Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

J r. 12.

Montag, den 24. März

1902.

Bekanntmachungen der Zentral⸗Behörden.

In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volks—
zählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, ist diese
Ruhezeit mindestens in jeder zweiten Woche zu gewähren.
In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine vier—
undzwanzigstündige Ruhezeit nicht gewährt zu werden braucht
ist außer der ununterbrochenen Ruhezeit von der vorge—
schriebenen Dauer (Ziffer 1) mindestens einmal eine weitere
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens sechs Stunden zu
gewähren, welche in der Zeit zwischen acht Uhr Morgens
und zehn Uhr Abends liegen muß.
5. Die Arbeitgeber sind verflichtet, ein Verzeichniß an—
zulegen, welches die Namen der einzelnen Gehülfen und
Lehrlinge enthalten muß. In das Verzeichniß ist für jeden
einzelnen Gehülfen und Lehrling einzutragen, wann und
für welche Dauer eine Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewähr—
worden ist.
Arbeitgeber, welche von den Bestimmungen der Zifferd
Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein weiteres Verzeich⸗
niß anzulegen, in welches einzutragen ist, wann Ueberarbeit
im Betrieb während des Kalenderjahrs stattgefunden hat.
Die nach Abs. 1, 2 zu machenden Eintragungen haben
spätestens am ersten Tage nach Ablauf jeder Woche für die
verflossene Woche zu erfolgen.
Die Verzeichnisse sind auf Erfordern den zuständigen
Behörden und Beamten zur Einsicht vorzulegen.
6. Gehülfen und Lehrlinge unter sechszehn Jahren
dürfen in der Zeit von zehn Uhr Abends bis sechs Uhr
Morgens nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen Ge—
hülfen und Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen sechszehr
und achtzehn Zahren, welche nicht zur Familie des Arbeit—
gebers gehören, während dieser Zeit nicht zur Bedienung
der Gäste verwendet werden.
11

Bekanntmachung,
hetreffend die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast⸗
und in Schank-⸗Wirthschaften.
Vom 23. Januar 1902.
Auf Grund des 8 1200 der Gewerbeordnung hat der
Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftig—
ung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schank⸗
wirthschaften erlassen:

1. In Gast⸗ und in Schankwirthschaften ist jedem Ge⸗
hülfen und Lehrling über sechzehn Jahre für die Woche
siebenmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht
Stunden zu gewähren. Der Beginn der ersten Ruhezeit
darf in die vorhergehende, das Ende der siebenten Ruhezeit
in die nachfolgende Woche fallen.
Für Gehülfen und Lehrlinge unter sechzehn Jahren
muß die Ruhezeit mindestens neun Stunden betragen. Durch
Polizeiverorbdnungen der zum Erlasse solcher Verordnungen
berechtigten Behörden kann diese längere Ruhezeit auch für
dehusen und Lehrlinge über sechszehn Jahre vorgeschrieben
werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, in Bade⸗
und anderen Kurorten die Ruhezeit für Gehülfen und Lehr⸗
inge über sechszehn Jahre in Gastwirthschaften während
der Saison, jedoch nicht über eine Dauer von drei Monaten,
his auf sieben Stunden herabzusetzen. Neben dieser Ruhe—
zeit müssen täglich, abgesehen von den Mahlzeiten, Ruhe⸗
hdausen in der Gesammtdauer von mindestens zwei Stunden
jewährt werden.
2. Der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten, welcher
auch die Arbeilsbereitschaft und die Ruhepausen umfaßt, darf
in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 1 höchstens sechszehn
Stunden, in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 2 höchstens fünf⸗
zehn Stunden und in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 3
hdöchstens siebzehn Stunden betragen.
3. Eine Verlängerung der in Ziffer 2 bezeichneten Zeit⸗
cäume ist für den Betrieb bis zu sechszigmal im Jahre zu—
lässig. Dabei kommt jeder Fall in Anrechnung, wo auch
nur für einen Gehülfen oder Lehrling diese Verlängerung
tattgefunden hat.
Auch in diesen Fällen muß für die Woche eine Unter—
brechung durch sieben Rubezeiten von der vorgeschriebenen
Dauer (Ziffer J) stattfinden.
1. An Stelle einer der nach Ziffer 1 zu gewährenden
anunterbrochenen Ruhezeiten ist den Gehülfen und Lehr⸗
lingen mindestens in jeder dritten Woche einmal eine un⸗
unterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stun⸗
den zu gewähren.

7. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne dieser Be—
stimmungen gelten solche Personen männlichen und weib—
lichen Geschlechts, welche im Betrieb der Gast- und der
Schankwirthschaften als Oberkellner, Kellner oder Kellner—
lehrlinge, als Köche oder Kochlehrlinge, am Büffet oder mit
dem Fertigmachen kalter Speisen beschäftigt werden. Aus—
genommen sind jedoch Personen, welche hauptsächlich in
einem mit der Gast- oder der Schankwirthschaft verbundenen
kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Betriebe beschäftigt
werden, sofern ihre tägliche Arbeitszeit in diesem Betrieb
anderweiten reichsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
III.
8. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Apri
1902 in Kraft.
Bis zum 31. Dezember 1902 ist Ueberarbeit (Ziffer 3
höchstens fünfundvierzigmal zulässig.
            
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