Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Fur die Feststellung dieses Betrages haben die Vor—
schriften der 88 14—-19 des Gesetzes, betreffend die Erb—
schaftssteuer, vom 30. Mai 1873 und 19. Mai 1891 G.⸗S.
für 1891 S. 78 und des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes
betreffend die Erbschaftssteuer vom 31. Juli 1895, G.⸗S.
für 1895 S. 412, sinngemäße Anwendung zu finden.
83.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück
von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund
eines lästigen Vertrages übertragen wird oder wenn einer
oder mehrere von den Theilnehmern an einer Erbschaft das
Eigenthum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen
Grundstücks erwerben.
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des
verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu
theilen hat.

8 4.
Bei Eigenthumserwerbungen, die zum Zwecke der Theilung
der von Miteigenthümern gemeinschaftlich besessenen Grund—
stücke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vergl. 8 3) er—
folgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als
der Werth des dem bisherigen Miteigenthümer zum alleinigen
Eigenthum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der
Werth des bisherigen ideellen Antheils dieses Miteigenthümers
an der ganzen zur Theilung gelangten gemeinschaftlichen Ver—
mögensmasse.

8 5.
Erfolgt der Grundstückserwerb auf Grund von Tausch—
verträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werthe der
von einem der Vertragsschließenden in Tausch gegebenen
Grundstücke und zwar nach denjenigen, welche den höheren
Werth haben, bei dem Tausche im Gemeindebezirk belegener
Grundstücke gegen außerhalb desselben belegene, nach dem
Werthe der ersteren.

86.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die
vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden
die Bestimmungen der Landesgesetze über den Urkundenstempel
beziehungsweise Schenkungsstempel entsprechende Anwendung.

87.
Die Werthermittelung ist in denjenigen Fällen, in
welchen die Steuer von dem Werthe des Grundstücks zu
berechnen ist, auf den gemeinen Werth des Gegenstandes zur
Zeit des Eigenthumswechsels zu richten.
In keinem Falle darf ein geringerer Werth versteuert
werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber
bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber über⸗
nommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der
vorbehaltenen Nutzungen Die auf dem Gegenstand haftenden
gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten
und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen
werden nach den Vorschristen des Gesetzes, betreffend die
Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873 und 19. Mai 1891,
z8 15 bis 19 und vom 31. Juli 1895, Art. 1 Nr. 2,
tapitalisirt.

88.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Ge—
neindevorstand.

89.
Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben
nnorkass —iner Woche non deom Erwerhe dem Gemeinde⸗

vorstand hiervon sowie von allen sonstigen für die Festsetzung
der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche
Mittheilung zu machen, auch die die Steuerpflichtigkeit be—
treffenden Urkunden vorzulegen. Auf Verlangen des Ge—
meindevorstandes sind die Steuerpflichtigen verbunden, über
bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erhebliche That—
sachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich
oder zu Protokoll Auskunft zu ertheilen.
8 10.
Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung der
Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden.
Wird die ertheilte Auskunft beanstandet, so sind dem
Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Be—
anstandung mit dem Anheimstellen mitzutheilen, hierüber
binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzu—
geben (vergl. 8 63 des Kommunalabgabengesetzes).
Findet eine Einigung mit den Steuerpflichtigen nicht
statt, so kann der Gemeindevorstand die zu entrichtende
Steuer nötigen Falls nach dem Gutachten Sachverständiger
festsetzen.

811.
Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der
Steuer durch den Gemeindevorstand, worüber dem Steuer—
pflichtigen ein schriftlicher Bescheid zuzustellen ist.
Die Steuer ist innerhalb vier Wochen an die Gemeinde—
kasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur
Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungs—
Zwangsverfahren.

812.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungs—
Bescheides beim Gemeindevorstand schriftlich anzubringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen
einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung be—
ginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungs
streitverfahren an den Kreisausschuß offen.
8 13.
Wer eine ihm nach 8 9 dieser Ordnung obliegende
Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vor—
geschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den
beftehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
einer Geldstrafe von drei bis dreißig Mark bestraft.
8 14.
Diese Ordnung tritt mit dem 1. April 1903 in Kraft.
20. Mai 1902
Ludweiler, den 21. Angust 1908.
Der Bürgermeister.
W. Poller.

Nr. 1563
19. Juni 1902
Genehmigt Beschluß nom 20. Sept. 1902
12. Juli 1902
Saarbrücken, den 2
Der Kreisausschuß.
J. A.
Dr. von Brandt, Regierungs⸗Assessor.
            
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