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Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken. —
Vr. 18.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Montag den 14. April
19802.
Viehhändler in ihrer Wohnung oder, falls letztere nicht in
der Nähe des Stalles liegt, an einem geeigneten Platze im
Stalle so aufzubewahren, daß sie auch während der Ab—
wesenheit der Viehhändler von deren Angehörigen oder
Beauftragten vorgelegt werden können.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Listenführung über An⸗- und
Verkäufe von Wiederkäuern und Schweinen durch Viehhändler.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der
Verbreitung der Maul- und Klauenseuche wird mit Ge—
nehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
and Forsten auf Grund der 88 18 ff. des Reichsgesetzes
FXRpzini
vom — —— betr. die Abwehr und Unter⸗
drückung von Viehseuchen und des 81 der Bundesraths⸗
instruktion vom 27 Juni 1895 Folgendes angeordnet:
81.
Viehhändler haben über das von ihnen ge- und ver⸗—
kaufte Vieh nach dem unten folgenden Muster Listen zu
führen. Bei Rindvieh ist eine genaue Beschreibung der
inzelnen Thiere nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Horn⸗
stellung und Alter, bei anderen Wiederkäuern und bei Schwei—
nen die Stückzahl und die Farbe einzutragen. Alle Eintragun⸗
gen sind spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem An⸗ und
Verkauf mit Tinte vorzunehmen. Abänderungen dürfen nur
mittelst Durchstreichens und nur so bewirkt werden, diß das
Durchstrichene lesbar bleibt
84
Viehhändler, die ihren Wohnsitz außerhalb des Regie—
rungsbezirks Trier haben, hier aber Geschäfte betreiben,
haben die Listen gleichsalls über jeden An- und Verkauf
in bezw. nach dem hiesigen Regiernngsbezirke zu führen.
Sie sind bei Geschäfts Reisen im Bezirke verpflichtet, die
Listen über die An- und Verkäufe des letzten halben Jahres
bei sich zu haben.
85.
Die Listen 83 und 8 4 sind den Polizeibeamten und
beamteten Thierärzten auf Verlangen vorzuzeigen.
36.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anocdnung werden auf
23. Juni 1880
zges — —
Grund des 8 66 des Reichsgesetzes vom
bestraft.
87.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 19. März 1901 — Amisblatt
S. 115 — außer Kraft.
82.
Wenn die Thiere auf dem Transport eingestallt
gewesen sind, ist in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen,
wann und wo dies geschehen ist und mit welchem anderen
Vieh sie in Berührung gekommen sind. Auch ist zu ver⸗
merken, wenn sie mit anderem Vieh in einem Eisenbahn—
wagen versandt worden sind, wem dieses gehörte.
83.
Die Listen über An- und Verkäufe. des letzten halben
Jahres haben die im Regierungsbezirke Trier ansässigen
Muster zu den Listen (5 1 der Anordnung).
8.
Die Aufhebung dieser —— wird erfolgen, sobald
die im Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier, den 21. März 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
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