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seden Montag.
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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken.
Amtliches Anzeigeblatt für
v r. 42.
Montag, den 20. Oktober
1802.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
2.a) Für jede gesonderte Rohbauabnahme einzelner Bau—⸗
arbeiten und Bautheile, sowie für jede Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahmetermins
die Mindestsätze des 81 unter J bis III;
b) für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bautheile sowie für die Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins
die Hälfte der Mindestsätze des 81 unter i bis III.
3. Für Verlängerung des Bauscheins oder der Bau—
genehmigung jedesmal ein Fünftheil der Sätze des
8 I unter J bis IV.
84.
Baupolizeigebührenordnung
für die Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt-Burbach.
81.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—
bauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen sind
die nachstehenden Gebühren zur Staatskasse zu entrichten:
J. Beim Neubau von Gebäuden, mit Ausnahme der
unter II aufgeführten, von Hofkellern und sonstigen selbst—
ständigen Kelleranlagen
für 100 ebm Rauminhalt 2 Mk.
jedoch mindestens 30 Mk.
II. Beim Neubau von Gebäuden untergeordneter Be—
deutung, z. B. von Stallgebäuden, mit Ausnahme der
gewerbsmäßig betriebenen Reit-⸗, Fuhr⸗, Pensions- und
Verkaufsstallungen, von Waschhäusern, Scheunen, Schuppen,
Gewächshäusern, Kegelbahnen, Verbindungshallen u. dergl.,
sowie von hallenartigen Gebäuden einfachster Konstruktion
für 100 cbm Rauminhalt 1 Mk.
jedoch mindestens 10 Wetk.
III. Bei erheblichern Um-—⸗ und Erweiterungsbauten
dieselben Einheits- und Mindestsätze wie zu J und II, mit
der Maßgabe, daß bei der Berechnung nur diejenigen Räume
berücksichtigt werden, um deren Neuanlage oder Umgestaltung
es sich handelt.
IV. Bei allen sonstigen baulichen Herstellungen 5 Mk.
Gebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung
und Umänderung von Heiz- und Kochöfen, von ÄAsch- und
Müllbehältern, Abort- und Sammelgruben, von Zäunen
und von Baubuden nebst zugehörigen Aborten.
82.
Der Rauminhalt der Gebände wird durch Multiplikation
der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche
mit der Höhe — von der Kellersohle oder, wo ein Keller
nicht vorhanden ist, von dem Fußboden des Erdgeschosses
bis zur Oberkante des Hauptgesimses gemessen — festgestellt.
Die oberhalb des Hauptgesimses liegenden Gebäudetheile,
sowie Balkone und Erker, werden nicht berechnet.
Bei Hoftellern und sonstigen selbständigen Kelleranlagen
ist die Höhe von der Kellersohle bis zur Erdoberfläche
maßgebend.
Die über ein volles Hundert überschießenden Kubikmeter
werden, falls ihre Zahl 50 und weniger beträgt, unberück—
sichtigt gelassen, wenn ihre Zahl 50 übersteigt, für ein
volles Hundert gerechnet.
Gebührenfrei sind:
1. die Bauten für Rechnung der Mitglieder des König—
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hauses;
2. die Bauten des Preußischen Staates und des Deutschen
Reichs, erstere einschließlich derjenigen Bauten, bei
denen der Staat mit Patronatsbeiträgea, Gnaden—
geschenken oder sonstigen Beihilfen betheiligt ist.
85.
Die Gebühren sind in den Fällen des 81 und des
83 unter J bei Aushändigung des Bauscheins oder der
Baugenehmigung, in den Faͤllen des 83 unter II bei Aus
händigung des Rohbau- bezw. des Gebrauchsabnahmescheines
und in dem Falle des 83 unter III bei Wiederaushändigung
des mit dem Verlängerungsvermerke versehenen Bauscheins
oder der Baugenehmigung, spätestens aber binnen zwe'
Wochen nach erfolgter Benachrichtigung zu entrickten.
86.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Oktober ds. Is
mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des 81
auf diejenigen Bauten keine Anwendung finden, für welche
die Genehmigung spätestens am Tage der Veröffentlichung
der Gebührenordnung beantragt wird.
Entscheidend ist dabei der Tag des Eingangs des Bau—
genehmigungsgesuchs bei der Baupolizeibehörde. Dagegen
unterliegen vom 1. Oktober da. Is. ab auch die bereits vor
diesem Tage genehmigten Bauten den Bestimmungen des 83
Berlin, den 25. September 1902.
Der Finanzminister. Der Minister des Innern
J. V.: Dombois. J. A.: v. Kitzing.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
J. A.: Schultz
III. 15873 M. d. ö. A.
—D
IIa. 6875 M. d. J.
83.
Außer den Sätzen des 81 werden erhoben:
Fuür Nachtragsprojekte, welche von den genehmigten
Projekten wesentlich abweichen, die Mindestsätze des
81 unter J bis III.