Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbriurcer
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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

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Vr. L.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 22.
d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages sder
Monarchie auf den 13. Januar k. Is. in die Haupt⸗ und
Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache
ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung
über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem
Bureau des Herrenhauses, hier Leipzigerstraße Nr. 75, und
in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten, hier Prinz
Albrechtstraße Nr. 546, am 12. Januar k. Is. in den Stunden
von 9 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 18. Januar
k. Is. in den Morgenstunden von 8 Uhr früh ab offen
liegen wird.
In diesen Bureaus werden auch die Legitimationskarten
zu der- Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst er⸗
sorderlichen Mittheilungen in Bezug auf diese gemacht werden.
Berlin, den 24. Dezember 1902.
Der Minister des Innern.
gez.: Frhr.v Hammerstein.
Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen.
Vom 4. Dezember 1901.
Auf Grund der Vorschriften im 8 5 Abs. 1 des Gesetzes
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai
1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrath die nach⸗
stehenden Vorschriften, betreffend den Kleinhandel mit Kerzen,
heschlossen:

Montag, den 5. Januar

1903.

zugeben. Die Angabe ist in Gramm oder in Bruchteilen
von Kilogramm auszudrücken

8 5.
Weder das Rohgewicht noch das Reingewicht darf um
mehr als 10 Gramm binter dem angebenen Betraae aurück—
bleiben.

86.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1908
Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky

in

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Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Als Vertrauensmänner (und deren Stellvertreter) der
Schmiede⸗Berufsgenossenschaft find bestellt:
Für die Kreise Saarbrücken und Saarlouis:
als Vertrauensmann:
Karl Roth zu Saarbrücken, Kasernenstr. 7,
als Stellvertreter:
Richard Haug zu Saarlouis.
Frier den 4. Dezember 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

81.
Packungen mit Stearin- und Paraffinkerzen sowie mit
Kerzen, die überwiegend aus diesen Stoffen hergestellt find
(Kompositionskerzen), dürfen im Einzelverkehre nur in be—⸗
stimmten Einheiten des Gewichts und unter Angabe der Ge⸗
wichtsmenge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden.
82.
Als Einheit für das Rohgewicht der Packungen werden
500 Gramm, 380 Gramm und fur Packungen, bei welchen
die einzelne Kerze 25 Gramm oder weniger wiegt, auch
250 Gramm zugelassen.

Der zum Konsul von Spanien für den Regierungsbezirk
Düsseldorf und die Provinz Westfalen ernannte bisherige
Vize⸗Konsul Roborto de Satorres in Düsseldorf ist zufolge
Erlasses des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegen—
heiten vom 27. v. Mis. II — in dieser Amtseigenschaft
anerkannt und zugelassen worden.
Trier, den 11. Dezember 1902.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V. Sprinqg,

83.
Das Reingewicht der in den
Kerzen muß bei einem Rohgewichte
von 500 Gramm mindestens
von 380 Gramm mindestens
von 250 Gramm mindestens
hbetragen.

Packungen enthaltenen
470 Gramm,
305 Gramm,
225 Gramm

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 6, 11 und 12 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265)
und der 88 1837, 189 und 140 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (G⸗S. S.
198) wird unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses flͤr
den Regierungsbezirk Trior Nachstebendes nernrdn⸗et

84.
Auf der Außenseite der Packungen ist sowohl das Roh⸗
ewicht als das Reingewicht in leicht erkennbaret Weise an—
            
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