Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ir. 40.

Montag, den 6. Oktober

1802.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Ausnahmen von diesem Verbote bedürfen der Ge—
nehmigung des Königlichen Oberpräsidenten der Rheinprovinz.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer⸗
den, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine höhere Strafe
vorsehen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögens—
falle mit entsprechender Haft bestraft.
83.
Die Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mis
Blindreben vom 5. Juli 1893 (Amtsblatt Seite 360) wird
aufgehoben.
Trier, den 6. August 1902.
Der Regierungs⸗-Präsident.
zur Nedden

Landespolizeiliche Anordnung.
Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Maul—
und Klauenseuche wird die für den Regierungsbezirk Trier
erlassene landespolizeiliche Anordnung vom 19. März 1901,
betreffend die polizeiliche Ueberwachung des Handelsviehes ꝛc.
(Amtsblatt S. 113 und 114) mit Genehmigung des Herrn
Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten auf—-gehoben.

Gleichzeitig wird bemerkt, daß
die landespolizeiliche Anordnung vom 14. November
1900, betr. die amtsthierärztliche Beaufsicht igung der
öffentlichen Viehverkäufe, der öffentlichen Thierschauen,
der öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, der
Gastställe, privaten Schlachthäuser und Viehhändlerställe
(Amtsblatt S. 501 und 502),
die landespolizeiliche Anordnung vom 23. Oktober 1901,
betr. die amtsihierärztliche Untersuchung der aus Zayern,
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen in den
Regierungsbezirk Trier eingeführten Wiederkäuer und
Schweine auf den Bahnhöfen (Amtsblatt S. 429) und
die landespolizeiliche Anordnung vom 25. Februar
1902, betr. die Listenführung der Viehhändler ꝛc.
(Amtsblatt S. 87 und 88)
hdierdurch nicht berührt werden.
Trier, den 24. Juli 1902.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Im Anschlusse an meine Bekanntmachung vom 15
Dezember v. Is. — J. A. 18457 — Amtsblatt Nr. 518.
468 — bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß an
Stelle des Kollektanten Wilhelm Pfandhöfer zu Mülheim
a. Ruhr der Kollektant Gustav Kreitz aus Saarbrucken
mit der Abhaltung der dem 2. Rheinischen Diakonnissen—
Mutterhause durch Erlaß des Herrn Ober-Präsidenten vom
31. Oklober 1900 Nr. 193283 bewilligten Hauskollekte be—
auftragt worden ist.
Trier, den 17. September 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Aus Anlaß der Beobachtung, daß Arbeiter aus Unkennt—
niß oder mangelhafter Kenntniß der Arbeiterversicherungs—
gesetzgebung häufig der Wohlthaten verlustig gehen, hat das
Reichsverficherungsamt darauf hingewiesen, daß erst kürzlich
aus Anlaß der Industrie- und Gewerbeausstellung in Dussel—
dorf und des daselbst vom 17. bis 24. Juni 1902 abge—
haltenen 6. Iniernationalen Arbeiterversicherungskongresses
eine dem neuesten Stande der Reichs-Gesetzgebung und
Statistik entsprechende Ausgabe des „Leitfaden“ veranstaltel
worden ist (Verlag von Asher & Co., Berlin W., Unter
den Linden 18).
Der Leitfaden wird erneut als geeignetes Aufklärungs—
mittel empfohlen.
Saarbrücken, den 25. September 1902.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V.:
Dr. von Brandt. Regierungs-Assessor

Polizeiverordnung,
betreffend den Verkehr mit Reben, Rebtheilen und Rebpfählen.
Auf Grund der Bestimmungen der 88 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März
1850 (Gie⸗S. S. 265) und der 88 137, 139 und 140 des
Besetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 (G.⸗S. S. 195) wird für den Umfang des Regierungs—
hezirks Trier unter Zustimmung des Bezirksausschusses
Nachstehendes verordnet:

81.
Die Versendung und Einführung von unbewurzelten
Reben oder Rebtheilen (Blindreben, Schnittreben, Blindholz,
Schnittholz, Setzholz und dergl.) von ausgerodeten Wurzeln
der Wurzeltheilen, von Rebbläitern, von gebrauchten Reb—
pfählen oder Rebstützen in einen der auf Grund des 354
des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung
der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883 (R.G.-Bl. S. 149
whildeten Weinbaubezirke ist untersaat.
            
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