Erfcheint
jeden Montag.
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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. —
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
NXr. 10. Montag, den 10. März
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 20 zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 31
pormals 4prozentigen Staatsanleihe von 1882 über die
Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1902 bis 31. Dezember
[911 nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe
werden vom 2. Dezember 1901 ab von der Kontrolle der
Staatspapiere in Berlin 8W. 68, Oranienstraße 9294,
werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags,
mit Ausnahme der drei letzten Geschäftstage jedes Monats.
nusgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen oder
durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt
12/M durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Empfang—
nahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat ihr persönlich
der durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen
Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (HZinsscheinanwei—
ungen) mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
kinreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
io ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder
Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine an die
stontrolle der Staatspapiere nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat dieser Kasse die Erneuerungscheine
mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Berzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
ogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
cheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesem Verzeichnis
ind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Löniglichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden
sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 15. November 1901.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
1908.
Nach einem zwischen der Reichs-Postverwaltung und
der Königlich Würitembergischen Postverwaltung abgeschlos⸗
senen Uebereinkommen werden vom 1. April d. Is. ab für das
Reichs-Postgebiet und für Württemberg gemeinsame Postwerthzeichen
mit der Inschrift „Deutsches Reich“ eingeführt
Mit dem Verkaufe der neuen Postwerthzeichen wird
am 20. März begonnen werden; jedoch sind die neuen Post—
werthzeichen nicht vor dem 1. April zur Frankirung gültig.
Die zur Zeit im Reichs-Postgebiet umlaufsfähigen
Postwerthzeichen mit der Inschrift „Reichspoft“, und zwar
die letzte Ausgabe mit dem heraldischen Adler und die
laufende Ausgabe mit der Germania, werden mit Ende
März d. Is. außer Kurs gesetzt; diese Marken dürfen da
her nach dem 31. Maärz nicht mehr zur Frankirung von
Postsendungen oder Telegrammen benutzt werden. Es empfiehlt
sich, beim Einkaufe von Freimarken, Postkarten usw. auf
die bevorstehende Einführung neuer Postwerthzeichen Rück—
sicht zu nehmen und nicht zu große Markenbestände vorräthig
zu halten.
Unverwendet gebliebene Mengen der zur Zeit im Reichs—
Postgebiet gültigen Werthzeichen können in der Zeit vom
20. März bis Ende Juni d. Is. bei den Reichs-Postanstalten
und den Königlich Württembergischen Postanstalten gegen
neue Postwerthzeichen umgetauscht werden; auch tauschen die
Reichs⸗Postanstalten in derselben Zeit unverwendet gebliebene
württembergische Postwerthzeichen gegen neue gemeinsame
Werthzeichen um. Eine Einlösung alter Postwerthzeichen
gegen baar ist dagegen ausgeschlossen.
Berlin MWM.., den 20. Februar 1902.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
Kraekte
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Prüfungs⸗Ordnung für Hauswirthschaftslehrerinnen.
—X
Zur Abhaltung von Prüfungen für Lehrerinnen der
Hauswirthschaftskunde werden in den einzelnen Provinzen
nach dem Bedürfniß Prüfungskommissionen gebildet.
Die von dem Provinzial-Schulkollegium festgesetzten
Prüfungstage werden durch das Zentralblatt für die gesammte
Unterrichtsverwaltung und durch die Regierungs⸗Amtsblätter
bekannt gemacht.
82.
Die Prüfungskommissionen werden durch die Provinzial—
Schulkollegien gebildet und sind zusammen zu setzen aus
einem Schulaufsichtsbeamten oder einem sonstigen mit dem