Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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anstaltet werden soll, auch in den Kreisen Ottweiler, Saar⸗
brücken und St. Wendel des Regierungsbezirks Trier Lose
zu vertreiben.
Trier, den 31. Mai 19038.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Im Anschlusse an die diesseitige Bekanntmachung vom
31. Dezember v. Is. Kreisblatt Nr. 1/08) lasse ich nach—
folgend eine vorläufige Anforderung von Provinzial- und
streisabgaben für das Etatsjahr 1908 mit dem Ersuchen
an die Herren Bürgermeister folgen, die für ihre Bürger—
meisterei geforderten Vierteljahresbeträge zum 20. Juni,
20. September und 20. Dezember d. Is. porto⸗ und bestell⸗
geldfrei an die Kreiskommunalkasse hier zahlen lassen zu wollen.
Die Verteilung der Abgaben nach Maßgabe des zu
Grunde zu legenden Sollaufkommens an direkten Staats⸗
steuern bezw. staatlich veranlaaten Steuern für 1903 wird
Ende des Rechnungsjahres erfolgen und wird hiernach bei
der Erhebung der vierten Rate der Ausgleich nach Maß—
gabe der geleisteten Abschlagszahlungen stattfinden.

Es zahlte die
Bürgermeisterei

In 1902
an Prov.⸗ u.
Kreisabgaben

14 der Summe
yon 1902 ergiebt
als vorläufige
Rate für 1903

3 Raten
wie hierneben
angegeben
zusammen als
vorl. Beitrag
für 1903

4

Saarbrücken. .. 8046 13 24138189
St. Johann... 13429 30 40287 90
Malftati⸗Burbach 731393 219841 79
Brebach ..... 4075 36 12227 88
Dudweiler ·... 6034 6 18103 38
Friedrichsthal .. 5 125 15 475
Bersweiler ... 543 165)20
Heusweiler ... 2493 7479 53
kleinblittersdorf. 478 14 35
Ludweiler .... 690 2071 65
Püttlingen ... 3479 10489 07
Riegelsberg ... 150 9452 97
Suhßzbach ... s 880 2019285
Völtlingen — 23 940.40. 5987 38 17 96305
Zusammen 270717 061 67679 201 203 08775
*) Malstatt⸗Burbach — 34514,41 Mark, davon ab Gutschrift
siehe obengenanntes Kreisbl.) 5258,69 Mark, bleiben 29286,72 Mark.
Saarbrücken, den 3. Juni 1903.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V.:
Dr. von Brandt, Regierungs-⸗Assessor.
Der Kreisausschuß hat in seiner Sitzung vom 19. v. Mts.
zeschlossen, für die Inanspruchnahme des Kreisbaumeisters
»on Gemeinden des Kreises zur Erledigung baupolizeilicher
Aufträge Gebühren zu erheben, ähnlich den von den Gemeinden
»ereits erlassenen Gebührenordnungen und den für sonstige
Arbeiten des Kreisbaumeisters bereits in Geltung befindlichen
Bebührensätzen. Die Gebührenordnung lautet wie folgt:
Für die Erledigung baupolizeilicher Aufträge durch den
dreisbaumeister sind von den Gemeinden Gebühren nach

folgender Gebührenordnung an die Kreiskommunalkasse zu
entrichten:

31.
Für die Prüfung und Beaufsichtigung von Neubauten.
Imbauten und andere bauliche Herstellungen:
J. Beim Neubau von Gebänden mit Ausnahme der unter
II aufgeführten Gebäude und beim Neubau von Keller—
anlagen
für 100 obm Rauminhalt — 1,560 Mk.
jedoch mindesteng. —15,— Mk.
II. Beim Neubau von Gebäuden untergeordneter Be⸗
deutung, z. B. von Stallgebäuden, Waschhäusern,
Scheunen, Schuppen, Gewächshäusern, Kegelbahnen,
Verbindungshallen und dergleichen sowie von hallen⸗
artigen Gebäuden einfachster Konstruktion
für 100 ebm Rauminhalt — 1,— Mk.
jedoch mindesten. — 7,50 Mk.
III. Bei erheblicheren Um- und Erweiterungsbauten dieselben
Einheits- und Mindestsätze wie zu J und II, mit der
Maßgabe,
daß bei der Berechnung nur diejenigen Räume
berücksichtigt werden, um deren Neuanlage oder
Umgesialtung es sich handelt.
IV. bei allen sonstigen baulichen Herstellungen 5 Mk.
Gebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung und
Umänderung von Heiz- und Kochösen, von Asch- und
Müllbehältern, Abort⸗ und Sammelgruben, von
Zäunen und von Baubuden nebst zugehörigen Aborten.
82.
Der Rauminhalt der Gebäude wird durch Multiplikation
der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche
mit der Höhe von der Kellersohle oder, wo ein Keller
nicht vorhanden ist, von dem Fußboden des Erdgeschosses
»is zur Oberkante des Hauptgesimses gemessen, festgestellt.
Die oberhalb des Hauptgesimses liegenden Gebäudeteile, sowie
Balkon und Erker werden nicht berechnet. Bei selbstständigen
Kelleranlagen ist die Höhe von der Kellersohle bis zur
Erdoberfläche maßgebend.
Die über ein volles Hundert überschießenden chm
werden, falls ihre Zahl 50 und weniger beträgt, unberück—
sichtigt gelassen, wenn ihre Zahl 50 übersteigt, für ein volles
hundert gerechnet.

83.
Außer den Sätzen des 8 1 werden erhoben:
für Nachtragsprojekte, welche von den genehmigten
Projekten wesentlich abweichen, die Hälfte der Mindest⸗
sätze des 891 unter IAIII.
für jede gesonderte Rohbauabnahme einzelner Bau—⸗
arbeiten und Bauteile, sowie für jede Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahmetermins,
die Hälfte der Mindestsätze des 5 1 unter IAIII.
für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner Bau—⸗
arbeiten und Bauteile sowie für die Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins,
zwei Fünftel der 4253 des 8 1 unter ITlII
84.

M

Gebührenfrei sind:
die Bauten für Rechnung der Mitglieder des König—
sun Hauses und des Hohenzollern'schen Fürsten—
hauses;
die Bauten des preußischen Staates und des Deutschen
Reiches, erstere einschließlich derjenigen Bauten, bei
denen der Staat mit Gnadengeschenken oder sonstigen
Beihülfen beteiliat ist.

2.
            
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