Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirks zugegen sein und deren puünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
dafür Sorge tragen, daß Niemand für irgend eine Unter—
lassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, den 21. Februar 1902.
Der Königliche Landrath.
J. A.:
Dr. von Brandt, Regierungs-⸗Assessor.

Im Anschlusse an die Kreisblatt-Bekanntmachung vom
21. d. Mts., betreffend das diesjährige Musterungsgeschäft,
verden nachstehend die Tärmine, an dem die Reklama—
tionen der einzelnen Bürgermeistereien von
Vormittags 824 Uhr ab verhandelt werden, bekannt
zJegeben:
Mittwoch, den 12 März:
Ludweiler, die Reklamationen der an diesem Tage zur Vor—
stellung gelangenden Militärpflichtigen.
Donnerstag, den 13. März:
Ludweiler, wie am 12. März.
Bersweiler, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeisterei.
Samstag, den 15. März:
Brebach, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeisterei.
Mittwoch, den 19. März:
Dudweiler, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeisterei.
Donnerstag, den 20. März:
Riegelsberg, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeisterei.
Freitag, den 21. März:
Friedrichsthal, die Reklamationen der an diesem Tage zur
Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen.
Samstag, den 22. März:
Friedrichssthal, wie am 21. März.
sleinblittersdorf, sämmtliche Reklamationen der Bürger⸗
meisterei.
Mittwoch, den 26. März:
Malstatt-Burbach, sämmtliche Reklamationen der Bürger—
meisterei des Jahrganges 1900.
Dienstag, den 1. April:
Malstatt-Burbach, sämmtliche Reklamationen der Bürger—
meisterei des Jahrganges 1901.
Mittwoch, den 2. April:
Malstatt-Burbach, sämmtliche Reklamationen der Bürger—
meisterei des Jahrganges 1902.
Freitag, den 4. April:
Heusweiler, sämmtliche Reklamationen der
Dienstag, den 8. April:
Puttlingen, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeisterei—
Freitag, den 11. April:
Sulzbach, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeisterei.
Montag, den 14. April:
Völklingen, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeisterei
der Jahrgänge 1900 und 1901.
Dienstag, den 15. April:
Völklingen, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeisterel
des Jahrganges 1902.
Freitag, den 18. April:
Saarbrücken, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeisterei.

Dienstag, den 22. April:
St. Johann, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeistere
der Jahrgänge 1900 und 1901.
Mittwoch, den 23. April:
St. Johann, sämmtliche Reklamationen der Bürgermeistere:
des Jahrganges 1902.
Die Reklamirten brauchen in den vorgenannten Terminen
soweit sie nicht mit dem Tage ihrer Musterung zusammen—
treffen, nicht zu erscheinen.
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung in Berück—
sichtigung birrgerlicher Verhältnisse find spätestens im
Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober-Ersatz Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes eutstanden und
sonach eine Vorlegung des Antraßes im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist. werden die später ein egangenen
Reklamationssanträge von der Ober Ersatz Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamation ist erforderlich,
daß sämmtliche vnicht mehr schulpflichtigen, zur Er—
haltung der Familie gesetzlich verpflichtetn Familien—
Mitglieder, soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs-,
Arbeits- bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptet wird, im Termine
persönlich und pünktlich erscheinen, damit deren Er—
werbs⸗, Arbeits⸗ bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden
kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, andernfalls derartige Reklamationen
als nicht zu beurtheilen, unnachsich lich zurückgewiesen
werden müssen.
Die Reklamanten und deren vorbezeichneten Ange—
hörigen haben sich daher schon an den betreffenden Tagen
mit Beginn des Musterungs-Geschäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht.
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die
Zurückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet
vielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor
schriftsmäßigen Reklamations Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen
spätestens im Musterungetermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc.,, welche der Ersatz- Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aus
hebungsgeschäft keine Berücksichtigung.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Unkenntniß der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsarund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
einzeluen der vorbezeichneten Tage die Klassifikation der
Reserve⸗ und Landwehr-Mannschaften sowie der Ersatz
— * aus den betreffenden Bürgermeistereien statt
nden.
            
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