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zuweichen und, wenn dazu kein Raum vorhanden ist, so
sange zu halten, bis jene vorüber sind.
Begenüber den Feuerwehrfahrzeugen müssen auch die
»orbezeichneten anderen Fuhrwerke und Aufzüge aus—
veichen oder halten.
825. Fahrgeschwindigkeit.
14) Es darf nur im Schritt oder Trabe gefahren werden;
Feuerlöschzüge sind ausgenommen.
vastsuhrwerk, gleichviel ob beladen oder unbeladen, das
nicht in Federn ruht oder hängt, darf nur im Schritt
ahren.
Wettfahrten auf öffentlichen Straßen sind verbokten.
Im Schritt muß gefahren werden:
J. Beim Einbiegen aus einer Straße in die andere,
mm Ecken, sowie in engen Straßen, auf deren Fahr⸗
damm 2 Fuhrwerke nicht bequem aneinander vorbei—
fahren können.
Bei der Ausfahrt aus an öffentlichen Straßen
zelegenen Grundstücken und bei der Einfahrt in
olche.
Beim Ausfahren oder Zurückstoßen mit Pferden
bespannter Last fuhrwerke aus Grundstücken, welche an
die Straße angrenzen, ist dem Fuhrwerk eine Person
porauszuschicken, um die Vorübergehenden zu warnen.
Beim Ausfahren lediglich zur Personenbeförderung
dienender Fuhrwerke aus Gebaäͤuden und Thorfahrten,
an denen unmittelbar Fußwege vorüberführen, hat die
Warnung durch vorgängigen lauten Zuruf des Führers
zu geschehen.
3. Auf Eisenbahnübergängen, Brücken und während
des Marktverkehrs auf den Straßen und Plätzen,
nuf denen der Marktverkehr stattfindet.
Beim Begegnen von Leichenzügen.
Ueberall, wo der Verkehr durch Menschenansamm⸗
ungen oder sonst beengt ist.
In der Nähe von Kirchen während der Zeit des
Gottesdienstes.
Ueberall, wo es durch öffentlichen Anschlag an—
geordnet ist.
26. Zeichen beim Stillhalten ꝛc.
Die Absicht des Stillhaltens, des Umwendens und des
plötzlichen Verlassens der bisherigen Fahrtrichtung ist dem
hintermanne durch Emporhalten der Peitsche oder der aus—
gestreckten Hand kundzugeben.
z3 27. Halten und Aufstellen der Fuhrwerke.
a) Auf der Mitte des Fahrdammes, an Straßenkreuzungen,
auf Uebergängen für Fußgänger sowie überall da, wo
der freie Verkehr durch haltendes Fuhrwerk gesperrt
wird, ist das Stillhalten verboten.
Zum Zwecke des Stillhaltens muß das Fuhrwerk, soweit
als möglich, an die Grenze des Fahrdammes gebracht
und der Länge nach aufgestellt werden; das Querstellen
don Fuhrwerken auf Straßen ist verboten.
Neben einem bereits haltenden Fuhrwerk darf sich ein
weites nicht aufstellen.
Auch einem haltenden Fuhrwerk gegenüber auf der
anderen Seite des Fahrdammes ein zweites nur dann
ttillhalten, wenn zwischen ihnen noch Raum für die
Durchfahrt von mindestens zwei Fuhrwerken übrig bleibt.
Unbespannte Fuhrwerke dürfen nicht so aufgestellt
verden, daß der freie Verkehr durch sie gehindert
vird. (8 3668 St.G.“B.) Die Deichsel muß ab—
engnmen oder in die Höhe gerichtet und befestigt
verden.
Bei Nachtzeit ist das Aufstellen unbespannter Fuhr—
werke auf öffentlichen Straßen nur mit besonderer
polizeilicher Erlaubniß gestattet.
z 28. Aufsicht über haltendes Fuhrwerk.
Bespanntes Fuhrwerk darf auf öffentlicher Straße nicht
ohne zuverlässige Aufsicht bleiben, ausgenommen, wenn der
Führer zum Zwecke des Be- und Entladens seines Fuhr—
verkes genöthigt ist, sich zeitweise von demselben zu ent—
ernen. In solchem Falle muß jedoch das Fuhrwerk vor
dem in Frage kommenden Grundstück oder, falls die Oertlich—
keit hierzu nicht geeignet ist, in unmittelbarer Nähe desselben
jart neben der Straßenrinne aufgestellt, das Gespann kurz
ingebunden, die inneren Stränge an der Deichsel gelöst und
die Hemmvorrichtung angezogen werden. Ziehhunden muß
hei kaltem und nassem Wetter eine Unterlage untergelegt
verden.
Zugthiere, die schon einmal durchgegangen sind, dürfen
unter keinen Umständen sich selbst überlassen werden.
8 29. Gebrauch der Hemmvorrichtung.
Auf abschüssigen Fahrbahnen muß abwärts derartig
gehemmt werden, (vergl. 8 8d) daß die Bespannung bezw
der Führer das Fuhrwerk vollständig in der Gewalt hat.
330. Einfahren und Zureiten.
Das Einfahren und Zureiten von Pferden auf öffent⸗
lichen Straßen ist verboten.
B. Reitverkehr.
8 31. Bestimmungen über das Reiten.
Die Bestimmungen der 8820 bis 27 finden auf den
Reitverkehr entsprechende Anwendung.
Für Reitpferde ist die Anwendung von Zäumen ohne
Gebiß nicht gestattet.
Reiter mit Handpferden dürfen in bebauten Straßen
nur Schritt reiten. Lose Pferde sind an der Leine
oder Trense zu führen.
C. Fußgängerverkehr.
z 32. Beförderung von Gegenständen auf
Bürgersteigen.
Auf Bürgersteigen, Trottoirs und allen sonstigen, aus—
chließlich für Fußgänger bestimmten Wegen dürfen Gegen—
tände, welche durch Form, Größe, Beschaffenheit oder Inhalt
Vorübergehende gefährden oder belästigen können oder welche
bei giher Berührung abfärben oder schmutzen, nicht befördert
werden.
Personen, welche dergleichen Gegenstände befördern, haben
iich auf dem Fahrdamm zu halten. Es ist untersagt, Gegen
tände so zu tragen, daß dadurch Vorübergehende verletzt
verden können; insbesondere dürfen Stöcke und Schirme nicht
vagerecht unter dem Arme getragen werden.
8 33. Benutzung der Bürgersteige. Aus—
weichen ꝛc.
a) das Antreten und Marschiren geschlossener Abtheilungen
Züge und dergleichen auf den Bürgersteigen ist unter
sagt.
die Bürgersteige dürfen von Personen, deren Kleidung
bei der Berührung abfärbt oder schmutzt, nicht benutz
verden.
Auf allen Bürgersteigen hat ein Jeder der ihm entqgegen
ommenden PVerson nach rechts auszuweichen.