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Amtliches Anzeigeblatt für
—X
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Montag den 12. Mai
1902.
einzureichen, welche auf Grund der Liste feststellt, ob der
Anirag in den Fällen der F 189 5Abs. 1 von zwei Dritteln,
in den Fällen des 8S 189 * Absf. 2 von einem Drittel der
betheiligten Geschäftsinhaber gestellt ist.
8 5.
Ist gemäß 8 139 k Abs. 2 der Antrag auf eine Ab—
stimmung über die Verlängerung der Ladenschlußzeit von
mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber
gestellt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheilig—
den Geschäftsinhaber einschließlich der Antragsteller durch
ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zur
Abgabe ihrer Aeußerungen unter Angabe der Zeit und des
Ortes fur deren Entgegennahme aufzufordern. Dabei ist
darauf hinzuweisen, daß bei der Feststellung der für die
Abänderung der Ladenschlußzeit erforderlichen Mehrheit vop
zwei Dritteln nur diejenigen Geschäftsinhaber gezählt werden
welche eine bestimmte Aeußerung für oder gegen die Aeu—
derung innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben haben.
Die Entgegennahie der Aeußerungen ist einem Kom—
mifsar zu übertragen. Die Aeußerungen können schriftlick
oder zu Protokoll abgegeben werden.
Der Kommissar hat zu prüfen, ob diejenigen, welche
eine Aeußerung abgeben, zu den betheiligten Geschäftsinhabern
gehören und Jutreffenden Falls ihre Aeußerungen in die
Liste (43 2 Abs. 1) einzutragen.
Nach Ablauf der Frist ist die Liste für die Dauer
von zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Das
weitere Verfahren bestimmt sich nach 82 Abs. 2 und 8 8.
86.
Nach Erledigung der Einsprüche hat der Kommissar
die Liste zu schließen und der höheren Verwaltungsbehörde
einzureichen, welche auf Grund der Viste feftstellt, ob zwei
Drittel der Abstimmenden sich für die Abänderung der
Ladenschlußzeit erklärt haben.
Bekanntmachung,
betreffend das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der
Ldadenschlußzeit. Vom 25. Januar 1902
Auf Grund von 8 189 k5 Abs. 3 der Gewerbeordnung
hat der Bundesrath über das Verfahren bei Anträgen auf
—A— der Ladenschlußzeit folgende Bestimmungen
erlassen:
81.
Zur Feststellung der bei Anträgen gemäß 8 1391 Abs.
1, 2 der Gewerbeordnung erforderlichen Zahl von zwei
Dritteln (Abs. 1) oder einem Drittel (Abs. 2) der betheiligten
Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde, sofern
es nach den Umfländen des Einzelfalls geboten erscheint,
einen Kommissar zu bestellen. Als solcher kann auch der
Gemeindevorsteher oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes
und, wenn es sich um Anträge für mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden handelt, der Gemeindevorsteher
oder ein Milglied des Gemeindevorstandes einer der be—
theiligten Gemeinden bestellt werden.
Die Bestellung des Kommissars ist in der für die amt⸗
lichen Bekanntmachungen der Bebörde üblichen Form zu
deröffentlichen.
82.
Der Kommissar hat auf Gruad der gemäß 8 14 Abs. 1
der Gewerbeordnung erstatteten Anzeigen und in sonst ge⸗
eigneter Weise unter Zuziehung der Gemeinde- oder Orts⸗
polizeibehörde nach den im 87 bezeichneten Grundsätzen
eine Liste der betheiligten Geschäftsinhaber aufzustellen und
darin ersichtlich zu machen, welche den Antrag gestellt haben.
Die Liste ist fuür die Dauer von zwei Wochen zur öffentlichen
Einsicht auszulegen.
Zeit und Hrt der Auslegung sind von dem Kommissar
in ortsüblicher Weise mit dem Hinzufügen bekannt zu machen,
daß Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der
difie von den betheiligten Geschäftsinhabern bis zum Ab—
laufe der Frist schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden
können und nach Ablauf der Frist vorgebrachte Einsprüche
unberücksichtigt bleiben.
87
Als betheiligte Geschäftsinhaber im Sinne dieser Be—
stimmungen gelten:
1. sofern die Ausdehnung des gesetzlichen Ladenschlusses
für sämmtliche Geschäftszweige einer oder mehrerer
ortlich unmittelbar zusammenhängender Gemeinden
erfolgen soll, die Inhaber aller offenen Verkaufsstellen
der Gemeinde beziehungsweise der örtlich unmittelbar
zusammenhängenden Gemeinden,
sofern die Ausdehnung nur fur einzelne Geschäfts
zweige beantragt ist, die Inhaber aller offenen Ver⸗
iaufsstellen, weiche Waaren der in Frage kommenden
Art führen, auch wenn sie außerdem noch ander—
Waaren feilhalten.
83.
Ueber die erhobenen Einsprüche entscheidet der Kom⸗
missar. Die Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen.
Gegen die Enischeidung des Kommissars über die Ein—
prüche ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere
Verwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung über die
Beschwerde ist endgültig.
84.
Nach Erledigung der Einsprüche hat der Kommissar
die Liste zu schliehßen und der höheren Verwaltungsbehörde