Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizeiverordnung,
betreffend Abfuhr von Asche, Kehricht und sonstigen Hausabfällen
Die Gemeinde Sulzbach hat vom 1. Januar 1903 ab
bis auf Weiteres die gebührenfreie Beseitigung der Haus—
abfälle aller innerhalb der Orte Sulzbach und Altenwald
belegenen Wohngebäude übernommen und zu diesem Zwecke
mit geeigneten Fuhrunternehmern Vertrag abgeschlossen.
Ausgeschlossen ist die Abfuhr von Dünger und Abort—
stoffen, von Bauschutt, von Asche und Ruß aus Fabrik
anlagen, von Abfällen aus den Hausgärten, von Schnee
und Eis. Für die Abfuhr ist Sulzbach in 3, Altenwald
in 2 Bezirke eingeteilt. Die Abfuhr findet wöchentlich
zweimal statt und zwar in Sulzbach Bezirk J: Montags
und Donnerstags, Bezirk 11: Dienstags und Freitags,
Bezirk 111: Mitiwochs und Samstags; in Altenwald Bez. Jr
Dienstags und Freitags, Bez. II: Mittwochs und Samstags
Die Abfuhr geschieht in der Zeit vom 1. April bis
31. September Vormittags zwischen 7 und 10 Uhr, in der
Zeit vom 1. Oktober bis 31. März Vormittags zwischen
Zuund 11 Uhr. Fällt auf einen der benannten Tage ein
Feiertag, so wird die Abfuhr am vorhergehenden Wochen—
lage Nachmittags zwischen 2 und 5 Uhr vorgenommen.
Zur Durchführung dieser Festsetzungen und zur Er—
zielung einer geordneten Abfuhr wird auf Grund der 88 5
und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 für die Orte Sulzbach und Altenwald folgende Polizei⸗
verordnung erlassen. X
Die auf den öffentlichen Straßen zur regelmäßigen
Entleerung an den genannten Tagen und Stunden bereit
zu stellenden Gefäße für Asche, Kehricht und sonstige Haus—
abfälle dürfen höchstens 40 Liter Inhalt haben, müssen
von sauberem Aussehen, vollständig dicht und handlich sein
und dürfen nur bis zum Rande gefüllt werden.
Es ist verboten, dieselben zu durchsuchen und aufzu—⸗
wühlen, oder, soweit dieselben in nicht ganz gefülltem Zustande
bereit gestellt sind, Asche, Kehricht ꝛc. dort nachzuschütten.
In denjenigen Straßen, die, weil sie keinen Ausgang
und zum Wenden des Wagens nicht die genügende Breite
haben, nicht befahren werden können, sind die gefüllten
Gefäße an die Stellen zu bringen, bis zu welchen der
Wagen gelangen kann und dort wieder abzuholen.
82.
Die Behälter dürfen nur in der vorgenannten Zeit
vor den Häusern bezw. auf der Straße aufgestellt werden
und müssen, gleichviel ob sie entleert worden sind oder nicht,
eine Viertelstunde nach Ablauf dieser Zeit von ihren Besitzern
vwieder entfernt werden.

8 34.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mk. geahndet,
an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft—⸗
strafe tritt.

4.
Diese Verordnung 8 mit dem 1. Januar 1903
in Kraft.
Sulzbach, den 24. November 1902.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Monfft

Bekanntmachung.
Bei einem geschlachteten Schweine, dem Bergmann
Sebastian Rink von hier gehbrig, ist nach amtlicher Feft—
stellung die Rothlaufseuche konstatiert. Ueber genanntes
Gehöft ist daher die Sperre verhängt worden.
Pattlingen, den 19. November 1902.
Der Bürgermeister,
Pickard.

Bei einem geschlachteten Schweine des Bergmannes Jakol
Becker zu Sulzbach, Gutenbergstraße Nr. da. ist Schweine—
rothlauf festgestellt worden. Stallsperre ist verhängt.
Sulzbach, den 24. November 1902.
Der Bürgermeister.
Wohtt.

Auszug aus der Vakanzenliste für
Militär⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Wakanz tritt ein: wann? wo
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge
haͤltsabzuüuge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen
1. 2) 1. Januar 1903, Ottweiler, (Bez. Trier), Kreis
ausschuß, 83) Assistent, 4) Bewerber müssen befähigt sein,
die Kenntniß aller in der Verwaltung des Kreisausschusses
vorkommenden Geschäfte sich in aller Kürze aneignen können,
5) 6 Monate, 6) gegenseitige Zmonatige Kündigung, 7) —, 8)
1200 Mk. Gehalt jährlich und 200 Mk. Wohnungsgeldzu⸗
schuß für Verheiraihete resp. 100 Mk. für Unverheirathete,
9) nein, 10) die Sielle ist penfionsberechtigt, Militäͤrdienst—
ztit kommt bei der Pensionierung in Anrechnung; den bis
zum 17. Dezember 1902 einzureichenden Gesuchen sind bei—
zufügen: Lebenslauf, Zivilversorgungsschein im Original oder
beglaubigter Abschrift, Militär-Flihrungsatteste im Origina
oder beglaubigter Abschrift für dse Dauer der Militärdienstjeit
event. auch ortspolizeiliche Führungsatteste für die Zeit sei
dem Ausscheiden aus dem Militärdienst.

Saarbrücken, den 1. Dezember 1908.
Der Königliche Landrath, von Fidler.

Deffentlicher Anzeiger.

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