Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

mäßigsten werden doppelte Papierhüllen genommen, deren
äußere Pergamentpapier ist. Waaren, welche leicht feucht
werden, austrocknen oder an Geruch verlieren können Galz,
Seife, Butter, Schmalz, Fleisch, Früchte und dergleichen) sind
in Glas, Porzellan, Steingut unter Korkverschluß oder mit
luftdicht schließenden Glasstöpseln zu versenden. Die Ver—
sendung von Flüssigkeiten hat entweder in den Original—
gefäßen oder in Flaschen zu geschehen, welche vorher sorg—
fältig gereinigt und darauf mit einer kleinen Menge der be—
treffenden Flüssigkeit nachgespült sind, übrigens unter Verschluß
mit neuen, guten Korken. Jede Probe ist amtlich zu versiegeln.

Sämmtliche Proben sind mit der Bezeichnung, welche die
Vorrathsgefäße im Kaufladen zeigten, oder mit welcher sie
von dem Verkäufer bezeichnet wurden, zu versehen. Hat der
Verkäufer außer dieser Bezeichnung noch eine andere ange—
geben, z. B. bei Wein, Cognac, Rum ꝛc. „Verschnitt“, bei
Speisefetten „Schmalz, Vegetabilisches Fett, Kunstspeisefett,
Margarine“ 2c., bei Essig „Weinessig“ und dergleichen, bei
Chokolade- (Pulver) „mit Mehlzusatz“ usw., ohne daß diese
Bezeichnung auch auf dem betreffenden Vorrathsgefäß vermerkt
wäre, oder ist die Waare unter solcher Bezeichnung verkauft
worden, so ist dies besonders zu vermerken.
Außer der deutlichen Bezeichnung (mit Tinte) auf den
einzelnen Proben, sei es durch Nummern oder durch die volle
Benennung, wobei eine Verwechselung mehrerer gleichartiger
Proben vorgebeugt sein muß, ist ein Verzeichnis der einge—
sandten Proben erforderlich, in welchem neben dem Waaren—
namen (bezw. Nr.) der Namen und der Wohnort des Ver—
käufers, wenn möglich auch des Lieferanten, der Preis der
Waarxe nach Gewicht, Maaß oder Stückzahl, das Datum der
Entnahme enthalten sein müssen. Außerdem ist daxauf zu
achten, daß Surogate häufig unter zu Täuschungen geeigneten
Bezeichnungen feilgehalten und verkauft werden.

Da viele Waaren raschem Verderben ausgesetzt sind.
müssen die Proben unverzüglich versandt werden.
Betreffs Zurücklassung einer versiegelten Gegenprobe bei
dem betreffenden Kaufmann sei auf 82 des Gesetzes vom
14. Mai 1879 verwiesen; ebenso ist Absatz 2 desselben Para—
graphen zu beachten, wonach Waarenproben nur gegen
Embpfangsbescheinigung zu entnehmen sind.

II. Vorschriften für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der
Milch im Kreise Saarbrücken.
A. Allgemeines.
Die mit der Milchprüfung beauftragten Beamten haben
sowohl den Milchhandel im Hause der einzelnen Händler, als
auch den Straßenmilchhandel genau zu überwachen und dafür
Sorge zu tragen, daß in regelmäßigen etwa vierwöchentlichen
Zeitabschnitten die Milch eines jeden Händlers geprüft wird.
Liegt der Verdacht vor, daß ein Händler gesundheitsschädliche
oder verdorbene Milch feilhält oder minderwertige Milch als
Vollmilch in den Handel bringt, so ist der Geschäftsbetrieb
eines solchen Händlers besonders im Auge zu behalten und
die Prüfung der von ihm feilgehaltenen Milch in kürzeren
Zeitabschnitten zu wiederholen.
B. Ausführung der Prüfung.
J. Die vorläufige Prüfung der Milch hat sich zunächst
auf das äußere Ansehen, die Färbung, den Geruch und Ge—
schmack zu erstrecken.
Milch, welche hierbei eine derart außergewöhnliche Be—
Vaende zeigt, daß ihre Nichtgenießbarkeit auf den ersten
Blick zweifellos erscheint, ist vom Verkehr durch Beschlagnahme
auszuschließen, nachdem eine Probe für die chemische Unter—
suchung entnommen worden ist

