Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 8 8 Absatz J des Gesetzes, betreffend
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 80. Juni
1900 hat das Schiedsgericht für das Geschäftsjahr 1902
solgende Aerzte gewählt, welche als Sachverständige bei den
Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel nach
Bedarf zuzuziehen sind:
J. Dr. Bayer in Saarbrücken,
2. Dr. Brandenburg in Trier,
3. Dr. Heddaeus in Trier,
4. Dr. Hoederath, Sanitätsrath in Saarbrücken,
5. Dr. Mertz in Saarbrücken,
s. Dr. Staub, Geheimer Sanitätsrath in Trier.
Dieses wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht
Trier, den 30. Januar 1902.
Der Vorsitzende
des Schiedsgericht für Arbeiterversicherung
Regierungs-Bezirk Trier und Fürstenthum Birkenfeld.
Braun.

Polizei⸗Verordnung.
Unter Bezugnahme auf 8 5 des Polizei-Verwaltungs⸗
zesetzes vom 11. März 1850 und die 88 84 und 86 der
Baupolizei -Vrrordnung für den Umfang des Regierungs—
bezirks Trier, mit Ausnahme der Stadtgemeinden, vom 4.
Mai 1901, wird, vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn
Regierungs-Präsidenten zu Trier bezüglich der Strafmaßen
im's 22, von dem unterzeichneten Bürgermeister als Orts⸗
dolizeibehörde nachstehende, die obengenannte Verordnung
ergaͤnzende Baupolizei-⸗Verordnung für den Umfang der Ge—
meinde Dudweiler erlassen.
Titel J.
Handhabung der Baupolizei.
81.
Bauerlaubniß.
Eine baupolizeiliche Erlaubniß ist nicht erforderlich,
edoch ist der Baupolizei⸗Behörde eine vorgängige schriftliche
Anzeige unter Beifügung einer Bauzeichnung nebst Lageplan
zu ersiatten, wenn es sich handelt um die Errichtung, Ver—
inderung, Erweiterung und Verlegung:
a) solcher gewerblicher Anlagen, welche auf Grund der
z8 16 und 285 der Gewerbeordnung einer besonderen
GVenehmigungspflicht unterliegen,
von Dampfkesselanlagen einschließlich der Dampfkessel⸗
häuser und der dazu gehörigen Schornsteine, welche
iuf Grund des 8 24 der Gewerbeordnung einer be⸗
sonderen Genehmigungspflicht unterliegen.
82.
Antrag auf Bauerlaubniß.
Bei beabsichtigten Veränderungen bestehender Baulich⸗
keiten muß außer dem Entwurfe der Veränderung eine
Zeichnung in doppelter beziehungsweise dreifacher Ausfertigung,
qus welcher der bisherige Zustand ersichtlich ist, beigefügt
werden.

N

83.
Form und Gültigkeit der Bauerlaubniß.
Die ertheilte Genehmigung schließt eine Gutheißung der
Konstruktion und der dadurch bedingten Sicherheit der Ge—
däude nicht ein.

Aenderungen in der Person des Bauherrn oder Bau—⸗
leiters sind der Ortspolizeibehörde ohne Verzug, spätestens
innerhalb 3 Tagen, anzuzeisen,
Ueberwachung der Bauausführung.
Auf die Anzeige des beabsichtigten Beginnens der Ar⸗
beiten erfolgt die erforderliche Absteckung der Baufluchktlinie
soweit solche noch nicht festgelegt ist.
Auf den Abbruch von Gebäuden finden die Vorschriften
des 8 20 finngemäß Anwendung.
Mit den Abbruchsarbeiten darf nicht begonnen werden.
bevor nicht der Baupolizeibehörde schriftlich Anzeige er—
stattet ist.

Titel II.
Bauvorschriften.
Abschnitt 1.
Allgemeine Bauvorschriften.
858.
Entfernung der Bauten von öffentlichen
Wegen u. s. w.
Wo eine Baufluchtlinie nicht besteht, dürfen in einer
Entfernung von 2,00 Meter von der Grenze eines öffent⸗
lichen Weges Gebäude jeder Art, einschließlich fester Ein—
friedigungen, nicht exrichiet werden, sofern nicht der Land—
rath Ausnahmen gestattet.
Neubauten, welche an Stelle alter, abgebrochener Ge—⸗
bäude errichtet werden, sind auf obiges Maß zurückzuführen.
Soll die Bebauung ausnahmsweise hinter der Straßen⸗
fluchtlinie erfolgen, wozu es der besonderen Genehmigung
der Ortspolizeibehörde bedarf, so muß das bebaute Grundstüch
straßenseitig in der Baufluchtlinie durch eine massive Mauer
oder durch ein guß⸗ oder schmiedeeisernes Geländer von
mindeste 8 1,00 NMeter Höhe, auf Steinsockel ruhend, ab⸗
geschlossen werden. Der Zwischenraum zwischen Bauwerl
und Baufluchtlinie muß in solchem Falle bei Wohnhäusern
als Vorgarten benutzt und als solcher unterhalten werden
Da, wo eine Baufluͤchtlinie noch nicht festgesetzt ist, dürfen
NReubauten, Mauern, Einfriedigungen, Zäune ꝛc. nur in der
von der Ortspolizeibehörde festzusetzenden Fluchtlinie errichtel
werden.
Das Vortreten einzelner Bautheile über die Bauflucht⸗
linie in den Bürgersteig und bis zu 8,00 Meter Höhe über
denselben ist unstatthaft.
Jedoch kann ein Vortreten des Haussockels bis zu 0,15
Meter einschließlich Gefimsausladung an Bürgersteigen zu—
gelassen werden, welche eine Breite von 8,00 Meter nicht
erreichen. Thuren, Thore, Fenster oder Fensterläden sowie
Schirmdächer, Sonnentücher, Anzeigeschilder und dergl. dürfen
in die Bürgersteige und bis zu 2,50 Meter oberhalb der—
elben nicht aufschlagen bezw. hineinragen.
Balkone und Erker duͤrfen nur in den oberen Geschossen
Aber die Baufluchtlinie vortreten, wenn von der Oberkante
des Bürgersteiges bis zur Unterkante der tragenden Glieder
mindestens eine lichte Höhe von 3,00 Meter verbleibt.
Die Anlage von Freitreppen vor der Baufluchtlinie ist
nicht gestattet; es darf höchsiens eine Treppenstufe von 8
Zentimeter Breite vor die Baufluchtlinie vortreten. Sobald
eine bauliche Umgestaltung im Erdgeschosse eines vorhandenen
Gebãäudes flattfindet, vor welchem eine Freitreppe angebracht
ist, ist diese zu beseitigen.
Die neue Treppenanlage unterliegt den Vorschriften
dieser Verordnung.
Ebenso durfen Kellerfenstereinfassungen nicht vortreten
sondern müssen in der Ebene des Bürgersteiges liegen.
            
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