Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Die festgesetzte Straßenbreite darf in keinem Falle
durch vorspringende Bautheile, wie Schwellen, Stufen,
Freiireppen. Kellerhälse und dergleichen eingeengt werden.
83.
Jede neue Straße muß mindestens von einer vor—⸗
handenen öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Wege
hegrenzt sein.

84.
Zur bedingungsmäßigen und vollständigen Fertigstellung
einer neuen Straße ist erforderlich:
m daß der Straßendamm in der vorgeschriebenen Breite
und dem genehmigten Längenprofile entsprechend
ceguliert ist;
d) daß die Straße mit den erforderlichen Entwässerungs
und Wasserversorgungs⸗Anlagen versehen ist;
e) daß der Straßendamm entweder gepflastert oder
hausseemäßig befestigt, d. h. mit einer Steinbahn
versehen ist, deren Stärke in abgewalztem Zustande
mindestens 0,30 Meter beträgt, wovon 0,20 Meter
auf die aus gutem Steinmaterial kunstgerecht herzu⸗
stellende Packlage entfallen, während die übrigen
D,10 Meter starke Schicht aus Hartsteinkleinschlag von
1bis 5 Eentimeter Korngröße bestehen muß, welche
mit einer 2 Centimeter starken Sandschicht abzu⸗
decken ist;
H daß die Bürgersteige mit Hartsteinpflaster, Cementbeton
oder in ähnlicher Ausführung angemessen befestigt find.
8.3.
Alle vorstehenden Bestimmungen sind auch für den
Ausbau bereiis vorhandener öffentlicher Wege und Um—
wandlung solcher in Ortsstraßen maßgebend.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei⸗Verordnung, die
sofort nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft tritt, und
Zuwiderhandlungen gegen das im 8 1 des Ortsstatuts pp.
enthaltene Bauverbot, werden mit Geldstrafen von 10 bis
30 Mark bestraft, in welche sowohl der Bauherr, als auch
die von ihm mit der Ausführung Beauftragten, jeder für
sich, verfallen. Außerdem steht der Polizeibehörde frei, nach
g 1832 des Landes-Verwaltungsgefetzes vom 80. Juli 1888
diejenigen Zwangsmittel zur Anwendung zu bringen, welche
zur Durchführung dieser Volizei Verordnung für nothwendig
erachtet werden.
Kleinblitterssdorf, den 2. Juli 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Weber.

Mit vorstehender Polizei-Verordnung einverstanden.
Hanweiler, den 3. Juli 1901.
Der Gemeinderath.
(Unterschriften.)

lB. 19831.
Genehmigt bezüglich des in 86 angedrohten Straf⸗
maßes.
Trier, den 23. Februar 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Bekanntmachung.
Die Geflügelcholera auf der Eilgutabfertigungsstelle
hier ist erloschen. Die Schutzmaßregeln sind aufgehoben.
St. Johann, den 10. März 1902.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.

Bekanntmachung.
Bei einem Schweine des Maschinenführers Peter Jung
zu Neudorf ist nach amtlicher Feststellung die Rothlaufseuche
ausgebrochen und daher über genanntes Gehöft die Sperre
verhängt worden.
Puttlingen, den 4. März 1902.
Der Bürgermeister,
Pickard.

Bekanntmachung.
Bei einem in der Metzgerei von Wagner zu Bildstock ge—
schlachteten Schweine ist Schweineseuche amtlich festgestellt
worden. Da ein weiterer Viehbestand in dem Gehöft nicht
vorhanden war und die vorschriftsmäßige Desinfecktion statt⸗
gefunden hat, kann die Seuche als erloschen betrachtet werden
Friedrichsssthal, den 12. März 1902.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Forster.

Saarbrücken, den 17. März 1902.
Der Königliche Landxath, von Fidler.

Deffentlicher Anzeiger.

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Alebersicht der Orte,
mit denen Saarbrücken⸗St. Johann im
Fern⸗Sprechverkehr
steht, nebst
Gebühren⸗Verzeichnis.
S 1 Nark per Exemplar
vorrätig bei
Gebr. Hofeér, Budhdrutlerei,
Sa⸗rbrücken.

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