Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Polizeiverordnung.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine
dandesverwaltung vom 830. Juli 1883 und der 88 6, 12
und 15 des Gesitzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 wird mit Zustimmung des Bezirksaus—
schusses für den Umfang des Regierungsbezirks Trier folgende
Polizei-Verordnung erlassen:
81.
Das Abfüllen von Bier in Flaschen und andere Ge—
fäße (Kannen, Krüge, Syphons und dergl.) zum Verkaufe
darf nur in reinlich gehaltenen, gut gelüfteten und derart
hell beleuchteten Räumen geschehen, daß die Flaschen und alle
zur Benutzung kommenden Geräthe auf ihre Reinheit ohne
Schwierigkeit geprüft werden können.
8 2.
Die Abfüllräume müssen zementirte oder geplättete
Fußböden, mit heller Kalkfarbe getünchte oder in Oel ge—
strichene, oder zementirte oder mit glafirten Plättchen ver—
sehene Wände und mit heller Kalkfarbe getünchte Decken
haben. Ausnahmsweise kann der Landrath bezw. in Städten
mit mehr als 10000 Einwohnern die Orispolizeibehörde
genehmigen, daß die vorgeschriebene Zementirung oder
Plättung des Fußbodens unterbleiben darf.
83.
Die Flaschen und Gefäße sind unmittelbar vor dem
Abfüllen sorgfältig mit Bürsten oder vermittels Sand—
spulapparaten so lange zu reinigen, bis das zum Nach—
spülen zu benutzende reine frische Trinkwasser vollkommen
lar abläuft.
Der Landrath bezw. in Städten mit mehr als 10000
Finwohnern die Ortspolizeibehörde ist befugt, auch ein
anderes Spülverfahren zu genehmigen, wenn dessen Zweck—
mäßigkeit und ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen wird.
Bleischrot darf bei Reinigung nicht zur Verwendung
kommen, Syphons sind vor ihrer Reinigung auseinander—
zunehmen.

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In gleicher Weise, wie die Flaschen selbst, sind auch
alle wiederholt zu verwendenden Verschlußtheile, wie Por—
zellanstöpsel, Gummiringe, Gummischeiben usw. einer gründ⸗
lichen Reinigung zu unterziehen. Korkpfropfen sind vor dem
Bebrauche in heißem Wasser gründlich abzubrühen.
Die beim Abfüllen benutzten Geräthe, wie Krahnen,
Schläuche, Röhren usw. müssen, insoweit sie mit dem ab—
zufüllenden Biere in Berührung gekommen sind, ebenfalls
sorgfältig gereinigt, mit Ausnahme der Schläuche, getrocknet
und alsdann an einem luftigen, vor Beschmutzung geschützten
sauberen Orte aufbewahrt werden. Bevor sie später wieder
benutzt werden, ist diese Reinigung zu wiederholen.
8 5.
Die zum Schwenken und Reinigen bestimmten Gefäße
ind Werkzeuge dürfen nur zu diesem Zwecke allein gebraucht,
müssen stets reinlich aufbewahrt und vor dem Gebrauche ge—
teiniat werden.

86.
Es ist verboten, die zum Abfüllen dienenden Schläuche
zum Anziehen des Bieres in den Mund zu nehmen
87.

Schon einmal gebrauchte Korkpfropfen, sowie nicht
mehr in gutem Zustande befindliche Gummiringe und Scheiben
hen dürfen nicht zum Verschluß der Flaschen verwandt werden

88.
Abgefüllte Flaschen und Gefäße müssen bis zum Ver—
kaufe in reinlichen Räumen aufbewahrt werden; die Auf—
bewahrung in Wohnräumen und Schaufenstern ist den Ver—
käufern untersagt.

89.
Der Abfüll- und Spülraum sowie der Aufbewahrungs—
raum müfsen den Polizei-Beamten jederzeit zuzänglich sein

8 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden, soweit nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen
eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafen bis zu 60 Mk.
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
8 II.
Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. April 1902
in Kraft.
Trier, den 8. Februar 1902.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
In den im letzten Herbste seitens der Lokalbeobachter
in Reblausangelegenheiten an den Herrn Ober Präsidenten
eingereichten Fragebogenberichten wurde sehr darüber geklagt,
daß manche Weinbergbesitzer das Bespritzen der Stöcke zur
Bekämpfung der Peronospora nicht rechtzeitig vornehmen
oder ganz unterlassen.
Im Auftrage des Herrn Oberpräsidenten weise ich die
Winzer auf diese Vorsichtsmaßregel erneut hin.
Saarbrücken, den 7. April 1902.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Der nach meiner Kreisblattbekanntmachung vom 4. d.
Mts. (Kreisbatt Nr. 14 vom 7. d. Mts. Seite 72) für den
6. Wahlbezirk — Ortschaft Rockershausen — der Bürger—
meisterei Püttlingen zum Wahlvorsteher bei der am 25. April
d. Is. stattfindenden Reichstagsersatzwahl ernannte Guts
besitzer Dr. Paul Willach zu Rockershausen ist zur Ueber—
nahme dieses Ehrenamtes verhindert und wird hiermil
an dessen Stelle der Lehrer Josef Erz zu Rockers⸗
hausen zum Wahlvorsteher für den genannten
Wahlbezirk ernannt.
Dies wird hiermit in Gemäßheit des 8 8 des Regle—
ments vom 28. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlge
setzes vom 31. Mai 1869 zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Den Herrn Bürgermeister von Püttlingen ersuch; ich.
für die durch z 8 des erwähnten Reglements vorg'schriebene
ortsübliche Bekanntmachung Sorge zu tragen.
Saarbrücken, den 12. April 1902
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
            
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