Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß 8 80
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes den Verlust der
gesezlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung
zur Einkommensteuer für das Steuerjahr zur Folge.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder
wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuer
erklärung sind im 8 66 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe
bedroht.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe
der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen
eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zu—
gegangen ist.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post
ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und des—
—D
klärungen werden an den Werktagen des Vormittags in dem
Geschästszimmer des Unterzeichneten, Roonstraße 7 hierselbst,
zu Protokoll entgegengenommen.
Im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen wird dringend
angerathen, mit der protokollarischen Abgabe nicht bis aus
die letzten Tage zu warten. Erfahrungsgemäß wird dann
der Andrang sehr groß, womit für den Einzelnen ein längeres
Warten oft nicht zu vermeiden ist. Die erforderlichen Zahlen—
unterlagen und Berechnungen sind ferner schon vorher zu
Hause auf besonderem Bogen zusammenzustellen und aufzu—
rechnen. Diese Zusammenstellung und die Beläge dazu sind
mitzubringen.
Im Falle einer selbstgefertigten Deklaration wird gleich—
—0
empfohlen, die den Angaben der Steuererklärung zu Grunde
liegenden Berechnungen an der dafür im Formular bestimmten
Stelle (Seite 3 und 4) einzutragen. Bei erheblichen Ver—
schiedenheiten gegen das Vorjahr oder umfangreicheren Er—
läuterungen ist es jedoch besser, diese Angaben auf einer
besonderen Anlage zu machen.
Handel- und Gewerbetreibende werden noch besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß sie verbunden sind, in der
Steuererklärung ihr Einkommen aus anderen Quellen, z. B.
aus Kapital- und Grundvermögen, welches sie durch die
Geschäftsbücher gehen lassen, von dem gewerblichen Einkommen
zesondert anzugeben. Der 8 26 des Einkommensteuergesetzes
—
Quellen des 8 7 des Gesetzes zu trennen, für jeden Steuer—
pflichtigen ausnahmslos und der 8 14 des Gesetzes setzt hiervon
nichts abweichendes fest, beschränkt vielmehr seine Bestimmung
hinsichtlich der Inventur und Bilanz ausdrücklich auf das
Handels- und gewerbliche Einkommen. Ferner find Zinsen
von Hypothekenschulden nicht direkt von dem Einkommen
zu 8, „Handel und Gewerbe“, abzusetzen, sondern auf der
zweiten Seite unter a besonders anzugeben. Die Zinsen von
Geschäfisschulden dagegen, sogen. Bankierschulden, sind stets
direkt von dem Einkommen aus Handel und Gewerbe abzu
ziehen.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen
werden von heute ab bei mir und den Herren Bürger ˖
meistern kostenlos verabfolgt.
Saarbrücken, den 13. Dezember 1902.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission.
Gruber, Regierungsrath.

Auszug aus der Vakanzenliste für
Militär⸗An wärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vakanz tritt ein: wann? wos
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen
6. 2) 1. März 1903, wird bei der Einberufung be—
stimmt, Kaiserl. Ober-Postdirektion Aachen, 3) Landbrief—
träger, 4) Volksschulkenntnisse, 5) 6 Monate, 6) auf Kündi—
gung, später auf Lebenszeit.7) —, 8) 700 Mk. Gehalt jähr—
lich und der bestimmungsmäßige Wohnungsgeldzuschuß, 9) ja
Saarbrücken, den 22. Dezember 1903.
Der Königliche Landrath, von Fidler.

—— — *
Deffentlicher Anzeiger.
Bek
Bekanntmachung.
Die Firma Bübinger Kalk⸗ und Sandsteinwerke m. b. H
in Bübingen beabsichtigt auf Flur 1 Parzellen Nr. 307, 308, 309
310 Si 3183 3—αεꝰο, ααιια Si, 317, 318 318, 8380
3— einen kontinnuierlichen Kalk⸗Kammer⸗Ringofen zu
errichten.
Dieses Unternehmen wird hiermit in Gemäßheit des 8 17 der
Gewerbe-Ordnung und der 88 34 ff der Ministerial-Anweisung von
9. August 1899 zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit der Aufforderung
etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur binnen 14 Tager
schriftlich in zweifacher Ausfertgunge oder zu Protokoll bei-dem Unter⸗
zeichneten anzubringen. Zeichnungen und Beschreibungen liegen in
meiner Amtsstube während der Dienststunden offen.
Die Widerspruchsfrist nimmt ihren Anfang mit dem Tage, an
welchem die diese Bekanntmachung enthaltende Nummer des Saarbrücker
Kreisblattes ausgegeben wird. Nach Ablauf dieser Frist können Ein—
wendungen nicht erhoben werden.
Zur mündlichen Erörterung der etwa rechtzeitig erhobenen Ein
wendungen wird hiermit Termin auf
Mittwoch, den 7. Jaunar 1903, Vormittags 101/3 Uhr
in meinem Amtslokale anberaumt. Ich bemerke ausdrücklich, daß im
Falle des Ausbleibens der Unternehmerin oder der Widersprechenden
gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden
wird.
Brebach, den 12. Dezember 1902.
Der Bürgermeister.
BM A c h.

Jc... — —
Den Herren Bürgermeistern und Ortzvorstehern
zur gess. Beachtung:
— Formulare und Rücher 0
für die
Nakrungsmittel-Kontrolle in den Hemeindden

sind vorräthig bei
Gebr. Hofer. Buchdruckerei Saarbrücken.

inl— unheschr. Haftpflicht zu Jüehen
Spareinlagen —
werden jo nach Kündigung bie dingungen franco zu Diensten
4130 verzinst beim Vortgonuss- Spareinlagen können auch per
Jecoin Füechen, eing. Ven. m lBhet eingesandt werden. 3t

Pedoktion des nicht-amtlichen Theils Druck und Nersag nan Gohrüder GGiaf in Gaarnrüd⸗n
            
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