91
Nachmittags 3 Uhr in Hartungséhof,
F 313 , Bliesransbach,
4. „ „ Wintringerhof,
513, „Brebach.
5. Tag der Körung, 12. Mai:
Vormittags 1014 Uhr in Hanweiler,
111/38, Auersmacher,
Mittags 12 Sleinblittersdorf,
Nachmittags Bübingen,
1uz,, Güdingen,
21.„ St. Arnual.
6. Tag der Körung, 16. Mai:
Vormittags 8 Uhr in Altenkessel,
9, „Sellerbach,
94 u u Cölln.
Der Stier von Rittenhofen ist um 98/4 Uhr in
Cölln aufzustellen.
Vormittags 1014 Uhr in Engelfangen,
— 111. „„Rüttlingen,
Nachmittags 2 „„Vüölklingen,
3 „ „Fiürstenhausen,
313, „Fennerhof.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, für orts⸗
übliche Bekanntmachung sofort Sorge zu tragen, auch die
hetreffenden Stier- und Eberbesitzer noch entsprechend be⸗
sonders zu benachrichtigen. Die Stiere von Bietschied,
Schampel-Dilsburg, Lummerschied, Ueberhofen, Rittershof,
Rittenhofen und Herchenbach sind genau an den vor⸗
honen Orten und angegebenen Zeitpunkten bereit zu
alten.
Die Theilnahme an dem Körgeschäfte wird den Herren
Bürgermeistern in ihren Bürgermeistereien anheimgegeben.
Die Herren Orts⸗ und Bezirksvorsteher werden gleich⸗
falls auf die Termine aufmerksam gemacht.
Saarbrücken, den 23. April 1902.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und nach Berathung mit dem Ge—
meindevorstande wird behufs Erhaltung der Reinlichkeit in
den Straßen sowie der Ordnung und Sicherheit des Ver—
dehrs in den Orftschaften nachstehende Polizeiverordnung
für den Umfang der Gemeinde Guichenbach erlassen.
81.87
Jeder kontraktlich dazu verpflichtete Miether des Erd⸗
geschosses von Häusern resp. anderen Gebäuden und Grund—
stücken und wenn kein solcher vorhanden ist, der Haus- resp.
Eigenthümer des Hausstückes ist verpflichtet, die Straßen
neost Rinnen vor dem betreffenden Hause resp. Grundstück
—
zu erhalten. In Ansehung der juristischen Personen trifft
diese Verpflichtung die vertragsmäßigen oder gesetzlichen
Vertreter derselben.
82.
Die Straßenreinigung erfolgt sofern nicht bei außer—
gewöhnlichen Gelegenheiten eine oͤftere Reinigung angeordnet
wird, wöchentlich zweimal an jedem Mittwoch und Sonn⸗
abend in den Nachmittagsstunden. Fällt einer dieser beiden
Reinigungstage auf einen Feiertag, so muß die Reinigung
den Tag vorher erfolgen. Der zusammengehäufte Kehrricht ꝛc.
ist sofort von den Reinigungsverpflichteten von der Straßt
zu beseitigen.
Die Befugniß der Polizeibehörde, die sofortige Be—
feitigung zufälliger besonderer Verunreinigungen von den dazu
Verpflichteten zu verlangen, wird durch die vorstehende Be—
stimmung nicht berührt.
83.
Die durch Auf- und Ableden von Stroh, Heu, Holz
Kohlen, Dünger ꝛc. entstehende Verunreinigung muß von
dem Empfänger bezw. Absender dieser Gegenstände sofort
nach beendigter Arbeit beseitigt werden und zwar auf der
ganzen Straßenbreite insihchi der Rinnen.
4.
Körbe, Bänke, Tische u. s. w., welche zum Feilhalten
von Waaren, Obst oder sonstigen Produkten auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen benutzt werden, sind jeden Abend
wegzuschaffen und die Standstellen von den Feilhaltern voll—
ständig zu reinigen.
8 5.
Sobold die in den vorstehenden Paragraphen angeord—
nete Reinigung beendet ist, müssen die Rinnen überall, wo
dies im Interesse der Reinlichkeit und Gesundheit nöthig
erscheint, sofort mit reinem Wasser ausgespült werden.
Die Reinigung der Rinnsteine muß so ausgeführt
werden, daß in denselben keine Senkstoffe verbleiben und
das Wasser einen freien und ungehinderten Ablauf hat, in
gleicher Art ist auch für die gute Unterhaltung und Ausräumung
der Gräben, Abzugskanäle, unterirdischen Wasserleitungen
Sorge zu tragen, welch letztere Arbeiten auf Kosten der
Reinigungsverpflichteten durch die Gemeinde ausgeführt
werden können, wenn sie nicht ordnungsmäßig oder säumig
ausgeführt werden sollten.
86.
Bei trockener nicht frostkalter Witterung sind vor dem
Kehren die Straßen und Rinnen dergestalt mit Wasser zu
begießen, daß der Staub niedergeschlagen resp. gebunden wird
87.
Aus Gebäuden, Hofräumen, Behältern und Gärten
darf kein Abfluß von unreinen und übelriechenden Flüssig—
keiten wie Spuüllicht, Blut, Jauche, Seifenwasser ꝛc. auf die
Straße gelassen und auch weder Kehrricht noch Sonstiges aus
dieselbe geschafft werden.
88.
Zur Winterszeit ist jder, welchem nach 8 1 die Ver—
pflichtung zur Reinigung obliegt, gehalten, die vor seinem
Grundstücke befindlichen Fußpassagen und Rinnen jedesmal
von Eis und Schnee zu reinigen oder reinigen zu lassen,
sobald dies bei anhaltendem Schneefall und Frost zur
Sicherung des freien Personenverkehrs oder bei eintretendem
Thauwetter zur Beförderung des Abgangs von Eis und
Schneewasser nothwendig wird.
Wird durch Schneefall der Verkehr erschwert oder
gehemmt, so müssen die Fahrbahn der Straße und die Zu
gänge zu den Häusern und öffentlichen Brunnen in mög—
lichst zweckmäßiger und den diesfälligen polizeilichen Anordnungen
entsprechender Weise offen gehalten werden.
89.
Die von den Rinnen und der Fahrbahn zusammen—
geschaufelten Eis- und Schneemassen haben, wenn es für
nothwendig erachtet wird, die resp. Angrenzer auf ihre
eigene Kosten zu beseitigen und nach Umständen aus dem
Orte zu schaffen.