Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Wegen der Beschaffenheit der Abfuhrwagen der Asche
und Hausabfälle enthält die Straßenpolizeiverordnung (5 9)
die entsprechenden Vorschriften.

II. Entwässerung der bebauten Grundstücke.
8 7. In denjenigen Straßen und Straßentheilen, sowie
an denjenigen Plätzen, welche mit unterirdischen Entwässerungs—
anlagen versehen sind oder versehen werden, ist jedes bebaute
Grundstück durch eine Zweigleitung an den Straßenkanal
anzuschließen nach Maßgabe der ortsstatutarischen Bestimmungen
der 3 Städte bezw. der im Einzelfalle seitens der Polizei—
verwaltung ergehenden Vorschriften. Ausnahmen können von
der Polizeibehörde zugelassen werden. Durch diese Zweig—
leitung können die Regenwässer und müssen die Haus- und
Wirthschaftsabwässer in den Straßenkanal abgeführt werden.
z3 8. Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht, Asche,
Sand, Schutt und dergl. dürfen in die Zweigleitung nicht
eingeführt werden.
Dung- und Jauchegruben dürfen mit dem Straßenkanal
nicht in Verbindung gebracht werden.
z 9. Ausgeschlossen von der Abführung durch den
Straßenkanal sind ferner gewerbliche Abwässer und Fäkalien.
Ausnahmen können auf besonderen Antrag von der
Polizeiverwaltung zugelassen werden. (cfr. 8 20.)
* 10. Bebaute Grundstücke an Straßen und Plätzen,
in denen öffentliche Kanäle zur unterirdischen Entwässerung
noch nicht vorhanden sind, dürfen ihre Regen- und Wirthschafts—
abwässer unter Beobachtung der Vorschriften in 8 11 und
12 dieser Verordnung oberirdisch abführen.
8 11. Diese Grundstücke müssen, sofern die Straßen
mit Rinnen versehen sind, zur Aufnahme der Tage- und
Wirthschaftsabwässer an geeigneter Stelle im Hofe einen
Schlammfang haben, der den Vorschriften in 883 der Bau—
polizeiverordnung entsprechen muß. Dieser ist so einzurichten,
daß die Sinkstoffe darin ablagern können. Der Abfluß aus
dem Schlammfang nach der Straße zu muß so vergittert
sein, daß schwimmende Gegenstände zurückgehalten werden.
8 12. Die aus den Grundstücken nach den Straßen—
rinnen führenden Gerinne müssen dergestalt verdeckt sein,
daß die Ebene des Bürgersteiges dadurch nicht unterbrochen wird
Das Nähere bestimmt hierüber die Polizeiverwaltung.
3 13. Zur Aufnahme aller anderen Flüssigkeiten als
der obengenannten sind im Hofe Sammelgruben anzulegen,
welche den Vorschriften in 8 31,5 der städtischen Bauordnung
bezw. unter sub. III dieser Verordnung genügen müssen und
nach Bedarf zu räumen und zu reinigen sind.
8 14. Besitzen die zu ð 10 oben bezeichneten Grund—
stücke gar keinen oder einen so beschränkten Hofraum, daß in
ihm die in 8 11 vorgeschriebenen Einrichtungen nicht ge—
troffen werden könnnen, so sind diejenigen anderweiten Ein—
richtungen zu treffen, welche nach Lage des einzelnen Falles
von der Polizeiverwaltung angeordnet werden.
8 15. Auf die zur Zeit noch nicht mit Straßenrinnen
versehenen Straßen findet die Bestimmung des 8 11 An—
wendung, sobald die Straßenrinnen hergestellt sind; die dort
vorgeschriebenen Anlagen müssen binnen 83 Monaten nach
Vollendung der Rinnenanlage ausgeführt werden.
8 16. Grundstücke, welche an zwei oder mehreren
Straßen liegen, unterliegen den Bestimmungen der 8 7 ff.
auch dann, wenn nur eine der bezüglichen Straßen kanalisirt
hezw. mit Straßenrinnen versehen ist.

8 17. Die Verunreinigung der Straßen und öffent
lichen Plätze durch Ausgießen unreiner Flüssigkeiten oder
Ableitung solcher auf den Straßenkörper ist verboten. (Vergl
Straßenpolizeiverordnung).
III. Beseitigung von Abort- und Düngstoffen.
8 18. Abortstoffe müssen in undurchlässigen Gruben
die den Anforderungen der Baupolizeiverordnung 8 831,7*
genügen, gesammelt werden.
Ausnahmen, insbesondere die Sammlung der Auswurf
stoffe in undurchlässigen, dicht verschließbaren Tonnen, könner
auf besonderen Antrag von der Polizeiverwaltung gestatte
werden. Die Abfuhr der Tonnen darf nur in entsprechend
eingerichteten Tonnenwagen geschehen (cfr. & 31,7 der Bau
polizeiverordnung).
8 19. Die Entleerung der Abortgruben darf bei Tag
nur noch mittelst der Saugepumpe erfolgen.
Die Abfuhr der Abortstoffe muß in luftdichten Be—
hältern in einer solchen Weise geschehen, daß eine Verun—
reinigung der Gebäude und der Straßen, sowie eine Ver
breitung üblen Geruches ausgeschlossen ist. (efr. Straßen
polizeiverordnung 8 10.)
8 20. Bei Nichtanwendung der Saugepumpe darf die
Entleerung der Gruben und die Fortschaffung der Fäkalien
nur während der Nachtzeit und zwar in den Monaten
Oktober bis einschließlich März nach 10 Uhr Abends bis
6 Uhr Morgens und in den Monaten April bis einschließlich
September in der Zeit nach 11 Uhr Abends bis 5 Uhr
Morgens erfolgen.
ð 21. Jeder Besitzer eines Grundstückes ist verpflichtet
die Räumung der auf seinen Grundstücke befindlichen Abtritts
gruben rechtzeitig, jedenfalls aber dann vornehmen zu lassen
sobald die Grube bis 20 Etm. vom Rande entfernt gefüll
ist oder wenn die Entleerung polizeilich verlangt wird.
8 22. Die Vorschriften des 8 20 finden auch An—
wendung auf Jauchegruben und solche Dunggruben, deren
Dünger stark mit menschlichen Abgangsstoffen vermischt ist;
desgleichen auf solche Gruben, in denen Blut und thierische
Abfälle gesammelt werden.
8 224. Dungstoffe aller Art sind in undurchlässigen
Gruben, welche den Vorschriften der Baupolizeiordnung gz 31,5
entsprechen, zu sammeln.
F 28. Fester Stalldünger darf an Werktagen zu jedes
Zeit gefahren werden.
IV. Aslsgemeines und Strafbestimmungen.
ʒ234. Verantwortlich sind für die Befolgung der
vorstehenden Vorschriften die Eigenthümer, Besitzer und Ver
walter von Grundstücken. Zu J außerdem die Haushaltungs
vorstände.
8 24. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden, sofern nicht Bestrafung nack
3366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches eintritt, mit Geld
strafe bis zu 30 Mark bestraft, an deren Stelle im Unm
vermögensfalle entsprechende Haftstrafe tritt.
8 25. Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer
Publikation in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte werden die Polizeiverordnungen für
a) Saarbrücken vom 21. Mai 1863 — 22. Juni 1872
— 24. September 1889 und 27. Februar 1901
* 15. März 5
b) St. Johann vom —18. Mai 1900 — 3Mai 1892
— 21. Februar 1866 und 28. April 1867
            
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