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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Vr. 48
Montag, den J. Dezember
1808.
Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.
Die nach der Prüfung zur Aufnahme bestimmten Be—
werber haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter oder deren
Stellverireter einen Schein auszustellen, durch den sie sich
verpflichten, alle von der Anstalt in baarem Gelde oder in
geldwerihen Leistungen empfangenen Unterstützungen zu er—
statten und außerdem als Entgelt für den genossenen Unter—
richt je dreißig Mark für jedes in der Anstalt zugebrachte
Halbjahr zu zahlen
1. wenn sie das Seminar vor Beendigung ihrer Aus—
bildung, ohne dazu durch Krankheit genoͤthigt zu sein,
freiwillig verlassen oder wegen mangelhafter Führung
unfreiwillig entfernt werden sollten,
2. wenn sie sich während der ersten fünf Jahre nach
Ablegung der ersten Lehrerprüfung weigern sollten,
die ihnen von der zuständigen Staatsbehörde zugewiesent
Stelle im öffentlichen Schuldienste zu übernehmen.
Koblenz, den 4. November 1902.
Königliches Provinzial⸗Schulkollegium.
von Hövel.
Die Aufnahme-Prüfungen für die Lehrer-Seminare des
Regierungs-Bezirks Trier werden im Jahre 1903 in folgender
Drdnung stattfinden:
J. Für die Bewerber evangelischen Bekenntnisses:
Bei dem Seminar zu Ottweiler:
die schriftliche Prüfung am 23. März,
die mündliche Prüsung am 24. und 25. März.
1J. Für die Bewerber katholischen Bekenntnisses:
a. Bei dem Seminar zu Prüm:
die schriftliche Prüfung am 18. März,
die mündliche Prüfung am 19. und 20. März;
b. bei dem Seminar zu Wittlich:
die schriftliche Prüfung am 29. Juli,
die muͤndliche Prüfung am 30. und 31. Juli.
Zu diesen Prüfungen werden Bewerber zugelassen, welche
bis zum Tage des Eintritts in das Seminar das 17. Lebens—
jahr vollendei und das 24. noch nicht überschritten haben.
Doch konnen von uns auch jüngere Bewerber zugelassen
werden, sofern sie das 17. Lebensjahr in den ersten sechs
Monaten nach dem Aufnahmetage erreichen und körperlich
gehörig entwickelt sind. Ebenso können ältere Bewerber
don uns zugelassen werden, wenn ihre Aufnahme in Rücksicht
auf ihre Petsonlichkeit und ihre bisherigen Lebensverhältnisse
unbedenklich ist.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Beginn
der Prüfungen an den Seminar⸗Direltor zu richten. Bei—
zufügen sind:
1. der Geburtsschein,
2. ein Impfschein und Wiederimpfschein, sowie ein
Gesundheitszeugniß, das von einem zur Führung eines
Dienstsiegels berechtigten Arzte ausgestellt sein muß,
falls der Bewerber unmittelbar von einer anderen
dehranstalt kommt, ein Abgangszeugniß, von dieser
Anstalt, anderenfalls ein von der Polizeibehörde des
Wohnortes ausgestelltes Führungszeugniß,
ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk der Bewerber wohnt oder seine Ausbildung
erhalten hat,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
des Bewerbers während der Dauer der Ausbildung
gewähren werde, mit der Bescheinigung der Ortsbehörde.
daß er über die dazu nöthigen Mittel verfügt.
Bewerber, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen
und haben sich am Tage vor deren Beaginn versönlich be'
dem Soeminar-Direktor zu mesden
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Vräsidenten.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend das Verbot des Fanges und Verkaufes von Krebsweibchen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizei·Verwaltung vom 11. März 1830 (G.⸗S. S. 265)
der 88 137, 139 und 140 des Landesverwaltungsgesetzes
vom“30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195), sowie des 89 der
Allerhöchsten Verordnung vom 3. Mai 1897 zur Ausführung
des Fischereigesetzes jn der Rheinprovinz (G.«S. S. 109
wird fuͤr den Umfang des Regierungsbezirks Trier unter
Zustimmung des Bezirksausschusses Nachstehendes verordnet
S L.
Der Fang eier⸗ oder jungetragender Krebsweibchen
sowie der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt wird weite
bis zum 31. Dezember 1905 einschließlich untersagt.
82.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung werden
soweit nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mar!
oder mit Haft bestraft.
Trier, den 12. November 1902.
Der Regierungs⸗Präsident
J. V.: Sprinad