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4 r. 47.
Montag, den 24. November
isos.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
3. die Verpflichtigung, daß die Berechtigten bei der
Zahlung des letzten Theilbetrages des Jahres — die
Beamten, Geistlichen und Lehrer auch bei dem Uebertritt
in eine andere Stelle oder bei dem Ausscheiden aus
dem Dienste — über die fortlaufenden Bezüge vor—
schriftsmäßige Jahresquittungen an die zahlende Kasse
einreichen werden.
Berhin W. 64, den 14. August 1902.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
In Vertretung: gez.: Wever.
An die Königlichen Regierungen.
Durch die Verfügungen des Herrn Finanz⸗Ministers
vom 22. April 1899 — J. 3747, II. 36836, III. 4862 —
und vom 80. August 1900 — J. 9894, IIl. 8175, III. 10073
— ist nachgelassen worden, daß Beträge bis zu 800 Mk.
einschließlich an Privatempfänger und öffentliche Behörden
und Kafsen ohne Quittung, sowie bis zur gleichen Höhe
staatliche Civilpensionen, Wartegelder, Hinterbliebenenbezüge
und im Voraus zahlbare Unterstützungen und Erziehungs—
deihülfen ohne Ertheilung von Quittungen im
Laufe des Etatsjahres und ohne jedesmalige
Benachrichtigung des Empfängers von der Ab—
sendung des Geldes, im Postanweisungsverkehr gezahlt werden
können und der Posteinlieferungsschein als gültiger Rechnungs⸗
belag angesehen wird. Auf Anregung des Herrn Finanz-—
ministers und im Einverständnis mit der Königlichen Ober—
rechnungskammer sollen diese Vorichristen fortan unter
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auch bei der Zahlung der
Diensteinkünfte derjenigen unmittelbaren Staatsbeamten An—
wendung finden, die nicht am Sitze der zahlenden Kasse
ihren amtlichen Wohnsitz haben und zufolge Anordnung
der vorgesetzten Dienstbehörde ihre Diensteinkommensbezüge
—V
erlaß des Herrn Finanz-Ministers von 18. Dezember 1882
—- jJ. 10287 — I. 14017 — III. 16721 -). Die gleiche
Zahlungserleichterung soll den Kirchengemeinden, Kirchenkassen,
pfarrkassen, Schulverbänden, Geistlichen, Kirchenbeamteg,
Lehrern, sowie mittelbaren Staatsbeamten, Kommunalver⸗
bäuden ꝛc. hinsichtlich der ihnen aus der Staatskasse zu—
stehenden fortlaufenden Zahlungen für den Fall eingeräumt
werden, daß eine zahlende Kasse an dem betreffenden Orte
nicht vorhanden ist.
Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen zu den
Quittungen bestimmungsmäßig eine besondere Bescheinigung
beizubringen ist. Als besondere Bescheinigung gilt es auch,
wenn nach den gegebenen Vorschriften Vierteljahrs— oder
Monatsquittungen der Verwalter von Kirchenkassen, Pfarr⸗
kassen, Schulklassen, Gemeindekassen u. s. w. seitens der
Vorsitzenden des Gemeindekirchenrathes (Kirchenvorstandes,
Presbyteriums) oder des Schulvorstandes, des Gemeinde—
vorstehers (Bürgermeisters) ꝛc. mit dem Vermerke ‚Gesehen“
zu versehen sind.
Die Zusendung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag
der Berechtigten, welcher enthalten muß:
1. die Erklärung, daß die Zusendung und Aushändigung
des Geldes auf Gefahr der Empfaͤnger geschieht,
2. den Verzicht auf eine besondere Benachrichtigung
von der Absendung des Geldes, soweit es sich um
fortlaufende Bezüge handelt,
Außerordentliche Viehzählung am 1. Dezember 1902.
Am 1. Dezember findet im preußischen Staate einse
Viehzählung kleineren Umfanges statt, wobei folgende Be—
stimmungen in Anwendung kommen:
1. Die Viehzählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember
d. Is. vorzunehmen und hat sich auf Pferde, Rinder,
Schafe und Schweine zu erstrecken. Außerdem ist
durch sie die Zahl der viehbesitzenden Haushaltungen
(Hauswirthschaften) in jedem Gehöfte (Hause) u. s. w
festzustellen.
Durch die Zählung soll im Wesentlichen der Viehstand
jedes Gehöstes oder Anwesens (Hauses nebst zugehörigen
Nebengebäuden) ermittelt werden, mit der Maßgabe
daß am Tage der Zählung nur vorübergehend ab—
wesendes Vieh bei dem Gehöfte (Hause), zu welchem
es gehört, mitgezählt wird und dagegen da, wo es
nur vorübergehend anwesend ist, z. B. in Wirths—
häusern, Ausspannungen, außer Berücksichtigung bleibt.
Die Zahlung ist unter der Leitung der Ortsbehörden
durch freiwillige Zähler vorzunehmen. Sie geschieht
nach Gemeinden und Gutsbezirken; die innerhalb eines
Gemeinde- bezw. Gutsbezirkes amtlich oder volksthüm—
lich einen besonderen geographischen Namen tragenden
Wohnplätze sind getrennt ersichtlich zu machen.
Die Aufnahme erfolgt von Gehöft zu Gehöft (Haus
zu Haus) mittelst Aufzeichnung des durch wirkliche
Zählung ermittelten Viehstandes und der im Gehöfte
PHause) vorhandenen viehbesitzenden Haushaltungen in
Zählkarten. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bei
der Zählung auch besondere Viehbestände, wie Vieh
in Schlachthaͤusern oder auf Schiffen, Pferde in Berg⸗
werken, nicht übergangen werden.
Die Zählkarten sind durch die Gehöft- bezw. Haus⸗
besitzet oder die Verwaller bezw. deren Vertreter
auszufüllen und durch Namensunterschrift zu be—
scheinigen. Wo dieses Verfahren nicht anwendba