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Ordnung
für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von
Grundstücken in der Gemeinde Großrosseln.
Auf Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des
Beschlusses des Gemeinderaths von Großrofseln vom
22. März 19802
e wird für die Landgemeinde Großrosseln
nachstehende Steuerordnung erlafssen.
81.
Jeder auf Grund einer freiwilligen Veräußerung er⸗
folgende Eigenthumserwerb eines im Gemeindebezirk belegenen
Brundstücks unterliegt einer Steuer von einer Mark vom
Hundert des Wertes des veräußerten Grundstückes.
Wird das Eigenthum eines Grundstücks der vorbezeichneten
Art im Zwangsversteigerungs-Verfahren erworben, so ist eine
Steuer von einer Matk vom Hundert von dem Betrage des
Meistgebotes, zu welchem der Zuschlag ertheilt wird, unter
Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher über—
nommenen Leistungen zu entrichten.
Für die Steuer sind die Veräußerer und der Erwerber
solidarisch haftbar und zwar in erster Linie der Erwerber,
in zweiter Linie der Veräußerer.
Steht einem derselben nach den landesstempelgesetzlichen
Vorschriften ein Anspruch auf Befreigung von der Abgabe zu
(Z 6), so ist von dem andern Theile die Hälfte der Steuer
zu entrichten.
Bei Grundstückserwerbungen im Zwangsversteigerungs—
Verfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten,
welchem der Zuschlag ertheilt ist. Ist dieser ein Hypotheken—
oder Grundschuldgläubiger oder eine von der Zahlung des
Stempels befreite Person (5 6), so kommt eine Steuer nicht
zur Erhebung.
8 2.
Erfolgt der Eigenthumserwerb auf Grund einer
Schenkung unter Lebenden, insbesondere auch einer vergütungs—
weisen oder mit einer Auflage belasteten Schenkung, so ist
die Abgabe nach dem Betrage, um welchen der Beschenkte
d den Erwerb des Grundstücks reicher wird, zu ent—
richten.
Für die Feststellung dieses Betrages haben die Vor—
schriften der 88 14-19 des Gesetzes, betreffend die Erb—
schaftssteuer, vom 830. Mai 1873 und 19. Mai 1891 G.S.
für 1891 S. 78 und des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes
betreffend die Erbschaftssteuer vom 81. Juli 1895, G.-S.
für 1895 S. 412, sinngemäße Anwendung zu finden.
83.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück
von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund
eines lästigen Vertrages übertragen wird oder wenn einer
oder mehrere von den Theilnehmern an einer Erbschaft das
Eigenthum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen
Grundstücks erwerben.
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des
prrstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu
theilen hat.
8 4
Bei Eigenthumserwerbungen, die zum Zwecke der Theilung
der von Miteigenthümern gemeinschaftlich besessenen Grund—
*cke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (veral. 8 3) er—
folgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als
der Werth des dem bisherigen Miteigenthümer zum alleinigen
Eigenthum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der
Werth des bisherigen ideellen Antheils dieses Miteigenthümers
an der ganzen zur Theilung gelangten gemeinschaftlichen Ver⸗
mögensmasse.
F 5.
Erfolgt der Grundstückßerwerb auf Grund von Tausch—
verträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werthe der
von einem der Vertragsschließenden in Tausch gegebenen
Grundstücke und zwar nach denjenigen, welche den höheren
Werth haben, bei dem Tausche im Gemeindebezirk belegener
Grundstücke gegen außerhalb desselben belegene, nach dem
Werthe der ersteren.
86.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die
vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden
die Bestimmungen der Landesgesetze über den Urkundenstempel
beziehungsweise Schenkungsstempel entsprechende Anwendung
87.
Die Werthermittelung ist in denjenigen Fällen, in
welchen die Steuer von dem Werthe des Grundstücks zu
berechnen ist, auf den gemeinen Werth des Gegenstandes zur
Zeit des Eigenthumswechsels zu richten.
In keinem Falle darf ein geringerer Werth versteuert
werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber
bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber über—
nommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der
vorbehaltenen Nutzungen Die auf dem Gegenstand haftenden
gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten
und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen
werden nach den Vorschristen des Gesetzes, betreffend die
Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873 und 19. Mai 1891
88 15 bis 19 und vom 31. Juli 1895, Art. 1 Nr. 2
kapitalisirt.
88.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Ge—
meindevorstand.
89.
Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben
innerhalb einer Woche nach dem Erwerbe dem Gemeinde—
vorstand hiervon sowie von allen sonstigen für die Festsetzung
der Steuer in Betracht kommenden Veihältnissen schriftliche
Mittheilung zu machen, auch die die Steuerpflichtigkeit be—
treffenden Urkunden vorzulegen. Auf Verlangen des Ge
meindevorstandes sind die Steuerpflichtigen verbunden, über
bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erhebliche That
sachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich
oder zu Protokoll Auskunft zu ertheilen.
8 10.
Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung de—
Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden
Wird die ertheilte Auskunft beanstandet, so sind dem
Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Be—
anstandung mit dem Anheimstellen mitzutheilen, hierüber
binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzu
geben (vergl. 8 63 des Kommunalabgabengesetzes).
Findet eine Einigung mit den Steuerpflichtigen nich'
statt, so kann der Gemeindevorstand die zu entrichtend⸗
eher nötigen Falls nach dem Gutachten Sachverständiaen
festsetzen