Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Bekanntmachung,
den Lehrgang in der Huibeschlaglehrschmiede hierselbst betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der nächste Lehr—
gang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 7. Januar k. Is.

beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der im
Gesetze vom 18 Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftizung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der
Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede—
Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde—
markt Nr. 5 hierselbst, zu richten, welche über die Auf
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf—
genommen. Der Lehrgaug umfaßt einen Zeitraum von acht
Wochen. Es findet in jedem Vierteljahr ein solcher statt,
dessen Schluß jedesmal mit der von der staatlichen Prüfungs—
behörde für Hufschmiede anberaumten, in dem Amtsblatt
bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich. Für ihren Unterhalt haben die—
selben selbst zu sorgen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden.
Trier, den 22. November 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: von Hagen.

Dem Apotheker Max Huschke ist die Erlaubniß ertheilt
worden, die in Saarbrücken, Hohenzollernstraße Nr. 47
errichtete Apotheke für eigene Rechnung zu führen.
Trier, den 22. November 1903.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen—.

Der Quartaner Herrmann Weil aus St. Johann,
Triererstraße 14, hat am 28 Juli d. Is. mit Muth und
Entschlossenheit den Knaben Heinrich Rehlinger, welcher
in die Saar gefallen war, vom Tode des Ertrinkens gereitet
Diese lobenswerthe That bringe ich hiermit zur öffent—
lichen Kenntniß.
Trier, den 30. November 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: Sprinq.

Anderweite Abgrenzung von Weinbaubezirken.
Der Kreis St. Wendel ist aus dem Weinbaubezirt
Nr. 41 (Saarbrücken) ausgeschieden und dem Weinbaubejzir'
Nr. 40 (Kreuznach) zugetheilt worden.
Trier, den 80. November 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.

Offentliche Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften des Art. 12 8 2 des
Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuck
vom 20. September 1899 bestelle ich hiermit die Königlichen
Revierförster zu:
1. Forsthaus Friedrichweiler, Oberförsterei Carlsbrunn,
2. Hinzerath, Oberförsterei Atorbach,
3. Elzerath, Oberförsterei Morbach,
4. Steinberg, Oberförsterei Wadern,
5. Springiersbach, Oberförsterei Wittlich
6. Hemmerath, Oberförsterei Wittlich,
7. Salm, Oberfhrsterei Daun,
8. Glaadt, Oberförsterei Gerolstein,
9. Dasburg, Oberförsterei Prüm,
zu Urkundsbeamten behufs Beurkundung von Verträgen, ber
welchen die Königliche Forstverwaltung als Partei auftritt,
und sich der eine der Vertragsschließenden verpflichtet, das
Eigenthum an einem in Preußen liegenden Grundstück dem
anderen zu übertraägen.
Trier, den 22. November 1902.
Der Regierungs⸗-Präsident.
Wpon Hagen.

Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes

Bekanntmachung,

betreffend die WMablen zuc Handwerkskammer.
Aus der Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten
vom 1. Dezember 18902 — J. A. 20689 —, betreffend die Er—
gänzungswahlen zur Handwerkskammer, wird nachstehend
Folgendes zur Kenntniß der betheiligten Gemeindebehörden
und Handwerkerkreise gebracht:
Auf Grund des 84 der Wahlordnung für die Handwerks—
kammer zu Saarbrücken vom 18. August 1899 (Amtsblatt S. 4839)
ist zum Zwecke der Ergänzungswahlen für die Wahlperiode vom
1. April 1903 bis 31. März 1809 der Bezirk der Kammer und
die Zahl der zu wählenden Kammermitglieder usw. wie folgt au
die einzelnen Wahlbezirke verteilt:
J. Für die Wahlen der Mitglieder und Ersatzmänner
der Handwerkskammer.
Gemäß 88 der Wahlordnung werden von den 25 ordent⸗
lichen Mitgliedern der Handwerkskammer 21 durch die Hand—
werker⸗Innungen und 4 durch Gewerbe⸗Vereine usw. gewählt.
Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt.
A. Wahlbezirke der Innungen:
Zu den 21 ordentlichen Mitgliedern sind mit Rücksich!
auf die bisherige Nichtvertretung einzelner Kreise im Kammer—
bezirle zwei Innungsmitglieder, Bäckermeister Kindgen⸗Neun—
kirchen und Schlossermeister Hamann-Wittlich, gemäß 8 5 des
Kammerstatuts zugewählt. Nach einem Beschlusse der Voll⸗
versammlung der Handwerkskammer sollen diese Zuwahlen, do
die Wahldauer der Zugewählten erst am 1. April 1906 abläuft,
bei der Vertheilung der Mitglieder auf die Wahlbezirkt
Berücksichtigung finden. Im gesammten Kammerbezirke sind
auf Grund der endauültig festgestellten Wahlverzeichnisse ins—
            
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