Mit Räcksicht auf die durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 30. Juni d. Is. (R.G.Bl. S. 321) erfolgte Ergänzung
des 8 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Herr
Minister für Handel und Gewerbe durch Erlaß vom 4. d.
Mts. III a 9248 bestimmt, daß der nach 8 138 Abs. 2 der
Bewerbeordnung in den Fabrikräumen auszuhängende, in
der Anlage E der Ausführungsanweisung vom 26. Februar
1892 (Amisbl. S. 87 ff) veröffentlichte Auszug aus den
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
unter Ziffer VII folgende abgeänderte Fassung zu erhallten
habe:
VII. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen
Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen ge—
wvährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden
täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens
reine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß
mindestens Mittags eine einstündige sowie Vor—
mittags und Nachmittags je eine halbstündige
Pause gewährt werden. Eine Vor⸗- und Nachmittags⸗
pause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die
jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Stunden
heschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine
Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor⸗ und
Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt (G. O.
186 Aos. IN).
Trier, den 17. Dezember 1901.
Der Regierungs-Präsident,
J. V.: Spring.
Durch Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom
21. September d. Is. — IVc 2081 — ist dem Evangelisch⸗
Kirchlichen Hülfsverein in Berlin die Erlaubniß ertheilt
worden, zur Förderung seiner Zwecke eine Hauskollekte in
sämmtlichen evangelischen Haushaltungen der Monarchie ab⸗
zuhalten. Im Regierungsbezirk Trier wird diese Kollekte
in den Zeiträumen vom 1. April bis Ende September
1902 und vom 1. Januar bis Ende Maͤrz 1903 durch
ollektanten des genannten Vereins oder seines provinziellen
Zweigvereins abgehalten werden. Die betreffenden Kollek⸗
fanten werden von den Vereinsvorständen mit polizeilich be⸗
glaubigten Legitimationen und Paginirten Sammellisten
versehen werden.
Trier, den 25. Dezember 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung
Da die Kaiserliche Ober-Post-Direktion zu Trier dar—
über Klage führt, daß in letzter Zeit wiederholt Polizei⸗
behörden die Erlaubniß zur Durchführung von elektrischen
Beleuchtungs- und Kraftubertragungsanlagen ertheilt haben,
Ihne zuvor mit der Kaiserlichen Ober⸗-Post-Direktion wegen
der zur Sicherung der Reichstelegraphen- und Fernsprechleitungen
zu treffend en Vorkehrungen in Verbindung getreten zu sein,
so bringe ich den Polizeibehörden die am 85. April 1886
Rr. 2482 und 19. Juli 1898 Nr. 8003 mitgetheilten Er—
saffe vom 16. März 1886 M. d. J. I. 23810 und M. d.
z. A. III. 53145 sowie vom 21. Juni 1898 M. d. J. II. 8242
und M. d. ö. A. III. 10156 zur genauen Beachtung in
Erinnerung.
Saarbrücken, den 10 Januar 1902.
Der —
J. V.:
von Uklanski, Regierung essor.
—
Der Bundesrath hat auf Grund des 8S9 NMr. Jl des
Naturalleistungsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1898 S. 8361) be—
schlossen, daß vom 1. April 1901 ab die Vergütung für
Vorspann auf Grund des nachstehenden Tarifs der Vorspann⸗—
vergütungssätze und nach Maßgabe der erfolgten Klassen⸗
eintheilung der Lieferungsverbünde erfolgt.
Der Kreis CLieferungsverband) Saarbrücken
ist in Klasse II versetzt worden.
Tarif der Vorspannvergütung.
ein mit 2Pferden Es entfauen
panes also auf Wager
Juhrwerk mit und Fůhrer
Fuůhrer Spalte 2 abzügl
(Spalte 2 und 8 Svalte 3)
zusammen)
5.
ein mit einem
Pferde
bespanntes
Fuhrwerk mit
Führer
jedes weitere
Pferd
8
Der in Spalte 5 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für
den Wagen und zur Hälfte für den Führer gerechnet.
Die Vergütung für eine Bespannung mit Ochsen oder
mit Kuhen erfolgt in der Weise, daß für Wagen und Führer
der Satz in Spalte 5 und für jeden Ochsen zweiDrittel
für jede Kuh die Hälfte des Satzes in Spälken3 vergüten
wird. Dabei werden die Beträge auf volle 5 Pfennige nack
oben abgerundet.
Ich bemerke noch, daß bei Feststellung der Vergütung
— ——————— der Maßgab⸗
gerechnet wird, daß bei einer Leistung von mehsα—α
Erunbretxtiunerhalb desselben Tages ein Zuschuß in der Höht
der Hälfte des Tagessatzes gewä * wirde Wird der Voꝛ⸗—
spann nur einen halben Tag (6 Stunden) oder darunter ir
Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagesatzes zahlbar
(G9 No. 1 Abs. 3 des Gesetzes.)
Saarbrücken, den 8. Januar 1902.
Der Königliche Landrath,
J. A.
von Brandt, Regiexungs: Affesso
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung,
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über di
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges. S. 265)
sowie der 88 84, 36 der Baupolizeiverordnung für der
Umfang des Regierungsbezirkes Trier, mit Ausnahme de—
Stadtgemeinden, vom 4. Mai 1901, wird für den Umfan
der Gemeinde Völklingen mit Genehmigung des Herrr
gitmungs-Prüfidenten nachstehende Bau-Polizei⸗-Verordnun
erlassen.