Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe
von Grundstücken in der Gemeinde Ludweiler.
Auf Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 des Kom—
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses
des Gemeinderaths von Ludweiler vom 31. August 1901 wird
für die Landgemeinde Ludweiler nachstehende Steuerordnung
erlassen.

81.
Jeder auf Grund einer freiwilligen Veräußerung er—⸗
jolgende Eigenthumserwerb eines im Gemeindebezirk belegenen
Frundstücks unterliegt einer Steuer von einer Mark vom
Hundert des Wertes des veräußerten Grundstückes.
Wird das Eigenthum eines Grundstücks der vorbezeichneten
Art im Zwangsversteigerungs-Verfahren erworben, so ist eine
Steuer von einer Mark vom Hundert von dem Betrage des
Meistgebotes, zu welchem der Zuschlag ertheilt wird, unter
Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher übernom—
menen Leistungen zu entrichten.
Für die Steuer sind die Veräußerer und der Erwerber
solidarisch haftbar und zwar in erster Linie der Erwerber.
in zweiter Linie der Veräußerer.
Steht einem derselben nach den landesftempelgesetzlichen
Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu
(3 6), so ist von dem andern Theile die Hälfte der Steuer
zu entrichten.
Bei Grundstückserwerbungen im Zwangsversteigerungs-Verfahren
 ist die Steuer von demjenigen zu entrichten,
velchein der Zuschlag ertheilt ist. Ist dieser eine von der
Zahlung des Stempels befreite Person (9 6), so kommt eine
Steuer nicht zur Erhebung

82.
Erfolgt der Eigenthumserwerb auf Grund einer
Schenkung unter Lebenden, insbesondere auch einer ver—
Jütungsweisen oder mit einer Auflage belasteten Schenkung,
so ist die Abgabe nach dem Betrage, um welchen der Be—
cchhenkte durch den Erwerb des Grundstücks reicher wird,
zu entrichten.
Für die Feststellung dieses Betrages haben die Vor—
schriften der 88 14—-19 des Gesetzes, betreffend die Erb—
schaftssteuer, vom 80. Mai 1878 und 19. Mai 1891 G. S.
sür 1891 S. 78 und des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes
betreffend die Erbschaftssteuer vom 31. Juli 1895, G. S.
für 1895 S. 412, finngemäße Anwendung zu finden.

83.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück
bon einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund
eines lästigen Vertrages übertragen wird oder wenn einer
oder mehrere von den Theilnehmern an einer Erbschaft das
Figenthum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen
Grundstücks erwerben.
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des
enemee Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu
heilen hat.

84

Bei Eigenthumserwerbungen, die zum Zwecke der Theilung
der von Miteigenthümern gemeinschaftlich besessenen Grund—
ttücke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vergl. 8 8) er⸗
olgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als
der Werth des dem bisherigen Miteigenthümer zum alleinigen

Eigenthum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der
Werth des bisherigen ideellen Antheils dieses Miteigenthümers
an der ganzen zur Theilung gelangten gemeinschaftlichen Ver
mögensmasse.

8 5.

Erfolgt der Grundstückserwerb auf Grund von Tausch—
verträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der
von einem der Vertragsschließenden in Tausch gegebenen
Grundstücke und zwar nach denjenigen, welche den höheren
Werth haben, bei dem Tausche im Gemeindebezirk belegener
Grundstücke gegen außerhalb desselben belegene, nach den
Werthe der ersteren.
86.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die
porangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden
die Bestimmungen der Landesgesetze über den Urkunden—
stempel beziehungsweise Schenkungsstempel entsprechende An—
wendung.

87.
Die Werthermittelung ist in denjenigen Fällen, in
welchen die Steuer von dem Werte des Grundstücks zu
—V
Zeit des Eigenthumswechsels zu richten.
In keinem Falle darf ein geringerer Werth versteuer'
werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber
bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber über
nommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der
vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstand haftenden
gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten
und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen
werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die
Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873 und 19. Mai 1891
88 15 bis 19 und vom 31. Juli 1895. Art. 1 Nr.2
kapitalisiert.

88.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Gemeinde—
vorstand.

89.
Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben
innerhalb einer Woche nach dem Erwerbe dem Gemeinde
vorstand hiervon sowie von allen sonstigen für die Fest—
setzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen
cchriftliche Mittheilung zu machen, auch die die Steuerpflichtig
keit betreffenden Urkunden vorzulegen. Auf Verlangen des
Gemeindevorstandes sind die Steuerpflichtigen verbunden, über
bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erhebliche That
sachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schrift
lich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.
810.

Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung der
Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden
Wird die ertheilte Auskunft beanstandet, so sind dem
Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Be—
anstandung mit dem Anheimstellen mitzutheilen, hierübe
binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzu
geben (Vergl. 8'63 des Kommunalabgabengesetzes).
Findet eine Einigung mit den Steuerpflichtigen nich
statt, so kann der Gemeindevorstand die zu entrichtende
Steuer nötigen Falls nach dem Gutachten Sachverständiger
festsetzen.
            
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