Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Es hat sich neuerdings herausgestellt, daß die Anzeige—
pflicht bei den ansteckenden Krankheiten seitens der Aerzte
sowohl, wie seitens der sonst zur Anzeige Verpflichteten
Familienhäupter, Haus- und Gastwirthe ꝛc.) vielfach in sehr
nachlässiger, der öffentlichen Gesundheitspflege nachtheiliger
Weise gehandhabt wird.
Es wird daher hiermit darauf hingewiesen, daß: 1.
Cholera, 2. Typhus, 3. Pocken, 4. Aussatz, 5. Kopfgenickkrampf,
3. —B ——— Rotz, Wuthkrankheit, 8.
Diphtheritis, 9. Masern, 10. Scharlach und Rötheln, 11.
Ruhr, zu nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen
Veroxdnußgen anzeigepflichtigen Krankheiten gehören.
Unterlassungen der vorgeschriebenen Anzeige sollen un—
nachsichtlich durch Bestrafung geahndet werden.
Saarbrücken, den 24. März 1898.
Der Königliche Landrath,
Bake.

Bebaenntmachungen anderer Behörden.

Auf Grund des 8 2 des Gesetzes über die Schonzeit
des Wildes vom 26. Februar 1870, Gesetzsammlang Seite
120, ist der Wiederbeginn der Schonzeit für Auers, Birk
und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen für
den Regierungsbezirk Trier auf den 18. Jannar 1902 fest—
gesetzt.
Teier, den 19. Dezember 1901.
Der Bezirks-Ausschuß zu Trier.
Hoppe.

Bekanntmachung.
Der unterm 10. April 1882 gegen den Karl Robert
Bauer, früher Bahnmeister zu Schlawerie bei Neunkirchen,
zuletzt Kleihändler zu Mayen, wegen Betrugs und Unter—
schlagung erlassene Steckbrief wird zurückgezogen.
Saarbrücken, den 27. Dezember 1901.
Königliche Staatsanwaltschaft.

Der am 9. November 1901 uns der —
Zwangszögling Alfred Krämer aus Dermbach ist in Düssel—
dorf festgenommen und am 15. Novemder 1901 der hiesigen
Anstalt wieder zugcführt worden. (Bekanntmachung im Kreis—
zlatt Nr. 46 vom 18. d. Mts.)
Boppard, den 16. November 1901
Der Direktor der Königl. Erziehungsanstalt St. Martin.
Vhiller.

Baupolizeiverordnung für die Gemeinde Sulzbach
lals Ergänzung der Baupolizeiverordnung für den Umfang des
Regierungsbezirks Trier vom 4. Mai 1901)
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. Mai 1850 und der 88 34 und
36 der Baupolizeiverordnung für den Umfang des Regierungsbezirkes
 Trier, mit Ausnahme der Stadtgemeinden, vom 4.
Mai 1901 wird mit Genehmigung des Herrn Regierungs⸗
Präsidenten zu Trier, bezüglich des Strafmaßes in 8 19,
nachstehende Baupolizeiverordnung für den Umfang der Ge—
meinde Sulzbach erlassen.

Tilel J.
Handhabung der Baupolizei.
81.
(als Zusatz zu 54 Abs. 2 der Regierungs-Polizeiverordnung.)
Jede Putzarbeit ist vor Ertheilung des Rohbauabnahme—
scheines oder der Mittheilung, daß von einer Untersuchung
des Rohbaues abgesehen wird, verboten.
82.
(als Zusatz zu 8S 4 Abs. 4 a. a. O.)
Kosten.
Fur die Ertheilung der Bauerlaubniß, Beaufsichtigung
der Bauausführung und Rohbauabnahme werden Gebühren
nach der genehmigten Gebührenordnung vom 15. Septembe—
1894 erhoben.

Titel II.
Beschränkung der Baufreiheit im öffentlichen
Interesse.
Abschnitt J.
Allgemeine Erfordernisse der Bauten.
38.
Baufluchtlinie.
Die Straßenfronten der Gebäude müssen mit dem
Mauerwerk des Erdgeschosses in der Baufluchtlinie errichte—
werden. Ein Vortreten über dieselbe ist nur für einzelne
Gebäudetheile nach Maßgabe des 8 4 bezw. 5 zulässig.
Ein Zurücktreten der Gebäude hinter die Baufluchtlinie
bedarf besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde und
wird versagt, wenn durch den Bau die Straße verunzier—
werden sollte.

8 4.
Vortreten einzelner Theile über die Baufluchtlinie.
1. Bei Straßen ohne Vorgärten:
a) Das Vortreten einzelner Bautheile über die Bauflucht:
linie ist unstatthaft, soweit nicht überall ein mindestens
3 Meter breiter Raum des Bürgersteiges für den
Vetkehr frei bleibt Jedoch kann ein Vortreten der
Gebäudeplinthe bis zu 13 Zentimeter einschließlich der
Gesimse auch an Bürgersteigen nachgelassen werden
melche die⸗Breite von 3 Meter nicht erreichen.
b) Balkons und Erker dürfen erst in der Höhe von:
Meter über der Straße angelegt werden und sollen ir
der Regel nur ein Zehntel der Straßenbreite über die
Baufluchtlinie vortreten; die Entscheidung von Fall zu
Fall bleibt der Polizeibehörde vorbehalten.
Thüren, Thorflügel und Fenster dürfen nicht über die
Sockelflucht aufschlagen.
Fensterläden müssen, wenn sie geöffnet sind, dich—
an der Wandfläche anliegen und mit einer sicheren
für die Vorübergehenden nicht störenden Vorrichtund
zur Befestigung versehen sein.
q) Freitreppen und Treppenstufen, welche in die Straße
vorspringen, dürfen nicht angelegt werden, vorhandene
müssen bei Veränderungen des Erdgeschosses, sowie be'
größeren Ausbesserungsbauten des Haufes entfernt werden.
Die Anbringung von Fensterkästen, Schaukästen, Schirm
dächer, Sonnendächer, Sonnenschirmen, Gitterwerk und
sonstiger Gegenstände, wenn sie über die Baufluchtlini—
vortreten, ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet
Die Ortspolizeibehörde kann, sofern die Sicherheit des
Verkehrs dies verlangt, die Beseitigung aller, diese

8)
            
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