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Der Herr Regierungs-Präsident hat eine Zusammen—
stellung der Schweinestammzüchtereien des hiesigen Bzirks
eingefordert, aus welcher die Zahl, die durchschnittliche
Größe und der durchschnittliche jährliche Umsatz der Züchtereien
ersichtlich sein soll.
Ich ersuche mir eine entsprechende Zusammenstellung
für den dortigen Bezirk biß zum 1. k. Mis. einzureichen.
Saarbrücken, den 15. Oktober 1902.
Der Königliche Landrath.
J. A.:
Dr. von Brandt, Regierungs⸗Assessor.
Der der Fursorgeerziehung überwiesene Peter Schillinger,
geboren 7. Dezember 1884 zu Wallerfangen, welcher sich der
Durchführung der Fürsorgeerziehung entzogen hat, soll im
hiesigen Kreise Arbeit gefunden haben.
Es wird ersucht, nach dem Schillinger Nachforschungen
anzustellen und mir über das Ergebniß derselben gegebenen
Falles binnen 14 Tagen zu berichten.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1902.
Der Königliche Landrath.
J. A.
Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
Unter den Pferden der reitenden Abtheilung Feld⸗
artillerie-Regiments von Holtzendorff Nr. 8 in Saarbruͤcken
ist die Rothlaufseuche ausgebrochen.
Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntnißnahme
gebracht.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1902.
Der Königliche Landrath,
J. A.:
Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor
Bekanntmachungen anderer Behörden.
sirchhofs- und Begräbniß⸗Ordnung für die Gemeinde Völklingen.
Unter Aufhebung der Polizeiverordnung bezw. Fried—
hofs⸗ und Begräbnißordnung vom 1. Dezember 1876 wird
nach Anhörung und unter Zustimmung der Gemeindever—
retung durch den unterzeichneten Bürgermeister folgende
kirchhofs⸗ und Begräbniß-Ordnung für die Ge—
meinde Völklingen eil r
1.
Der Friedhof zu Völklingen und Obervölklingen ist zur
Aufnahme sämmtlicher Leichen, ohne Unterschied der Religidn,
welcher die Verstorbenen angehören, bestimmt.
52.
Die Beerdigungen finden statt:
a) in Reihengräbern,
b) in Familiengräbern.
Sie erfolgen in der Reihenfolge, wie sie beim Todten⸗
gräber angemeldet werden, falls nicht durch den Bürger—
meister ein anderes bestimmt wird. Abgesonderte Plätze für
die eine oder andere Konfession werden nicht abgegeben.
Der Friedhof wird mittelst des von dem Eingangsthore durch
die Mitte desselben führenden Weges in zwei Haͤlften getheilt
und die Leichen der Erwachsenen auf die eine, die Leichen
der Kinder auf die andere Hälfte beerdigt.
83.
Die Benutzung des Friedhofes zur Beerdigung hier oder
uswärts verstorbener Auswärtiger kann nur mit Genehmigung
des Bürgermeisters erfolgen.
Diese Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn für
ein Reihengrab eine Gebühr von 20 Mark, für die Er—
werbung einer Familienstätte das Doppelte der von Ein—
heimischen zu zahlenden Gebühr entrichtet wird.
84.
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern als
Familiengrabstätte auf die Dauer von 60 Jahren wird auf
40 Mark pro Grab festgesetzt, mit der Bestimmung, daß 30
Mark für die Gemeinde und 10 Mark für den Armenfonds
verrechnet werden.
8 5.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14.
Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
Ausnahmen können in einzelnen Fällen vom Bürgermeister
gestattet werden.
86.
Zur Anfertigung der Gräber wird für den Friedhos
ein Todtengräber angestellt, welcher bei Strafe der Entlassung
die ihm gegebenen Anordnungen pünktlich zu befolgen ver—
pflichtet ist. An Beerdigungskosten ist derselbe zu forderr
berechtigt:
J. für die Leiche eines Erwachsenen 8,00 Mark,
2. für die Leiche eines Kindes 2,00 ,
3. für eine Todtgeburt 1,00,
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungs—
kosten für ortsarme Personen werden mit dem Todtengräber
besonders vereinbart.
87.
Vor der Beerdigung der Leichen haben die Angehörigen
derselben dem Todtengräber den von dem Standesbeamten
ausgestellten Todesschein zu übergeben.
Der Todtengräber trägt hiernach den Sterbefall in das
zu führende Register ein und setzt die fortlaufende Nummer
des Grabes bei.
Das Register muß enthalten:
l. Fortlaufende Nummer, welche mit der Nummer des
Grabes übereinstimmt,
Vor- und Zuname des Vorstorbenen,
Stand, bei Kindern Stand der Eltern,
Alter,
Religion,
Tag der Beerdigung,
Nummer, unter welcher der Todesfall in das Standes—
register eingetragen ist.
Wenn der Tod an einer ansteckenden Krankheit erfolgt
ist, den Namen der letzteren.
Dieses Register kann stets von Interessenten unent—
geltlich eingesehen werden.
Es muß alljährlich am Schlusse des Kalenderjahres vom
Bürgermeister visirt werdenn
Jedes Grab erhält einen Pfahl, worauf die Nummer
des Grabes in Oelfarbe verzeichnet ist.
Mit Beginn eines jeden Jahres fängt eine neue Ord⸗
nungsnummer an, welche durch einen größeren Pfahl, auf
dem die Jahreszahl anzubringen ist, verzeichnet sein muß.
Die sämmtlichen Pfähle werden auf Kosten der Gemeinde
beschafft.
89.
Iedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
ausnahmsweise behufs gleichzeitiger Beerdigung von Frauen