98
26. Juli 1900
und des von der Gemeindebehörde am t
erlassenen Ortsstatuts als für den öffentlichen Verkehr und
den Anbau fertiggestellt anzusehen sind, müssen den nach—
stehenden Anforderungen Seinen—
2.
Neu anzulegende Straßen müssen einschließlich der
Straßen-Rinne und beiderseitigen Bürgersteige eine Mindest⸗—
breite von 14 Meter haben. Eine größere Breite kann
durch Beschluß der Gemeindevertretung im Einverständniß
mit der Polizei-Verwaltung gefordert werden, wenn eine
solche im öffentlichen Verkehrsinteresse wünschenswerth ist.
Die festgesetzte Straßenbreite darf in keinem Falle durch
vorspringende Bautheile wie Kellerhälse eingeengt werden.
Im Uebrigen gelten hier die Bestimmungen der
NegierunadeVBon Vongeverndhuvng vom 4. Mai 1901.
3.
Jede neue Straße muß mindestens von einer vor⸗
handenen öffentlichen 3V sein.
4.
Zur bedingungsmäßigen und vollständigen Herstellung
einer neuen Straße ist erforderlich:
a) daß der Straßendamm in der vorgeschriebenen Breite
und dem genehmigten Längenprofile entsprechend requ⸗
liert ist;
daß die Straße mit den erforderlichen Entwässerungs-,
Wasserversorgungs- und Beleuchtungs-Anlagen ver—
sehen ist;
daß der Straßendamm chausseemäßig befestigt d. h.
mit einer Steinbahn versehen ist, deren Stärke in ab—
gewalztem Zustande mindestens 0,85 m beträgt, wovon
,25 m auf die aus gutem Steinmaterial kunstgerecht
hergestellte Packlage entfallen, während die übrigen
3,10 m harte Schicht aus Hart⸗Stein-Kleinschlag von
1v85 em Korngröße bestehen muß, welche mit einer
2 em starken Sandschicht abzudecken ist;
1) daß die Bürgersteige mit Cementbeton oder Asphalt
bezw. in ähnlicher Ausführung angemessen befestigt sind.
8 5.
Alle vorstehenden Bestimmungen find auch für den
Ausbau bereits vorhandener öffentlicher Wege und Um—
wandlung derselben in Ortsstraßen maßgebend
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung, die
sofort nach erfolgter Bekannsmachung in Kraft tritt, werden
mit Geldstrafen von 10 bis 830 Mtk. bestraft, in welche
sowohl der Bauherr als der von ihm mit der Ausführung
Beauftragte, jeder für fich, verfallen. Außerdem sieht der
Polizeibehörde frei, nach 8S 132 des Landesverwaltungs⸗
gesetzes vom 30. Juli 1883 diejenigen Zwangsmittel zur
Anwendung zu bringen, welche zur Durchführung dieser
Polizei-Verordnung für notwendig erachtet werden.
Völklingen, den 28. November 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Stürmer.
I. B. 2073.
Benehmigt bezüglich des im 8 6 angedrohten Strafmaßes.
Trier, den 23. Februar 1902.
Der Regierungs-⸗Präsident.
J. V.: Sprina.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über do
Polizeiverwaltuug vom 11. März 1850 wird nach Anhörung
der Gemeindevertretungen für den Umfang der Gemeinder
Fürstenhausen, Wehrden und Geislautern folgende Polizei—
Verordnunng erlassen.
81.
E GCs ist verboten, läufige Hüundinnen auf öfsentlicher
Straßen und Plätzen frei umherlaufen zu lafsen.
A 82.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu!
Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen geahnde
83.
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt mit dem Tage de
Verkündigung in Kraft.
*4 Völklingen, den 7. April 1902
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister,
Stürmer.
Bekanntmachung.
Die über 9 Gehöfte der Gemeinde Walpershofen wegen G—
flügelcholera verhängte Gehöftssperre wird hiermit aufgehoben
Riegelsberg, den 26. April 1902.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister,
Speicher.
Saarbrücken, den 53. Mai 1902.
Der Königliche Landrath, von Fidler.
Deffentlicher Anzeiger.
Bekanntmachung.
Die Firma Gebrüder Werle zu Ludweiler beabsichtigt ar
dem Grundstücke Flur 10 Parzelle Nr. 356/92 und 355/92 des Gemoind;
bannes Ludweiler einen
Ringofen (System Bock)
zu errichten.
Dieses Vorhaben wird gemäß 8 17 der Reichs-Gewerbeordnun
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Zeichnuns
und Beschreibung der Anlage auf meiner Amtsstube zur Einsicht offer
liegen. Etwaige Einwendungen gegen die Ausführung der beab—
— DDD
meister schriftlich in zwei Exemplaren, oder mündlich zu Vrotokoll an—
zubringen.
Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an der
das die gegenwärtige Bekanntmachung enthaltende „Saarbrücker Kreis
blatt“ ausgegeben wird. Nach Ablauf der vorbezeichneten Frist könne
Einwendungen nicht mehr angebracht werden.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwenduno⸗
vird Termin auf
Mittwoch, den 21. Mai 1902, Vormittags 10 Uhr
auf meiner Amtsstube anberaumt. Im Falle des Ausbleibens de
Unternehmers oder des Widersprechenden wird gleichwohl mit
Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden.
Ludweiler, den 23. April 1902.
Der Bürgermeister.
WMW. GIIGor.
4
——