II. Ist an dem Aussehen der Milch nichts Verdächtiges
zu bemerken, so erfolgt die Prüfung durch den Milchprober
wobei Folgendes zu beachten ist:
a) Vor der Probeentnahme ist die Milch in dem Gefäße
aus dem sie entnommen werden soll, durch mehrmaliges
Umgießen gehörig durchzumischen, damit nicht durch
das beim Stehen der Milch sich nach oben setzende Fett
eine unrichtige Beurtheilung hervorgerufen wird.
Das zur Aufnahme der Probe bestimmte Gefäß muß
reinlich und trocken sein. Der Verschluß des Gefäßes
hat mit einem reinen, unbenutzten Korke zu erfolgen
Die Prüfung beginnt mit der Bestimmung der Temperatu
mittelst eines Thermometers nach Celsius. Tie Normal—
temperatur für die Prüfung beträgt 150 Celsius. Zeig
die Milch eine Temperatur von unter 100 oder über
200 Celsius, so muß sie vor der weiteren Prüfung durck
Erwärmen oder Abkühlen der Normaltemveratur vor
150 Celsius näher gebracht werden.
Dann folgt die Wägung mit dem Laktodensimeter
Das specifische Gewicht der Milch Wollmilch, soll be—
einer Temperatur von 150 Celsius zwischen 1,029 und
1,033 liegen, d. h. die Vollmilch muß zwischen 29 und
33 Latktodensimetergrade bei 150 Celsius haben.
Man läßt die Milch an der Wandung eines schräg ge—
haltenen Gefäßes (Glascylinders) bis etwa 2 Finger
Breite vom oberen Rande ruhig einlaufen, um die
Bildung von Schaum und Luftblasen zu voermeiden
senkt dann das Laktodensimeter ungefähr bis zum 80
Grade der Skala ein und läßt es nun los. Vollmilch
die bei 150 Celsius weniger als 27 Grad zeigt, ist als
gewässert zu betrachten. Von derjenigen Vollmilch, die
bei 150 Celsius 27 bis 29 oder mehr als 33 Laktoden—
simetergrade oder die sonst in irgend einer Weise ein ab—
normes Aussehen zeigt, ist von dem kontrollierender
Polizeibeamten eine Probe (2—1 Liter) zu entnehmer
und unter Berücksichtigung der unter k stehenden Vor—
schriften alsbald dem Untersuchungsamte einzusenden
Wenn die Prüfung bei demselben Produzenten oder
Händler immer nur die untere Grenze des normaler
Sewichtes 29 —30 bei 150 Eelsius ergiebt, so ist gleich
falls die Entnahme einer Probe erforderlich.
Wenn „abgerahmte Milch“ (Magermilch) die feilgeboter
wird oder zum Verkauf gelangt ist, ein Gewicht vor
weniger als 33 Laktodensimetergrade bei 4 15 Celsius
zeigt, so soll in derselben Weise eine Probe entnommer
und dem Untersuchungsamte eingesandt werden.
Außer der Beobachtung des spezifischen Gewichtes an
dem Milchprober ist die Temperatur, die die Milck
während der Prüfung (nach 2 Minuten) zeigt, durck
das bei dem Milchprober befindliche Thermometer fest
zustellen. Die Ablesung findet bei der Grenzlinie, bis
zu der die Milch und das Quecksilber an der Skal—
aͤufgestiegen ist, statt. Weicht die Temperatur der Milck
von 150 Celsius ab, so bedarf die abgelesene Gewichts
angabe einer Berichtigung, die aus den beigegebenen
Tabellen für Voll- und Magermilch getrennt zu erfehen
ist. Die Zahlen in den Tabellen 8 da wo sich die
vom beobachteten Temperaturgrad senkrecht gezogene
Linie mit der vom beobachteten Laktodensimetergrad
wagerecht gezogenen Linie kreuzt, diejenigen Gewichts
grade an, die das Instrument in einer Milch von 15
Celsius zeigen würde.
Ueber die entnommenen Proben sind folgende Notizen
zu führen und in das von dem Beamten zu führend—
Notizbuch einzutragen:
1. Name und Wohnort des Verkäufers und des Milch—
produzenten;
Tag der Probenahme;
Angabe, ob die Milch durch Geruch, Aussehen oder
Geschmack verdächtia war

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