Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erfcheint
leden Montag.
Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark,
auswärts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.

Saarbrücker

Insertions—
gebühren:

Krei
⸗

4 —* oder
—90 F deren Raum
10 Pfennig
“den Kreis Saarbrücken. —

die 4gespaltens
Petitzeile

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 45.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.

Montag, den 10. November

1908.

—

der letzteren belegene Teile bestehender Gebäude
betreffen. In Fällen der letzteren Art bedarf es
der Einreichung von 8 Exemplaren.
b) Die Detailzeichnungen und die Berechnungen der
Tragfähigkeit der Konstruktionen.
Bei verbundenen Eisenkonstruktionen müssen diese
Vorlagen von demjenigen Sachverständigen, welcher
die Anfertigung der Konstruktionen verantwortlich
übernommen hat, durch Unterschrift vollzogen sein.
6. Die Genehmigung zur Errichtung von Baubuden,
Baurestaurationen oder Bauaborten ist bei dem be—
treffenden Polizeirevier-Vorstande unter Beifügung einer
einfachen Lageplanskizze, aus welcher die Stelle, sowie
die Abmessungen der Anlage zu ersehen sind, schrijtlick
nachzusuchen.
Bauschein und Bauvorlagen oder beglaubigte Kopien
derselben müssen während der Bauausführung und bis
zum Abschlusse des Abnahmeverfahrens stets auf der
Baustelle bereit gehalten werden.
Bei Nachsuchung der baupolizeilichen Genehmigung zum
Neubau von Gebäuden u. s. w. welche unter die Nr.]
und II des 8 1 der Baupolizeigebührenordnung fallen,
ist auf dem in 3 Exemplaren einzureichenden Lageplane
außer der Berechnung der ganzen Fläche des Grund—
stücks und der Berechnung der davon zu bebauenden
Fläche auch die Berechnung des Rauminhalts der zu
errichtenden Gebäude einzutragen. Hierbei ist jedes
selbständige Gebäude für sich zu berechnen. Haben
die einzelnen Teile eines und desselben Gebäudes ver—
schiedene Höhe, so ist jeder einzelne Teil desselben
Gebäudes für sich zu berechnen. Die Annahme einer
Durchschnittshöhe für die sämmtlichen, thatsächlich ver—
schieden hohen Gebäudetheile ist unzuläfsig.
Zur Ermittelung des Rauminhalts ist zu multipliziren
die im Sinne der Baupolizei-Ordnung bebaute Grund
fläche, wie sie sich aus dem Lageplane nach Abzug der
nach dem Hofe zu belegenen Balkone und Erker ergibt,
d. h. also die in Höhe der Erdoberfläche quer durch
das Gebäude gelegte Fläche, mit der Höhe, gemessen
von der Oberkante des Kellerfußbodens bezw. wo kein
Keller vorhanden ist, von der Oberkante des Fußbodens
des Erdgeschofses bis zur Oberkante des Hauptgesimses
Eine nach denselben Grundsfätzen aufgestellte Raum—
inhaltsberechnung ist jedem Antrage auf Verlängerung
eines vor dem 1. Oktober 1902 erteilten Bauscheins
beizufügen.
Bei Nachsuchung der baupolizeilichen Genehmigung
zu erheblicheren Um- und Erweiterungsbauten ist au
dem Bauplane eine Berechnung des kubischen Inhalts
derjenigen Räume einzutragen, um deren Neuanlaa—
oder Umgestaltung es sich handoelt.

Bekanntmachung.
betreffend die Einreichung der Bauvorlagen in den Städten
Saarbrücken, St. Johann und Malstatt-Burbach.
Auf Grund des 8 2 Ziffer 6 der Bau-Ordnung vym
5. August 1898 für die Städte Saarbrücken, St. Johann
und Malstatt-Burbach werden über die mit dem Antrage
auf baupolizeiliche Genehmigung einzureichenden Bauvorlagen
folgende weitere Vorschriften erlassen:
1Sämmtliche Anträge auf Ertheilung einer baupolizei—
lichen Genehmigung, mit Ausnahme der unter Ziffer 6
angeführten, sind nebst den erforderlichen Bauvorlagen
bei der Königlichen Polizei-Direktion einzureichen.
Die Bauvorlagen (Baupläne, Lagepläne und Detail—
zeichnungen) sind auf Kopirleinewand oder auf dauer—
haftem oder mit Leinewand unterzogenem Papier zu
zeichnen. Die Einreichung von Bleizeichnungen, sowie
die Verwendung von gewöhnlichen Pauspapieren und
negativen Lichtpauspapieren (weiße Linien auf blauem
Grunde) ist unstatthaft. Dagegen können als Zeich—
nungen auch vorgelegt werden in der ganzen Fläche
aufgeklebte Pausen oder weiße, positive, vollkommen
klare Lichtpausen auf haltbarem Papier.
Sämmtliche Bauvorlagen, mit Ausnahme
der unter Ziffer 5 und 6 angeführten, sind
in je 3 Eremplaren, von dem Bauherrn
und dem verantwortlichen Bauunternehmer
unterschrieben, einzureichen.
Der Lageplan, welcher regelmäßig bei Einreichung neuer
baulicher Anlagen, sowie bei der Durchbrechung oder
wesentlichen Veränderung der äußeren Umfassungs—
wände bestehender baulicher Anlagen, auf Erfordern
auch in sonstigen Fällen vorzulegen ist und der auf
Verlangen der Polizei-Direktion von einem vereideten
Landmesser zu beglaubigen ist, muß außer der Ein—
zeichnung eine Berechnung der ganzen Fläche des
Grundstückes und eine Berechnung der davon zu be—
bauenden Fläche enthalten. Die Maße, welche diesen
Berechnungen zu Grunde liegen, müssen in den Lage—
plan eingeschrieben sein. Aus dem Lageplane sollen
ferner die Nordrichtung, die Breite der Straßen und
Bürgersteige deutlich ersichtlich sein.
In zwei Exemplaren sind einzureichen:
a) Die Bauvorlagen zur Genehmigung geringfügiger
Ausführungen (z. B. von Schuppen, Buden, von
Abort⸗ und Sammelgruben, Grenzmauern, Zäunen,
ferner zur Herstellung oder Veränderung von
Feuerstälten aller Art, sowie von Schornsteinen),
sofern die Ausführungen nicht die Straßenfront
bezw. Baufluchtlinien berühren oder in bezw. vor
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.