Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Zwischen je zwei Einzelgräbern ist eine Erdschicht, je
nach der Bodenbeschaffenheit von O,30- 0,50 m Dicke, zwischen
den Grabhügeln ein Zwischenraum von 0,80 mm Breite
zu lassen.
8 Abstand der Grabreihen hat mindestens 0,40 m
zu betragen. Ueber dem Grabe ist ein Hügel aus der dem
Sargraum entsprechenden Erde aufzuwerfen.
Keine Grabstelle darf zunächst vor Ablauf von 26 Jahren
bon neuem benutzt werden. g8
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛc. können auf den Gräbern
unter Berücksichtigung des Alignements angebracht werden.
Die Einfassungen müssen bei großen Gräbern 2,20 melang
and 1mm hreit und bei Kindergräbern 1,40 w lang und
D.70 m breit angelegt werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind eben⸗
falls gestattet, jedoch ist das Putzen der Gräber an Sonn⸗
and gesetzlichen Feiertagen verboten. Unkraut, Steine und
anderer Abraum von Gräbern darf nur an den dazu be—
timmten Stellen niedergelegt werden.
89.
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Denkmäler,
Brabsteine oder Kreuze auf den Gräbern errichten lassen,
haben auch für ordnungsmäßige Erhaltung derselben Sorge
zu tragen. Gegenstände, welche durch ihren Verfall die Ord⸗
nung und Würde des Friedhofes verletzen, können von der
Zivilgemeinde beseitigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene Sträucher
und Bäume derart beschnitten werden, daß sie die Anlagen
auf den benachbarten Gräbern nicht schädigen können.
810.
Der Totengräber soll den Friedhof immer verschlossen
halten, der Besuch desselben muß jedoch den Verwandten
der daselbst ruhenden Toten stets gestattet werden. Kinder
haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
8 II.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen hat
der Totengräber in einem entsprechenden Anzuge beizuwohnen.
In Verhinderungsfällen darf er sich niemals durch Kinder
oder weibliche Versonen vertreten lassen.
8 12.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf ein zweiter den letzteren nicht betreten, vielmehr
muß solcher sich außerhalb desselben solange still aufhalten,
bis die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist. Das beim
Eintreffen eines Leichenzuges auf dem Friedhofe etwa an—
wesende Publikum hat sich während der Begräbnisfeierlichkeit
mn angemessener Entfernung zu halten.
8 13.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
fahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis dieselben an ihnen
Orüber sind.

8 14.
Es ist verboten:
l. der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art, als
durch die vorhandenen Türen,
2. das Mitbringen von Hunden,
3. das Abpflücken von Blumen oder Zweigen, sowie jede
dge Beschädigung der Pflanzungen. Anlagen und
ruberx.

4. jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten und
das Besteigen und Betreten der Friedhofsumwährung
Riegelsberg, den 14. April 1903.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Speicher.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes öber die
Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Umfang der Gemeinden Guichenbach, Ueberhofen und Hilsch—
bach folgende Polizei-Verordnung erlassen:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Fried⸗
hofs- und Begräbnisordnung für den Friedhof zu Guichen⸗
bach, vom heutigen Tage werden mit Geldstrafe bis zu
9 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft
geahndet.
Riegelsberg, 14. April 1908.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Speicher.

I. A. 8475.
Trier, den 4.

Genehmigt!
Mai 1903.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.:
von Hagen.

Unter Nr. 14 des Vereinsregisters wurde heute ein—
getragen der Verein zur Besprechung städtischer Angelegen—
heiten mit dem Sitze zu St. Johann. F
Saarbrücken, den 17. Mai 10085. ⸗
Königliches Amtsgericht 1
Bei einem im Schlachthause hier notgeschlachteten Schwein
des Gastwirtes Johann Gottfreud hier, Hauptstraße 16,
ist Schweinerotlauf amtlich festgestellt worden. Stallsperre
ist verhängt.
Sulzbach, den 19. Mai 1903.
Der Bürgermeister,
Wohtt.

Saarbrücken, den 27. Mai 1903.
Der Könialiche Landrat. von SFidler.

Oeffenticher Anzeiger.

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