Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Zugleich erinnern wir diejenigen Personen, welche an
die Koͤniglichen Kassen Zahlungen zu leisten haben, solche
zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln rechtzeitig abzu—
führen und fordern auch sämmtliche Beamten, Ruhegehalts⸗
empfänger und sonstige Empfangs-Berechtigte auf, die für
das laufende Rechnungsjahr ihnen zustehenden festen Beträge
zur Verfallzeit bei den betreffenden Königlichen Kassen zu
erheben, sowie alle diejenigen, welche bei den uns unter—
geordneten Kassen Gebühren für amtliche Verrichtungen zu
beziehen oder Forderungen für Lieferungen u. dergl. zu
maͤchen haben, veranlaßt werden, deren Auszahlung bis
spätestens den 10. April d. Is. in vorschriftsmäßiger Weise
in Antrag zu bringen, widrigenfalls die Anweisung derselben
bis nach Beendigung der Kassen-Abschlußarbeiten des Rech—
nungsjahres (18. Mai) ausgesetzt werden muß.
Trier, den 23. Februar 1902.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Nachdem der Kreistagsabgeordnete Gutsbesitzer L. H.
Röchling aus St. Johann gestorben, ist eine Ersatzwahl
für ihn erforderlich.
Der Genannte war im Wahlverbande der größeren
Grundbesitzer für die sechsiährige Wahlzeit von 1896 bis
1902 einschließlich gewählt. Die Ersatzwahl ist gemäß 8 62
Abs. 2 und 4 der Kreisordnung vom 30. Mai 1887 von
demselben Wahlverbande für den Rest dieser Wahlzeit vor⸗
zunehmen.
Zur Vornahme der Ersatzwahl habe ich Termin auf
Dienstag, den 25. d. Mis. Vormittags 10 Uhr im Saale
des Kreishauses hierselbst anberaumt.
In Gemäßheit des Artikels 2 Abs. 4 der Ministerial⸗
Instrüktion vom 9. Juni 1887 für das Verfahren bei der
Wahl der Kreistagsabgeordneten in der Rheinprovinz bringe
ich dies unter Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr.
30/1899 enthaltene Bekanntmachung vom 18. Juli 1899 mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Liste der
zu genanntem Wahiverbande gehörenden, wahlberechtigten
Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer bis
zum Wahitermine bei mir zur Einsicht ausliegt.
Saarbrücken, den 12. März 1902.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Zu Schwetzingen in Baden besteht eine Großherzogliche
Barten- und Obstbauschule für Frauen und Mädchen mit
dem Zwecke, Töchtern, welche im Familienverbande leben,
durch eine entsprechende Ausbildung die Möglichkeit zu ver⸗
schaffen, die Eltern oder Fürsorger in ihrer ländlichen
Thätigkeit mit Erfolg zu unterstützen, sowie angehende Haus—
frauuen in die Lage zu versetzen, schon mit gediegenen und
erprobten Kenntnissen auf dem Gebiete der Spatenkultur
und des Obstbaues in das praktische Leben zu treten.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich um einen Bericht,
his zum 10. April d. Is. darüber, ob sich die Einrichtung
einer solchen Schule, wie in Schwetzingen, für die Rhein⸗
provinz empfehlen möchte und ob insbesondere in dem dort⸗
eitigen Bezirke sich das Bedürfniß für die Einrichtung einer
solchen Anstalt geltend gemacht hat.
Saarbrücken, den 13. März 1902.
Der Konigliche Landrath,
von Fidler—

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ortsstatut
für die Anlegung von Straßen und Plätzen in dem zur Gemeind⸗
Rilchingen⸗Hanweiler gehörigen Orte Hanweiler.
Auf Grund der 88 12 und 185 des Gesetzes vom
2. Juli 1875 (G. S. S. 561) wird hierdurch Folgendes
bestimmt:
A. Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
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An Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht
gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes fim
den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt sind,
dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Aus—
gang erhalten sollen, nicht errichtet werden. Ausnahmen
in Einzelfällen können unter den von der Polizeibehörde in
Gemeinschaft mit der Gemeinde-Vertretung festgesetzten Be—
dingungen und Beschränkungen bewilligt werden.
B. Anlagen neuer Straßen durch die Gemeinde.
82.
Bei der seitens der Gemeinde erfolgenden Anlegung
einer neuen, oder bei der Verlängerung einer schon be—
stehenden, sowie beim Ausbau einer zur Zeit des Erlasses
dieses Statuts schon vorhandenen bisher unbebauten Straße,
die zur Bebauung bestimmt ist, sind die Eigenthümer der
angrenzenden Grundstücke, sobald sie an dieser Straße
Gebäude errichten, verpflichtet, zu den Kosten der neuen
Straßenanlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
beizutragen.

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Zu den Straßen⸗Anlagekosten des 8 2 gehören:
a) Die Kosten des Grunderwerbs bezw. die Freilegung
der Straße einschließlich des Bürgersteiges, jedoch
bleibt der Werth vorhandener, der Gemeinde gebörigen
Wegeflächen außer Ansatz;
bp) die Kosten der Befestigung der Fahrbahn und der
Bürgersteige einschließlich der Anschlüsse an ein—
mündende Straßen;
die Kosten der Entwässerungsanlagen, sowie etwa er—
forderlicher Ueberfahrts- und Uebertritts-Brücken:
d) die Kosten der Beleuchtungs-Anlagen.
84.
Die Gemeinde-Vertretung setzt bei jeder Straßenanlage
im Einvernehmen mit der Polizeibehörde nach Maßgabe der
baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes fest, von welcher
Beschaffenheit die dem Bedürfniß eutsprechende erste Ein—
richtung sein muß und in welchem Zeitraum dieselbe zur
Ausführung gelangen soll. 8
Die Kosten der Straßenanlage innerhalb des im 88
bezeichneten Umfangs fallen den angrenzenden Eigenthümern,
sobald sie Gebäude an der Straße errichten, nach Maßgabe
des 86 zur Last und zwar nach Verhältniß der Länge
ihrer die Straße berührenden Grenze und je für die Hälfte
der Straßenbreite, jedoch höchstens für 13 Meter der
Straßenbreite.

86.
Der Betrag der nach 88 2—8 den angrenzenden Eigen—
thümern zur Last fallenden Beiträge zu den Gesammtkosten
»iner Straße bezw. eines Straßenabschnittes wird durch die
Bemeinde⸗Vertretung festgesetzt. Als Mindestleistung seitenẽ
der anarenzenben Grundbeliter ist die Traqung der Kosten
            
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