Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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leden Montag.

Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 239.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.

Samstag den 27. September

19608.

! e) Jedes Fuhrwerk mit Ausnahme der Hand- und un
gefederten Lastwagen muß mit einer Bremsvorrichtung
dersehen sein, welche so anzubringen ist, daß sie vom
Platze des Wagenführers aus bedient werden kann.
Lastfuhrwerke mit anderer Hemmvorrichtung müssen
außer von dem Wagenführer noch von einer zweiten
erwachsenen Person begleitet werden, welche die Hemm—
dorrichtung rechtzeitig in Thätigkeit setzen kann. Sofern
ein Lastwagen nicht von einer zweiten erwachsenen
Person begleitet wird, welche die Bremse in der Be—
wegung anziehen kann, darf er nur im Halten gebremst
werden. Der Gebrauch von Hemmschuhen und Sperr—
tetten ist nur bei Schnee und Glatteis gestattet.
84. Bezeichnung der Fuhrwerke.
Jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung
dienende sowie alles Arbeits- und Gewerbefuhrwerk muß
mit dem Vor- und Zunamen bezw. der Firma und der
Wohnung (Straße und Hausnummer) des Eigenthümers
hezeichnet sein; hält dieser mehrere derartige Fuhrwerke,
so sind sie außerdem mit fortlaufender Nummer zu
dersehen.
Die Bezeichnung ist an der linken Seite des Fuhrwerks
in deutlicher, unverwischbarer Schrift von mindestens 50m,
bei Hand- und Hundewagen von mindestens 3 em Buch—
stabenhöhe und zwar am Fuhrwerk selbst derartig anzu—
bringen, daß sie beständig sichtbar ist. Anhängen von
Tafeln u. dergl. genügt nicht.
Derjenige, mit dessen Namen oder Firma das Fuhr⸗
werk bezeichnet ist, muß jederzeit im Stande sein, den
Namen und die Wohnung des Kutschers oder Führers
anzugeben. nI
Für die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen
ist der Eigenthümer und der jedesmalige Führer des
fFFuhrwerks verantwortlich.
8 5. Beleuchtung der Fuhrwerke.
Fuhrwerke, welche in der Zeit von 1 Stunde nach
Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang
auf öffentlichen Straßen verkehren. müssen ausreichend
beleuchtet sein.
Die Beleuchtung geschieht
1. bei Fuhrwerk, welches zur Personenbeförderung dient
und bei im Trabe fahrendem Fuhrwerk, durch
2 hellbrennende Laternen, die an beiden Seiten,
so weit als möglich, nach vorn anzubringen sind;
bei anderem Fuhrwerk durch mindestens 1 solche
daterne, welche an der Vorderseite derartig anzu—
hringen ist, daß ihr Licht unbehindert durch das
Gespann nach vorn fällt. Wo vermöge der Bauart
oder der Ladung des Fuhrwerks die Beleuchtung
niicht an letzterem selbst andebracht werden kann. ist

Straßenpolizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
derwaltung vom 11. März 1850 (G.“S. S. 265) und des
z 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
om 30. Juli 18883 (G-S. S. 195) wird hiermit unter
Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang der Stadt—
zemeinden Saarbrücken, St. Johann und Malstatt-Burbach
die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
J. Abschnitt.
Erhaltung der Sicherheit und Bequemlichkeit
auf den öffentlichen Straßen.
31. Bestimmung des Begriffs „Oeffentliche
Straßen“.
Als „öffentliche Straßen“ im Sinne dieser Polizeiver—
ordnung gelten außer den eigentlichen Straßen auch öffentliche
Plätze, Wege, Brücken und Durchgänge, auf welchen that—
ächlich ein offentlicher Verkehr stattfindet, auch wenn sie im
Privateigenthum stehen.
4. Juhrwerksverkehr.
J. Fuhrwerke.
32. Bestimmung des Begriffs „Fuhrwerk“.
Als Fuhrwerk im Sinne dieser Verordnung gelten alle
Beförderungsmittel, welche durch Menschen, Thiere oder
Maschinen frei fortbewegt werden.
Auf Fahrräder und Kraftfahrzeuge finden die nach—
solgenden Bestimmungen nur insofern Anwendung, als nicht
die Polizeiverordnungen vom 15. Dezember 1900 (A.Bl. 1901
S. 25) und vom 1. Juli 1901 (A-Bl. S. 877) abweichende
Vorschriften enthalten.
33. Beschaffenheit der Fuhrwerke im Allgemeinen.
a) Jedes Fuhrwerk, welches auf öffentlichen Straßen' be—
autzt wird, muß sich in solchem Zustande befinden, daß
dadurch der Verkehr weder gefährdet noch gehindert wird.
Die Breite der Fuhrwerke mit Ausnahme der Möbel—
wagen darf 2 m, die Länge ohne die Deichsel 6 m
nicht übersteigen.
Durch Zugthiere bewegte Fuhrwerke müssen, wenn
weispännig, eine feste Deichsel, wenn einspänniq. eine
Schere haben.
Schlitten müssen mit fester Deichsel versehen sein.
Jedes Fuhrwerk muß so eingerichtet sein, daß der Platz
des Führers diesem freie Aussicht nach allen Seiten
gestatlet. Für die Abänderung von Fuhrwerken, welche
dieser Vorschrift nicht entsprechen, kann Seitens der
Polizeiverwaltung eine angemessene Frist, jedoch nicht
ibher den 1. April 1904 hinaus gewährt werden
            
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