Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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geführt werden. Wo keine Bürgersteige vorhanden sind.
muͤssen die Abfallrohre bis auf den Erdboden heranreichen.
Durch Reinigungsarbeiten auf der Straße, Waschen
von Thüren, Fenstern ꝛc. dürsen Vorübergehende in
teiner Weise behindert oder beschmutzt werden.
8 40. Gefährdung des Verkehrs durch die
Beschaffenheit der Häuser, Umwehrungen u. s. w.
a) Anzeige- und Firmenschilder, Schirmdächer, Marquisen,
ständige Fahnenstangen und sonstige äußerlich mit den
Haäusern verbundenen Vorrichtungen dürfen in den
Raum bis zu 3m Höhe über dem Bürgersteig nicht
hineinragen Schirmdächer und Sonnentücher können bis
jur Höhe von 2,50 m auf den Bürgersteig hinabreichen.
Ausnahmen können von der Polizeiverwaltung ge—
tattet werden.
Thüren, Fenster, Fensterläden ꝛc. im Erde
geschoß, welche in die Straße hinein aufschlagen, und
deren Unterkante nicht mindestens 2,50 m über dem
Trotoir liegt, müssen flach an das Haus und derart
festgelegt werden, daß sie weder Vorübergehende be—
schaͤdigen, noch den freien Verkehr beeinträchtigen können
An Straßen grenzende Zäune, welche in scharfe, den
Verkehr gefährdende Spitzen auslaufen, müssen min—
destens 1,50 m hoch sein.
Stacheldrahtzäune, durch welche Personen oder
deren Kleidung beschädigt werden können, dürfen an
öffentlichen Straßen überhaupt nicht angebracht werden.
Kellereingänge, welche über die Fluchtlinie des
Hauses hervorragen, dürsen nur für die Dauer des
dringenden Beduͤrfnisses geöffnet werden und sind
waährend der Oeffnung mit einer Vorrichtung zu ver—
sehen, welche jede Gefahr des Hineinfallens für Vor—
übergehende ausschließt.
z 41. Zerstörung und Beschädigung öffentlicher
Wege, Anlagen ꝛc.
Wer öffentliche Wege, dazu gehörige Baulichkeiten,
Brücken, Durchlässe, Schlagbäume, Barrieren, Wegweiser,
Tafeln, Warnungszeichen, Nummernschilder, Laternen, Prell—
steine, Baume, Pflanzungen, Materialien und sonstige Ein—
richtungen oder Anstalten, welche bestimmt sind, die öffent—
lichen Straßen zu schützen, zu bezeichnen, gangbar zu erhalten
oder zu zieren, oder welche sonst dem öffentlichen Nutzen
dienen, aus Fahrlässigkeit zerstört oder beschädigt, ist strafbar.
Es ist verboten, Barrièren und Einfriedigungen, welche
zum Schutze öffentlicher Wege, Denkmäler oder Anlagen
dienen zu uͤbersteigen oder die Einfriedigungen, die Denkmäler
selbst oder die Baume in öffentlichen Straßen und Anlagen
zu erklettern.
Verboten ist ferner das eigenmächtige Verändern der im
Absatz l bezeichneten Gegenstände, das Beschmutzen und Be—
schreibden derselben, sowie jede Handlung oder Unterlassung,
durch welche der freie Zugang zu ihnen erschwert oder ver—
sperrt wird.

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II. Abschnitt.
Erhaltung der Reinlichkeit auf den öffentlichen
Straßen.
A. Verhütung der Verunreinigung.
z 42. Verunreinigung der öffentlichen Straken
im Allgemeinen.
Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen, z. B.
Ausqgieken von Flüsstakeiten. Ausschütten von Ahbfällen

aller Art, auch von Schnee und Eis, Wegwerfen von
Papier, Unrath, Obstresten u. dergl., sowie durch Ver
richten der Nothdurft ist untersagt.
Ebenso ist es untersagt, Zubehörstücke öffentlicher
Straßen, wie Laternen, Prellsteine, Bäume, Bänke—
Tafeln u. dergl. zu beschmutzen oder Häuserfronten
Zäune, Mauern oder Trottoirs zu beschreiben.
Hat dennoch eine Verunreinigung stattgefunden, so hat
der Urheber für deren sofortige Beseitigung zu sorgen
geschieht dies nicht oder in nicht ausreichender Weise
so erfolgt die Reinigung auf seine Kosten.
g 48. Herabwerfen von Schnee und Eis von den
J Häusern.
Schnee und Eis kann aus den Dachrinnen unter folgenden
Bedingungen auf die Straße herabgeworfen werden:
1. Die Hausfront ist in ausreichender Weise abzusperren
2. Während des Herabwerfens hat eine erwachsene Person
auf dem Straßendamme Stellung zu nehmen und die
Vorübergehenden nöthigenfalls auf die drohende Gefahr
aufmerksam zu machen.
Der Schnee und das Eis sind unverzüglich durch berei
gehaltenes Fuhrwerk wegzuschaffen.
Die Arbeit darf nur in der Zeit zwischen 11 Ubh—
Nachts und 10 Uhr Vormittags ausgeführt werden.
8 44. Abladen von Schnee und Eis.
Schnee und Eis darf nur an solchen Orten abgelader
werden, an welchen dadurch keinerlei Unzuträglichkeiten hervor
gerufen werden können. Etwaigen Anordnungen der Polizei
deamten bezügl. des Platzes ist Folge zu leisten. Schutt,
Scherben und anderer Unrath darf mit dem Schnee und
Eis nicht vermengt werden.
8 45. Füttern von Zugthieren.
Das Füttern von Zugthieren auf öffentlichen Straßen
ist nur unter Verwendung eines Futterbeutels oder Futter
eimers gestattet. Sonstiges Vieh darf auf öffentlichen
Straßen nicht gefüttert werden.
846. Spülen von Wäsche ꝛc.
Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
oder an öffentlichen Brunnen Gefäße, Wäsche, Gemüse ode,
andere Gegenstände zu waschen oder zu spülen.
8 47. Klopfen und Ausstäuben.
Auf öffentlichen Straßen oder an straßenwärts belegenen
Thüren, Fenstern oder Balkonen ꝛc. ist Klopfen und Aus—
stäuben von Betten. Teppichen und dergl. Gegenständer
unterfagt.
z 48. Transport flüssiger, leicht verstreubares
oder staubender Gegenstände.
Bezüglich des Transportes flüfsiger, leicht verstreubaren
oder staubender Gegenstände finden die 88 9 und 42 diese'
Verordnung Anwendung.
Gebrannter Kalk in gemahlenem ungelöschtem Zustande
darf nur in Säcken oder verschlossenen Fässern befördert und
verladen werden. Mineralsäuren und andere ätzende Flüssig
keiten dürfen nur im Schritt in Körben verpackt über öffent
liche Straßen befördert werden. Dem Transporte hat ein
besonderer Begleiter zu folgen.
Der Polizeibehörde ist sofort vom Wagenführer Anzeige
zu erstatten, wenn von dem Inhalte etwas auf die Straße
gelangt ist.
            
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