Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

207

Formular V.

Am ..ten
des Schiffsseigners.
von dem Grundstück

von
... . . 190.

Polizeiliche Abmeldung
Personen, welche zu Schiffen oder Flößen gehören.
— Mittags ... Uhr sind nachstehend verzeichnete Personen mit dem Fahrzeugt
bezeichnet mit dem Namen. ....... und der M.... nach ......
... wieder abgefahren.

——

Zu- und Vornamen.

Stand Geburtsort
und
Datum.

Familienstand.

Gewerbe.

Saarbrücken,
St. Johann, den
Malstatt-Burbach,
(Datum der Abgabe der Meldung.)

—190

Wohnort

und
Kreis.

Staats⸗

Bemerkungen.
Bei Schiffsknechten Name
und Wohnort des letzten
Dienstherrn.

angehörigkeit.

(Name und Standesbezeichnung des zur Meldung Verpflichteten.)

Rückseite beachten.

Rückseite. RVemerkungen:
Zur Vollständigkeit der Namensbezeichnung in der ersten Spalte dieses Formulars gehört: Bei Frauen außer den
Vornamen noch die Angabe des Zunamens, welchen sie bei ihrer Geburt, und denjenigen, welchen sie bei etwaigen früheren
Ehen geführt haben; bei Minderjährigen, sofern sie für sich allein angemeldet werden müssen, die Angabe der Namen
sowie des Standes oder Gewerbes der Eltern, bezw. der Mutter

Anmerkung: Formular III ist auf weißes, Formular IV auf blaues und Formular Vaauf gelbes Papier gedruckt.

Polizeiverordnung
betreffend die Beseitigung von Hausabfällen, Abwässern, Fäkalien und
Dunastoffen.

Auf- Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1830 (G.S. S. 265)
und des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
verwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) wird unter
Zustimmung des Kreisausschusses für den Bezirk der Städte
Saarbrücken, St. Johann und Malstatt-Burbach die folgende
Polizeiverordnung erlassen:
J. Beseitigung von Asche und Wirtschaftsabfässen.
8 1. Kehrricht, Asche und sonstige Haus- und Wirth—
schaftsabfälle duͤrfen nicht auf die öffentlichen Straßen, Plätze
und Wege oder in die Wasserläufe geschüttet werden, sind
vielmehr in den in z 3 näher bezeichneten Gefäßen oder in
Behältern, welche den Vorschriften des 8 80 der Bauordnung
für die genannten 3 Städte vom 5. August 1898 entsprechen
müssen, zu sammeln.
8 2. Soweit die Städte Saarbrücken, St. Johann
und Malstatt-Burbach die Abfuhr übernommen haben, können
diese Abfälle in Gefäßen auf dem Bürgersteig vor den Haus—
grundstücken derart bereit gestellt werden, daß sie beim
Vorüberfahren der staͤdtischen Abfuhrwagen ohne Aufenthalt
in diese entleert werden können.
Dabei sind die Vorschriften der folgenden 88 3 bis 5
zu beachten.
8 3. Die Gefäße dürfen höchstens 40 Liter Inhalt
haben, müssen aus verzinktem Eisenblech in Eimerform her—
gestellt und mit Griffen versehen sein. einen dichtschließenden

Deckel haben und den Namen des Eigenthümers tragen. Der
Deckel der Gefäße ist, solange sie auf der Straße stehen, fefi
zu schließen.
Andere Gefäße, insbesondere offene Wirthschaftseimer
oder Kisten dürfen nicht auf die Straße hinausgestellt werden
8 4. Die Abfuhr hat mindestens täglich stattzufinden
mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Die Abfuhr darf,
sofern nicht besondere Ausnahmen gestattet werden, nicht
während der Dunkelheit stattfinden. Im Uebrigen wird die
Abfuhrzeit durch die Gemeinden geregelt und bekannt gemacht
8 5. Die Gefäße dürfen nicht früher als eine halbe
Stunde vor Beginn der Abfuhrzeit hinausgestellt werden und
nicht länger als eine halbe Stunde nach Beendigung der
Abfuhrzeit, im Ganzen nicht länger als 2 Stunden, auf der
Straße stehen bleiben und sind nach Ablauf dieser Zeit vom
Besitzer wieder zu entfernen, aleichviel ob sie entleert sind
oder nicht.
Das Hinausstellen oder Stehenlassen der Gefäße während
der Dunkelheit ist verboten.
86. Die Bewohner solcher bebauten Grundstücke, für
welche die Gemeinden die Abfuhr nicht ausführen, sowie die
Inhaber solcher Betriebe und Anlagen, deren Abfälle von
der städtischen Abfuhr ausgeschlossen sind, haben für regel—
mäßige Entleerung der durch 8 1 dieser Verordnung vor—
geschriebenen Sammelgefäße für Asche und Hausabfälle Sorge
zu tragen. Die Anhaͤufung der Asche und Abfallstoffe in
den Hofräumen der bebauten Grundstücke außerhalb der in
g 30 der städtischen Bauordnung vorgeschriebenen Behälter
ist verboten.
            
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