkurrierenden
Brüder;
2. eine Nachweisung derjenigen Gestellungs-Pflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich sind, oder
die über sie verhängte Strafe noch nicht verbüßt haben,
mit Angabe der betreffenden Urteile und der Dauer
der erkannten Strafe einzureichen.
Saarbrücken, den 16. Juni 1903.
Der Königliche Landrat,
J. A.:
Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor
Das Proviantamt hierselbst hat den Ankauf von Wiesen⸗
und Kleehen aus der neuen Ernte aufgenommen. Auch
wird Heu direkt von der Wiese gekauft, wenn es gut trocken
ist. Es kann jede beliebige Menge in losem oder gebundenem
Zustande zur Einlieferung kommen. Die Lieferung hat frei
Magazinhof auf Gefahr des Verkäufers zu erfolgen. Alle
Bahnsendungen müssen nach dem Güterbahnhof Malstatt
zei Saarbrücken gerichtet werden.
Die Abfuhr übernimmt, falls es gewünscht wird, der
Spediteur C. Hillebrand, Neugeländstraße 10, hier. Es
entstehen in diesem Falle an Kosten:
a) für die Tonne — 20 Zentner loses Heu — 4, — Mk
b) u u — u gebundenes n 8,—
c) unu — n Stroh — 2,13
dy GKörner (Roggen oder Hafer) — 1,198,
Eine genaue Regelung der Heu- oder Strohbunde ist
—
zahlung erfolgt stets nach dem auf der Magazinwage er—
nittelten Gewicht. Die Preise richten sich nach den örtlichen
Marktpreisen, dem Angebot und nach der Beschaffenheit
der Ware.
Mit Beginn der neuen Ernte kauft das Amt auch
Roggen, Hafer und Roggenlangstroh.
Bei der Abgabe von Roggen oder Hafer ist die vorherige
Einsendung einer kleinen Posiprobe von 250 gr erwünscht.
Fracht⸗ und Abfuhrkosten schießt das Proviantamt gern
vor, auch darf das Proviantamt Besitzern, welche die nötige
Sicherheit gewähren, die erforderlichen Säcke leihweise
erabfolgen.
Die Bürgermeister und Ortsvorsteher ersuche ich, den
Vereinsmitgliedern und sonstigen Produzenten von Vor—
stehendem in geeigneter Weise Kenntnis geben und dahin